Küchenmaschine kaputt

Ich habe im März 2021 in der Metro eine Küchenmaschine /Rührmaschine, (in etwa so wie eine Kitchen Aid nur von der Marke Gastrostar) gekauft. Als ich 2 Wochen später die Küschenmaschine benutzen wollte ging die Maschine nicht (Die Sicherung in der Küchenmaschine war defekt). Ich habe Die Maschine zurück zur Metro gebracht, worauf man die Maschine repariert hat. Nach der Reperatur habe ich die Maschine noch 2 x benutzt.

Heute habe ich die Maschine wieder benutzt. Nach dem Teig kneten lies sich die Verriegelung der Maschine nicht mehr lösen, so dass ich die Rührschüssel mit samt den Inhalt nicht mehr aus der Halterung nehmen konnte, da sich der Kopf nicht mehr nach oben öffnen läßt. (Der Teig ist jetzt in der Rührschüssel, ich bringe ihn nicht ganz raus)
Meine Frage nun an die EXperten:

Ich möchte Morgen in die Metro und die Rührmaschine zurückbringen. Eine weitere Reparatur möchte ich verzichten. Besteht die Möglichkeit gleich mein Geld zurückzufordern oder muss ich einer erneuten Reparatur zutimmen?

Der Verkäufer darf in der Regel zwei Mal die Nachbesserung versuchen, was sich aus § 440 S. 2 BGB ergibt.

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Findet das Bürgerliche GB hier eigentlich Anwendung?

Die Metro richtet sich nur an Gewerbetreibende, Privatpersonen können da nicht einkaufen.
(Gut, jeder kennt wen, der selbständig ist, und mal seine Metro-Karte ausleiht, und dann kann man auch „privat“ da hin, aber so ist das eigentlich nicht gedacht…)

Ja, das BGB ist anwendbar.

Das stimmt so nicht. Vereine, also Vereinsvertreter, können auch eine Metro-Karte bekommen, obwohl sie kein Gewerbe betreiben.

Ich habe eine eigene Metrokarte

und außerdem gab es im März in der Metro die REgelung das JEDER dort einkaufen durfte. (Alles außer Kleidung)

Darum ging’s nicht, @sweber hat gefragt, ob überhaupt das BGB Anwendung findet, weil es auch hätte sein können, dass z. B. das HGB zum Tragen kommt. Aber die Frage hat @anon58271165 nun geklärt.

Eigentlich kommt doch das BGB immer zum Tragen. Die Frage ist ob das HGB zusätzlich zu beachten ist. Bzgl. der Sachmängelhaftung gibt es AFAIR keine Regelungen im HGB (wenn man durch indirekte Effekte wie die Warenprüfpflicht mal absieht).

Wie auch immer: Die Regelungen der Sachmängelhaftung unterscheiden nicht (direkt) zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe sondern zwischen Verbraucher und Nicht-Verbraucher … und ein Verbraucher ist laut §13BGB immer eine natürliche Person. Ein Verein ist AFAIK keine natürliche Person.

Da geht es aber faktisch nur um die noch halbjährige (ab nächstes Jahr einjährige) Beweislastumkehr.

Vielen Dank an Euch allen. Die Metro hat die Küchenmaschine zurückgenommen und mir eine Gutschrift gegeben.