Kühl -lkw 7,49 t

Hallo,
gibt es an Samstagen beschränkte Fahrzeiten wo man nicht fahren darf ?
Und wie sieht es mit der Gesamtfahrzeit für den Fahrer aus?
Vielen Dank im Vorraus

Lg Lilli

Lkw-Fahrverbote in Deutschland

•gilt für alle Lkws über 7,5 to und alle Lkws mit Anhänger
•gilt an Sonn- und Feiertagen
•gilt an diesen Tagen von 0:00 bis 22:00 Uhr
•gilt für Autobahnen und allen anderen Straßen
•zum Teil wird in den Sommermonaten ein erweitertes Lkw-Fahrverbot auch für Samstags ausgesprochen.

Kurzform:

Gemäß ArbZG ( Vergl. § 21 a ) darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten . Wochebeginn Montag 0.00 Uhr.

Die Arbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. ( 16 Wochen x 48 Std kleiner / gleich 768 Stunden )
Wenn die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden auf 21 Stunden verkürzt wird, sind die restlichen 21 Stunden ab der Verkürzung binnen 3 Wochen nachzuholen, womit die dann 66 Std (45 und 21 ) fällig werden.
Die maximale wöchentliche Lenkzeit beträgt 56 Stunden .
Die Zeit neben dem Fahrer ist keine Arbeitszeit.
Die maximale Tageslenkzeit von neun Stunden kann zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit ist eine Lenkzeitpause von 45 Minuten zu machen, die auch aus einer Pause von zuerst 15 min und dann 30 min bestehen kann…

Hallo,
es gibt für Lkw´s bis 7,49t kein Samstag Fahrverbot dies gilt auch für Sonntage.
Frage gesamt Lenkzeit bitte Lese diesen link
de.wikipedia.org/wiki/Lenk-_und_Ruhezeiten - 47k

Gruß
Karl-Heinz

Hallo Lilli
Also dieses Tehma ist doch sehr komplex und mit ein paar Sätzen ist dir definitiv nicht geholfen. Dazu kommt noch, dass es Sonderregelungen für Kühlfahrzeuge mit bestimmter Ladung gibt. Die dürfen dann sogar Sonntags.
Schau mal unter www.bag.de. Dort wirst du viele Fragen beantwortet bekommen. Die Samstage sind übrigens nur während des Ferienfahrverbots auf bestimmten Autobahnabschnitten begrenzt. Falls du bestimmte Fragen hast stell sie ruhig. Dann antworte ich dir gerne konkret.
Liebe Grüße
Konny

Hallo
Für Kühl LKW gibt es keine Fahrverbote. Das heißt man darf damit Samstag,Sonntag und Feiertag fahren. Die gesamtfahrzeit,ist die gesetzliche Vorlage;also 4,5 std. fahren-45 minuten Pause-4,5 std. fahren. Danach muß eine ruhezeit von 9 Stunden eingehalten werden.

Hallo Lilli!

Es kommt drauf an, mit welchem LKW man fahren möchte. Mit einem 7,5 Tonner darf man Samstags immer fahren; auch Sonntags. Diese Fahrzeuge fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot oder das Ferienfahrverbot.

Mit einem 40 Tonner sieht das schon wieder anders aus. Mit solchen Fahrzeugen darf man von Sonntags 22:00 Uhr bis Samstagsabends 00:00 Uhr fahren. Dann fängt das Sonntagsfahrverbot an.
In den Sommerferien besteht ein Ferienfahrverbot. Hier gibts darüber genaue Informationen:

http://www.schnelle-online.info/LKW-Fahrverbot/LKW-F…

Nun zu der Frage mit den Fahrzeiten:

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 [1] geregelt. In Deutschland werden zudem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst.
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten nicht für Fahrer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens neun Insassen, von Fahrzeugen der Armee, der Polizei, des Zivilschutzes, der Rettungsdienste und der Schausteller. Für den nicht-gewerblichen Güterverkehr gelten die Bestimmungen erst für Fahrzeuge ab einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (VO EG 561/2006 Art. 3, h).
Die Lenk- und Ruhezeiten werden durch das so genannte EG-Kontrollgerät automatisch erfasst. Die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt in Deutschland dem BAG und der Polizei. Als Nachweis bei fehlendem Kontrollgerät ist ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) vorgeschrieben. Ab dem 16. Dezember 2009 ist das neue Formblatt der Europäischen Kommission gültig, das vom Kraftfahrer zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden soll.

