Moin
Ein Makler ist regelmäßig für den Eigentümer mehrerer Objekte tätig, hat hier mal wieder einn Auftrag und schaltet eine Anzeige. Der Makler verdient mit diesen Objekten seit 10 Jahren seine Brötchen und kennt die Objekte alle gut.
Bei der Wohungsbesichtigung ist der Altmieter nicht anwesend, Schlüssel wurde beim Hausmeister hinterlegt. Der Makler führt also die Wohnung vor, inkl. der Küche, die in dieser Wohnsiedlung Vermietereigentum ist, die Wohnung gefällt, Mieter und Vermieter machen den Vertrag aus, Maker schickt seine Rechnung, diese wird bezahlt.
Irritierenderweise wird nachher festgestellt, dass in allein diesem Objekt die Küche nämlich nicht dem Vermieter gehört, also hat der Vormieter sie ausgebaut.
Der Vermieter fühlt sich nicht zuständig, da die Küche nicht im Mietvertrag erwähnt ist und der Makler offiziell für den Mieter tätig geworden ist.
Die Aussage des Maklers ist unstrittig, die Küche war in der Anzeige erwähnt, auch wurde explizit unter Zeugen darüber gesprochen.
Muss der Makler damit rechnen, schadenersatzpflichtig zu sein?
Die Situation ist nicht klar und daher unterschiedliche
Anworten möglich:
Ist die Küche im Mietvertrag vereinbart?
WEnn ja, Einzelpositionen?
Der Vermieter fühlt sich nicht zuständig, da die Küche nicht
im Mietvertrag erwähnt ist und der Makler offiziell für den
Mieter tätig geworden ist.
Wurde der Mietvertrag vom Makler oder vom Vermieter
unterzeichnet?
Was sollte die Unterschrift des Maklers im Mietvertrag?
Möglicherweiae als Bevollmächtigter ses Vermieters, aber ansonsten dürfte wohl der Vermieter den Vertrag unterzeichnet haben!
Nur bei Beantwortung dieser Fragen sehe ich die Möglichkeit,
hier eine Antwort zu geben.
Wurde der Mietvertrag vom Makler oder vom Vermieter
unterzeichnet?
_Was sollte die Unterschrift des Maklers im Mietvertrag?
Möglicherweise als Bevollmächtigter des Vermieters, aber
ansonsten dürfte wohl der Vermieter den Vertrag unterzeichnet
haben!_
Das ist eine Vermutung, aber daraus wird noch keine Tatsache.
Nein, vermutet habe ich gar nichts. Im Wesentlichen wollte ich
wissen, was die Frage eigentlich soll.
Hast Du schon mal einen Mietvertrag erlebt, den der Makler
unterschreibt?
Warum sollte er das tun? Wäre er dann noch Makler?
Ausser ausgerechnet der Makler wäre Bevollmächtigter des
Vermieters, aber selbst dann wäre der Mietvertrag durch einen
Bevollmächtigten des Vermieters unterzeichnet. Würde das etwas
ausmachen? Ansonsten sehe ich in deiner Frage überhaupt keinen
Sinn.
Da müssen wir warten, bis der Themensteller sich wieder
meldet:wink:
Worauf deine Frage abzielt, kannst Du mir vielleicht trotzdem
schonmal erläutern?!
Die Aussage des Maklers ist unstrittig, die Küche war in der
Anzeige erwähnt, auch wurde explizit unter Zeugen darüber
gesprochen.
Muss der Makler damit rechnen, schadenersatzpflichtig zu sein?
Ja. Zwar wäre die Angabe einer EBK in der Anzeige als invitatio as offerendum noch unschädlich, spätestens bei konkreten Verhandlungen und gar auf Nachfrage aber zugesicherte Eigenschaft
Und mit Mietvertragsschluss hat der M dann endgültig Anspruch auf die bei Besichtigung vorhandene Einrichtung, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich anderslautend die EBK als nichtvermietetes Mietereigentum benannt oder Rückbau mit Vertragsbeginn bestimmt wäre
Die Aussage des Maklers ist unstrittig, die Küche war in der
Anzeige erwähnt, auch wurde explizit unter Zeugen darüber
gesprochen.
Muss der Makler damit rechnen, schadenersatzpflichtig zu sein?
Ja.
Warum genau? Woraus exakt ergibt sich das?
Zwar wäre die Angabe einer EBK in der Anzeige als invitatio as offerendum noch unschädlich, spätestens bei konkreten Verhandlungen und gar auf Nachfrage aber
zugesicherte Eigenschaft
Und mit Mietvertragsschluss hat der M dann endgültig Anspruch
auf die bei Besichtigung vorhandene Einrichtung, sofern im
Mietvertrag nicht ausdrücklich anderslautend die EBK als
nichtvermietetes Mietereigentum benannt oder Rückbau mit
Vertragsbeginn bestimmt wäre
Aber müsste sich dieser Anspruch nicht gegen den Vermieter richten? Auf welcher Rechtsgrundlage wird der Makler hier schadenersatzpflichtig? Wie ist der juristische Ansatz?
schadenersatzpflichtig? Wie ist der juristische Ansatz?
Hiermit ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters angesprochen, der dem Mieter entweder eine beanspruchbare EBK schuldet oder ihn über dessen Schadensersatzanspruch wg. Nichterfüllung in Regress nimmt.
Die Aussage des Maklers ist unstrittig, die Küche war in der
Anzeige erwähnt, auch wurde explizit unter Zeugen darüber
gesprochen.
Muss der Makler damit rechnen, schadenersatzpflichtig zu sein?
Ja.
Warum genau? Woraus exakt ergibt sich das?
Zwar wäre die Angabe einer EBK in der Anzeige als invitatio as offerendum noch unschädlich, spätestens bei konkreten Verhandlungen und gar auf Nachfrage aber
zugesicherte Eigenschaft
Und mit Mietvertragsschluss hat der M dann endgültig Anspruch
auf die bei Besichtigung vorhandene Einrichtung, sofern im
Mietvertrag nicht ausdrücklich anderslautend die EBK als
nichtvermietetes Mietereigentum benannt oder Rückbau mit
Vertragsbeginn bestimmt wäre
Aber müsste sich dieser Anspruch nicht gegen den Vermieter
richten? Auf welcher Rechtsgrundlage wird der Makler hier
schadenersatzpflichtig? Wie ist der juristische Ansatz?
Hiermit ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters
angesprochen, der dem Mieter entweder eine beanspruchbare EBK
schuldet oder ihn über dessen Schadensersatzanspruch wg.
Nichterfüllung in Regress nimmt.
Aber wie erklärt man denn die Schadenersatzpflicht des Maklers gegenüber dem Vermieter? Warum überhaupt haftet der Vermieter für die Angaben des Maklers? Ist der Makler hier der Erfüllungsgehilfe des Vermieters? Beauftragt wird der Makler doch offiziell vom Mieter?
Und mit Mietvertragsschluss hat der M dann endgültig Anspruch
auf die bei Besichtigung vorhandene Einrichtung, sofern im
Mietvertrag nicht ausdrücklich anderslautend die EBK als
nichtvermietetes Mietereigentum benannt oder Rückbau mit
Vertragsbeginn bestimmt wäre
Wieso ist das bei einer Einbauküche, die in diesem Fall ja wohl eher eine Anbauküche seien dürfte, anders bei sämtlichen anderen Möbeln des Vormieters, die bei der Besichtigung in der Wohnung waren?