Kücheneinbau mit Verzögerung - Schadenersatz?

Hallo,
wenn ausgemacht ist, dass eine Küche zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert wird, dann aber aufgrund von Messfehlern, falschen Bestellungen u.ä. die Möbel zunächst nur z.T. eingebaut werden können, hat man dann Anspruch auf Schadenersatz o.Ä.? Wenn die besagte Küche grundsätzlich benutzbar ist, d.h., Herd und Kühlschrank installiert sind (die Spüle allerdings nur provisorisch), aber die noch nicht eingebauten Oberschränke zwei Wochen lang im Wohnzimmer herumstehen, ebenso die Sachen, die eigentlich hineinsollen?
Würde mich über eine Auskunft/einen Link freuen.
Beste Grüße
Barbara

Hallo,

da stellt sich mir die Frage, welcher tatsächliche Schaden eingtreten sein soll, den es zu ersetzen gälte …

Gruß

S.J.

wenn ausgemacht ist, dass eine Küche zu einem bestimmten
Zeitpunkt geliefert wird, dann aber aufgrund von Messfehlern,
falschen Bestellungen u.ä. die Möbel zunächst nur z.T.
eingebaut werden können, hat man dann Anspruch auf
Schadenersatz o.Ä.? Wenn die besagte Küche grundsätzlich
benutzbar ist, d.h., Herd und Kühlschrank installiert sind
(die Spüle allerdings nur provisorisch), aber die noch nicht
eingebauten Oberschränke zwei Wochen lang im Wohnzimmer
herumstehen, ebenso die Sachen, die eigentlich hineinsollen?

Hallo S.J.,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich dachte nun schon, ich hätte mich mit der Formulierung „Schadenersatz“ im genannten Zusammenhang völlig vergriffen und habe deshalb in Wikipedia nachgesehen. Dort steht:

"§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“

Danach schuldet der Verkäufer dem Käufer Besitzverschaffung und Eigentumsübertragung an der Kaufsache. Wenn er eine dieser Verpflichtungen zu spät oder überhaupt nicht erfüllt, so bleibt diese Leistungspflicht bestehen, sie wird jedoch ergänzt durch die Schadenersatzpflicht, den Käufer so zu stellen wie wenn rechtzeitig bzw. korrekt geleistet worden wäre: Es sind der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen, § 286 Abs. 1 BGB) oder der Vertrauensschaden (z. B. im Vertrauen auf die Lieferung getätigte Folgeaufträge, § 284 BGB) zu erstatten."

Wenn also die gekaufte Küche noch zwei Wochen nach dem fest zugesicherten Termin nur eingeschränkt nutzbar und zudem der Wohnraum praktisch nicht zu betreten ist, würde ich schon meinen, dass ein Schaden entstanden ist. Lasse mich aber gern eines anderen belehren.

Gruß Barbara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Erfahrung mit Küchenverkäufern
Hallo Barbara,

Sei froh, wenn es dir nicht so ergeht wie meinen Eltern. Den Winter 94-95 saßen wir 3 Monate ohne Küche da. Der VK hat Insolvenz angemeldet und die Anzahlung von 7000DM war futsch. Durch Zufall haben wir den Lieferanten des VK ermitteln können und der hat sie geliefert und montiert, 3 Monate nach dem ursprünglichen Termin.

Gruß
Sticky

Wenn also die gekaufte Küche noch zwei Wochen nach dem fest
zugesicherten Termin nur eingeschränkt nutzbar und zudem der
Wohnraum praktisch nicht zu betreten ist, würde ich schon
meinen, dass ein Schaden entstanden ist. Lasse mich aber gern
eines anderen belehren.

Hallo,

ein „finde ich doof und lästig“ ist kein Schaden, nach dem laut BGB Ersatzpflicht besteht.

Nochmals: Welcher finanzielle Schaden ist wirklich eingetreten ?

Gruß

S.J.

Hallo,

danke, soviel habe ich jetzt verstanden, dass ein Schaden im juristischen Sinn offenbar immer finanzieller Natur ist. Dann ist der Begriff Schadenersatz hier natürlich fehl am Platze.

ein „finde ich doof und lästig“ ist kein Schaden, nach dem
laut BGB Ersatzpflicht besteht.

Wenn eine Mietwohnung wochenlang nur eingeschränkt nutzbar ist, besteht Anspruch auf Mitminderung gegenüber dem Vermieter. Wenn sich das Ferienhotel als Baustelle erweist, kann man Geld vom Reiseveranstalter zurückfordern. Das fällt beides auch nur auch nur in die Kategorie „doof und lästig“, und man muss es trotzdem nicht klaglos hinnehmen.

Gruß Barbara

Wenn eine Mietwohnung wochenlang nur eingeschränkt nutzbar
ist, besteht Anspruch auf Mitminderung gegenüber dem
Vermieter. Wenn sich das Ferienhotel als Baustelle erweist,
kann man Geld vom Reiseveranstalter zurückfordern. Das fällt
beides auch nur auch nur in die Kategorie „doof und lästig“,
und man muss es trotzdem nicht klaglos hinnehmen.

Hallo nochmals,

deine Beispiele drehen sich um völlig andere Sachverhalte, denn hier wurden vereinbarte Leistungen nicht erbracht. Es handelt sich fdaher auch nicht um den Schadenersatz, wie du ihn meinst sondern um Schlechtleistung. Dies könntest Du anwenden, wenn Du die Küche gemietet hättest und Sie während der Mietzeit nicht hättest voll nutzen können. Dann hättest Du nicht die volle Miete zahlen müssen. Aber darum geht es hier doch gar nicht.

Gruß

Matthias