Küche - Ablöse - Automatismus

Guten Tag,

man nehme mal an, ein Mieter kündigt seine Wohung im April.  Bei seinem Auszug im Juli gibt es noch keinen Nachmieter (der Verwalter hat sich schlichtweg nicht gekümmert, die erste Anzeige in der Zeitung war Ende August geschaltet). Übergabe der Wohung Ende August.
Es gibt eine Küche.  Der Mieter ist bereit, sie vorerst in der Wohnung zu lassen, und mit einem Nachmieter über Ablöse zu verhandeln.  Verwalter stimmt dem zu, leider ist das aber nicht schriftlich festgelegt worden.

Inzwischen ist Februar.  Die Kaution wurde erst vor 1 Woche  nach mehrmaligem Anmahnen zurückgezahlt (Gesamtkaution zurück, also gab es keine Beanstandungen).  Ein neuer Mieter ist Anfang Februar eingezogen, wie auf diesem Wege erfahren wurde.

Nachfrage was mit der Küche passiert: Der Verwalter hat dem Neumieter 400€ für die Küche abgeknöpft (dem Vormieter hatte ein fairer Preis von 1500 vorgeschwebt - neben den Einbauteilen gibt es einen Kühlschrank und eine Geschirrspülmaschine, die beide inzwischen gerade ein Jahr alt sind).  Der  Verwalter argumentiert nun, da die Küche nicht ausgebaut wurde, sei sie automatisch in den Besitz des Wohnungseigentümers übergegangen (diese sei nach 3 Monaten automatisch). 

Die Frage ist nun, ob diese Argumentation richtig ist.  Der Vormieter ist bereit die Küche auszubauen.  Oder gegen einen fairen Preis (oder wenigstens die 400?) dem Nachmieter zu überlassen. 

Hat der Vormieter tatsächlich die A**karte gezogen und kann alles abschreiben?

MfG
GWS

Hallo Grundwortschatz,

Nachfrage was mit der Küche passiert: Der Verwalter hat dem
Neumieter 400€ für die Küche abgeknöpft (dem Vormieter hatte
ein fairer Preis von 1500 vorgeschwebt - neben den
Einbauteilen gibt es einen Kühlschrank und eine
Geschirrspülmaschine, die beide inzwischen gerade ein Jahr alt
sind).  Der  Verwalter argumentiert nun, da die Küche nicht
ausgebaut wurde, sei sie automatisch in den Besitz des
Wohnungseigentümers übergegangen (diese sei nach 3 Monaten
automatisch). 

Die Frage ist nun, ob diese Argumentation richtig ist.  Der
Vormieter ist bereit die Küche auszubauen.  Oder gegen einen
fairen Preis (oder wenigstens die 400?) dem Nachmieter zu
überlassen. 

Hat der Vormieter tatsächlich die A**karte gezogen und kann
alles abschreiben?

MfG
GWS

Grundsätzlich ist es so, dass es für die Höhe der geleisteten Abstandszahlung keine gesetzliche Regelung gibt.

Sie kann zwischen dem bisherigem Mieter und dem neuen Mieter beziehungsweise dem Vermieter frei verhandelt werden, jedoch sollte sich die Höhe der Abstandszahlung am Zeitwert des überlassenen Gegenstandes orientieren.

Dies sollte man sich auch schriftlich bestätigen lassen.

Gruß

BHShuber

Guten Tag, BHShuber,

vielen Dank für die Antwort.

Grundsätzlich ist es so, dass es für die Höhe der geleisteten
Abstandszahlung keine gesetzliche Regelung gibt.

Sie kann zwischen dem bisherigem Mieter und dem neuen Mieter
beziehungsweise dem Vermieter frei verhandelt werden, jedoch
sollte sich die Höhe der Abstandszahlung am Zeitwert des
überlassenen Gegenstandes orientieren.

Dies sollte man sich auch schriftlich bestätigen lassen.

Soweit ist das nun alles klar. Aber so ist es nun mal bei dem armen Vormieter nicht gelaufen.

Die Frage ist, ob die nichtausgebaute Küche, die ja mit Einverständnis des Verwalters in der Wohnung geblieben ist, ausgemacht wäre gewesen (aber eben nur mündlich), dass der Verwalter zwischen dem Vormieter und dem Nachmieter Kontakt herstellt, so dass sich diese beiden Parteien über die Küche einigen könnten. Dies ist nicht geschehen.

Gibt es diese Regelung, dass die Küche nun automatisch dem Wohnungseigentümer gehört, da drei Monate verstrichen sind?

MfG
GWS

hi,

Gibt es diese Regelung, dass die Küche nun automatisch dem
Wohnungseigentümer gehört, da drei Monate verstrichen sind?

nein, es sind 6 Monate.

kurz: §548 BGB
lang: Wegnahmerecht des Mieters von Einrichtungen der Miet…

grüße
lipi

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kurz: §548 BGB
lang: Wegnahmerecht des Mieters von Einrichtungen derMiets…

kannst du grad mal begründen, was die zu verkaufende küche mit einem wegnahmerecht zu tun haben könnte? welche ersatzansprüche hast du denn hier gefunden?

sorry, das ist natürlich kompletter unsinn. die küche gehört immer noch dem vormieter. der vermieter kann nicht verkaufen, was ihm nicht gehört!