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder etwa an einem Grenzübergang der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann. Dies kommt zum Beispiel bei einer Vollsperrung ohne Ausweichmöglichkeit oder - bei einem Reisebus - an einem Grenzübergang mit zeitaufwändiger Einzelüberprüfung der Passagiere (s. u. Lenkzeitunterbrechung) in Betracht…

Lenkzeitunterbrechung

Die Lenkdauer darf ohne Lenkzeitunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkdauer muss der Fahrer deshalb eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten. Lenkzeitunterbrechung ist nach der Legaldefinition jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird… Die Erholungsphase kann, anders als bei der Tagesruhezeit, als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug absolviert werden. Wartezeiten - beispielsweise bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs - zählen als Lenkzeitunterbrechung. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten.
Alternativ ist ein Splitting der Lenkzeitunterbrechung zulässig, indem der Fahrer zunächst eine 15-minütige und später eine 30-minütige Lenkzeitunterbrechung einlegt. Es muss nur gewährleistet sein, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht länger als 4,5 Stunden ohne Lenkzeitunterbrechung lenkt.
Beim Splitting ist also zum einen die Reihenfolge der kurzen gefolgt von der langen Lenkzeitunterbrechung einzuhalten und zum anderen die Höchstdauer ununterbrochener Lenkzeit zu beachten. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Erledigt der Fahrer allerdings andere Tätigkeiten, bevor er die Fahrt antritt, so ist zusätzlich nach dem Arbeitzeitgesetz zu beachten, dass die erste Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit (nicht Lenkzeit) eingelegt werden muss.

Wochenlenkzeit

Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf aber 90 Stunden nicht überschreiten, so dass bei voller Ausnutzung der Lenkzeit in der ersten Woche, in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden gelenkt werden darf. Die Woche ist als Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert (Kalenderwoche).

Ruhezeit

Ruhezeiten sind Zeiten, in denen der Fahrer über eine bestimmte Mindestdauer ununterbrochen frei über seine Zeit verfügen kann. Jeder Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Tägliche Ruhezeit

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden. Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste. Die ungekürzte tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden („splitting“), wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Die Einhaltung dieser Reihenfolge ist verbindlich.
Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Diese tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden, indem ein Teil der täglichen Ruhezeit auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden muss und der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde (beide Unterbrechungen zusammen) nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten. Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden.
Bei Zwei-Fahrer-Besatzungen muss beachtet werden, dass die Zeit, welche der erste Fahrer als Beifahrer mitfährt, während der zweite das Fahrzeug lenkt, nicht als Tagesruhezeit des ersten Fahrers angerechnet wird. Wird die vorgeschriebene Tagesruhezeit im LKW verbracht, dann muss der LKW dabei stehen.

Wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann zusammenhängend 45 Stunden nach 6x24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen. Nach dem Bundes- Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fern.) sollen mindestens zwei Wochenenden im Monat am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers verbracht werden können. Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. In jeder Doppelwoche müssen mindestens zwei wöchentliche Ruhezeiten liegen, mindestens eine davon muss eine reguläre wöchentliche Ruhezeit (45 h) sein. Liegt eine wöchentliche Ruhezeit in zwei Wochen, so kann gewählt werden, für welche der beiden Wochen die Ruhezeit gelten soll.

Konkurrenzverhältnis zum deutschen Arbeitszeitgesetz

Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-) Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind zu beachten. Im Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden, maximal 10 Stunden. Es enthält aber eine Sonderbestimmung für die Beschäftigung im Straßentransport, wonach Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und die Zeit als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist (§ 21a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz). Dies kann dazu führen, dass der Fahrer länger als 10 Stunden an seinem Arbeitsplatz anwesend ist, ohne dass die Höchstarbeitszeit überschritten ist. Hierdurch vergrößert sich das Zeitfenster, in dem ein Fahrer eingesetzt werden kann.

Haftung bei Verstößen

Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
In der Verordnung ist außerdem festgelegt, dass sowohl Unternehmen, Verlader, Spediteure als auch Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen. Gibt beispielsweise der Verlader einen Liefertermin vor, der unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Strecke und Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu schaffen ist, so muss er bei Feststellung eines Verstoßes mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.
Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft können auch Verstöße, die auf ihrem Hoheitsgebiet durch Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen wurden, ahnden, ebenso solche Verstöße, die von ausländischen oder inländischen Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat begangen wurden, soweit der Verstoß nicht bereits dort geahndet worden ist. In Deutschland obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten dem Bundesamt für Güterverkehr und der Polizei.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Sollten noch Fragen bestehen, melden Sie sich einfach nochmal.

Liebe Grüße Daniela

Hallo, Lilli,

mit Fahrzeuge bis 7,5 to darfst Du an Samstagen und
Sonntagen fahren, sie fallen nicht unter das Sonntags-
fahrverbot nach StVO bzw. unter die Ferienreiseverordnung.

Die Gesamtfahr- bzw. Lenkzeit ergibt sich aus
VO(EG)561/2006 und beträgt bis zu 56 Stunden
je Woche bzw. 90 Std. in der Doppelwoche.

Hoffe gehelft zu haben.

DETLEF

Hallo Lilli,
mit einem 7,49t darfst Du immer fahren, daß heißt auch Sonntags da daß LKW-Fahrverbot erst für LKW’s über 7,5t gilt.
Wenn Du gewerblich fährst mußt Du Deine Lenk- und Ruhezeiten nachweisen. Dann darfst Du in einem 24h-Zeitraum 4,30h fahren, danach 45min Pause und dann nochmals 4,30h.
Ist es eine Privatfahrt dann mußt Du Dich an die gesetzlichen Vorschriften nicht halten, aber nachweisen können das es tatsächlich eine Privatfahrt ist.
Ich hoffe ich konnte Dir trotz der etwas späten Antwort weiterhelfen.
Liebe Grüße Dirk.