Hallo,
angenommen, man ist in eine Wohnung gezogen, worin eine kleine Einbauküche mit Elektrogeräten steht. Bei Wohnungsübergabe stellte Mieter an Vermieter die Frage, ob die Küche drin bleibt oder noch herausgeräumt wird. Vermieter sagte, sie könne einfach in der Wohnung bleiben wenn Mieter das möchte. Mieter sagte ok. Somit verblieb die Küche also i.d. Whg. Eine schriftl. Vereinbarung gab es nicht, außer dass im Expose damals stand, dass die Whg wahlweise mit Einbauküche angeboten wird. Nun nach 2 Jahren zieht Mieter aber aus. Wem gehört die KÜche nun???
Mieter möchte sie eigentlich nicht mitnehmen. An den Herdplatten (noch richtige Kochplatten, also kein Ceramic) sind stellenweise an kleinen Randstellen leicht gerostet.
Leider gibt es keine schriftliche Vereinbarung darüber, genauso was den Teppichboden betrifft. Vermieter hat den Teppichboden neu verlegen lassen, ohne dass im MV was dazu steht, dass Whg mit Teppichboden verlegt ist. Nun ist ein winziges Löchlein, 0,7 cm drin. Es ist ein Teppichboden von Vorwerk auf 50qm verlegt. Wieviel Schadenersatz wird da evtl auf mich zukommen oder gilt so ein Löchlein noch als „übliche Gebrauchsspuren“.
Danke!
vG Tiger