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Hallo testare,

kannst du grad mal begründen, was die zu verkaufende küche mit einem wegnahmerecht zu tun haben könnte? welche ersatzansprüche hast du denn hier gefunden?

ich war zwar nicht angesprochen, aber ich hoffe dass ich dazu trotzdem eine Frage stellen darf.

In dem verlinkten Artikel steht unter anderem:

Nach dem Wortaut des § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Dies deute ich so, dass der Mieter ursprünglich selbstverständlich das Recht hatte seine Einbauküche beim Auszug mitzunehmen (wegzunehmen)

Allerdings hat er von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, sondern hat die Einbauküche in der gekündigten Wohnung gelassen.

Der Wegnahmeanspruch verjährt in sechs Monaten nach dem Auszug, § 548 Abs. 2 BGB. Nach Eintritt der Verjährung kann der Vermieter das Recht zum Besitz als dauernde Einrede geltend machen, wobei dieser dem Mieter dann keine Nutzungsentschädigung schuldet.

Dies deute ich so, dass der Anspruch auf Mitnahme der Einbauküche (Wegnahmeanspruch) nach 6 Monaten verjährt und dass der Vermieter nach Eintritt der Verjährung rechtmäßig und dauerhaft die Einbauküche in Besitz nehmen darf.

sorry, das ist natürlich kompletter unsinn. die küche gehört immer noch dem vormieter. der vermieter kann nicht verkaufen, was ihm nicht gehört!

Und nun meine Frage dazu

Vermute ich richtig dass du mit dieser Aussage den Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer ansprechen wolltest?

Wenn ich das oben stehende Zitat betreffend § 548 Abs. 2 BGB richtig gedeutet habe, dann wäre der ehemalige Mieter zwar noch Eigentümer der Einbauküche, könnte aber über sein Eigentum nicht verfügen da der Vermieter nach eintritt der Verjährung das Recht hätte die Küche dauerhaft in Besitz zu nehmen.

Wenn das tatsächlich dein Gedanke war, dann hätte man das aber auch etwas deutlicher ausdrücken können. Solltest du aber etwas anderes gemeint haben, dann wäre es gut wenn du mir mal erklärst wo der Fehler in meiner Deutung der zitierten Abschnitte liegt.

Gruß
N.N

Tja…
…ich hätte besser meinen mund gehalten und erstmal besser nachgelesen. mittlerweile sehe ich die sache etwas anders, ziehe mein posting zurück, entschuldige mich hiermit und halte mich erstmal raus.

Hallo

Weil (oder obwohl?) das nun geklärt ist (>testare), will ich nochmal einhaken zur Frage von NN

Und nun meine Frage dazu
Wenn ich das oben stehende Zitat betreffend § 548 Abs. 2 BGB richtig gedeutet habe, dann wäre der ehemalige Mieter zwar noch Eigentümer der Einbauküche, könnte aber über sein Eigentum nicht verfügen da der Vermieter nach eintritt der Verjährung das Recht hätte die Küche dauerhaft in Besitz zu nehmen.

Ich will es mal ganz drastisch formulieren:
M.E. ist dadurch, dass der Mieter sein Wegnahmerecht hinsichtlich seiner Einbauküche nicht ausgeübt hat, der Vermieter Eigentümer geblieben :wink:

Ich stütze mich da auf das „Sachenrecht“ des BGB: demnach wird alles, was fest mit dem Grundstück/Gebäude verbunden wird zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks/Gebäudes > BGB § 94. Eigentlich wird der Mietereinbau also bereits mit der Einfügung in das Gebäude Eigentum des Gebäudeeigentümers. Und genau weil der Gesetzgeber das so sieht, hat er es m.E. überhaupt auch erst für notwendig gehalten dem Mieter ausdrücklich ein Wegnahmerecht einzuräumen.

siehe z.B.
http://www.pnhr.de/en/veroeffentlichungen/aktueller-…
„…Insoweit beinhaltet das Wegnahmerecht das Recht zur Wiederaneignung…“

Allerdings ist es dann doch nicht ganz so einfach, denn im Einzelfall wäre dann noch zu unterscheiden zwischen wesentlicher Bestandteil, Zubehör, Scheinbestandteil - dazu gibt es im Bereich Immobilienkaufvertrag Tabellen. Und wenn beim Einbringen einer Sache schon die spätere Trennung beabsichtigt war, ist ein vorübergehender Zweck i.S. BGB § 95 zu vermuten, der allerdings auch widerlegt werden könnte. Wobei natürlich der einbringende Mieter zunächst mal glaubhaft darlegen müsste, dass er die spätere Trennung auch beabsichtigt hatte …

Oder falls man der Auffassung wäre, es handelt sich nur um zurückgelassene Möbel:
> Aufbewahrungspflicht des Vermieters i.A. 2 Monate - zugleich Anspruch auf Ersatz für Ausräumen/Ausbau unter Wiederherstellung des vorherigen Zustands, Einlagerung, Entsorgung.

Alles in allem bietet das sicher massig Streitpotential … - wobei ein solcher Streit sinnfrei ist, wenn schon soviel Zeit verstrichen ist, dass das Wegnahmerecht des Mieters zwischenzeitlich verjährt ist.

Grüsse Rudi

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