Hallo,
ca. 1-2 Wochen nach dem Autokauf beim Händler stellt sich fest, dass der Wasserkühler des Autos defekt ist. Die Garantie übernimmt diesen Schaden nicht. Hätte der Händler auf diesen Schaden aufmerksam machen müssen bzw. muss er gerade stehen, wenn er aus Unachtsamkeit den Schaden selbst gar nicht bemerkt hat.
Vielen Dank für Eure Meinungen zu dieser Situation!
Schönen Gruß
Nina
Hallo Nina,
ich war selbst Automobilkaufmann und hoffe, dass ich Dir helfen kann!
Also, dazu muss ich noch wissen, ob es ein Gebrauchter oder ein Neufahrzeug war!
Ob es ein Vertragshändler oder Hinterhofhändler war?
Garantie abgeschlossen ,wie z.Bsp. Car Garantie?
Welches Auto?
Generell ist zu sagen, dass bei einem Gebrauchten die gesetzliche Gewährleistung von 24 auf 12 Monate verkürzt werden kann!
Diese Garantie bzw. gesetzliche Gewährleistung umfasst alle Teile, die nicht dem Verschleiß unterstehen. Verschleißteile sind normalerweise Bremsen, Kolben, Kupplung ,Reifen usw.
Die Sache mit dem Kühlerschlauch ist meiner Meinung nach kein Verschleißteil und darf einfach nicht nach solch einer kurzen Zeit platzen ( Wenn der Motor heiss wird, dehnt sich der Schlauch aus und wenn es Risse gibt,platzt dieser)
Häufig treten danach Motorschäden auf,wenn das Fahrzeug überhitzt war ( Kopfdichtungsschaden usw.)
Ohne Dir jetzt eine rechtliche Beratung zu geben, was ich nicht kann, würde ich denen mal richtig Dampf machen und mal etwas lauter werden!
Ein Kühlerschlauch kostet nicht die Welt, aber trotzdem ist es ein bisschen Zeit, den schlauch zu montieren, das Kühlwasser zu befüllen und zu Entlüften ( was für die Werkstatt kein Thema ist).
Ein Kompromiss wäre auch,dass Du den Schlauch bezahlen würdest und die Werkstatt den Arbeitslohn!
PS:
Wenn Dir die Rechnung zu hoch ist, haste hier mal eine gute Adresse
Die sind für alle Kunden da und unparteiisch!
PS: Schreib nochmal zurück, wegen den Daten!
Liebe Grüße
Andre
Hallo,
ich war selbst Automobilkaufmann und hoffe, dass ich Dir
helfen kann!
ich wird nach der Rechtslage gefragt.
Also, dazu muss ich noch wissen, ob es ein Gebrauchter oder
ein Neufahrzeug war!
Egal
Ob es ein Vertragshändler oder Hinterhofhändler war?
Egal
Garantie abgeschlossen ,wie z.Bsp. Car Garantie?
Egal
Welches Auto?
Auch egal
Generell ist zu sagen, dass bei einem Gebrauchten die
gesetzliche Gewährleistung von 24 auf 12 Monate verkürzt
werden kann!
Auch egal, da Defekt 1-2 Wochen nach kauf eintrat.
Diese Garantie bzw. gesetzliche Gewährleistung umfasst alle
Teile, die nicht dem Verschleiß unterstehen. Verschleißteile
sind normalerweise Bremsen, Kolben, Kupplung ,Reifen usw.
Das ist falsch. Grundsätzlich müssen alle Teile bei Übergabe mangelfrei sein. Was nach der Übergabe passiert, ist grundsätzlich nicht das Problem des Verkäufers.
Die Sache mit dem Kühlerschlauch ist meiner Meinung nach kein
Verschleißteil und darf einfach nicht nach solch einer kurzen
Zeit platzen ( Wenn der Motor heiss wird, dehnt sich der
Schlauch aus und wenn es Risse gibt,platzt dieser)
Es geht aber weniger um Deine Meinung als vielmehr um die Rechtslage.
Häufig treten danach Motorschäden auf,wenn das Fahrzeug
überhitzt war ( Kopfdichtungsschaden usw.)
So so.
Ohne Dir jetzt eine rechtliche Beratung zu geben, was ich
nicht kann, würde ich denen mal richtig Dampf machen und mal
etwas lauter werden!
Toller Tipp: Ordentlich rumschreien ohne den blassesten Schimmer von der Rechtslage zu haben. Das bringt´s natürlich…
Gruß
S.J.
Hallo,
ca. 1-2 Wochen nach dem Autokauf beim Händler stellt sich
fest, dass der Wasserkühler des Autos defekt ist. Die Garantie
übernimmt diesen Schaden nicht. Hätte der Händler auf diesen
Schaden aufmerksam machen müssen bzw. muss er gerade stehen,
wenn er aus Unachtsamkeit den Schaden selbst gar nicht bemerkt
hat.
der Verkäufer hat die Kaufsache lediglich mangelfrei zu übergeben. Was danach passiert ist grundsätzlich nicht seine Sache.
Der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Sachmangel, nicht etwa um Verschleiß, Missbrauch, Marderbiss etc. handelt und dass der Sachmangel schon bei Kauf vorhanden war. Nur dann muss der Verkäufer leisten.
Kannte der Verkäufer den Mangel und hat ihn arglistig verschwiegen, bestehen ebenfalls Ansprüche. Aber auch das müsste der Käufer beweisen.
Gruß
S.J.
…da Defekt 1-2 Wochen nach kauf eintrat.
…Grundsätzlich müssen alle Teile bei Übergabe
mangelfrei sein. Was nach der Übergabe passiert, ist
grundsätzlich nicht das Problem des Verkäufers.
Hi,
Was ist mit der Beweislastumkehr (Sachmängelhaftung) in den ersten 6 Monaten? Bin mir da nicht so ganz sicher.
Gruß Keki
Also erstmal vielen Dank für eure Antworten! Für ALLE!
Es handelt sich bei dem Kauf um ein gebrauchtes Auto Jeep Cherokee leider nicht vom Vertragshändler, allerdings mit Garantie, die aber den Kühler nicht bezahlt.
Ein Bekannter sagte jetzt auch, dass im ersten halben Jahr der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel vorher nicht vorlag das darauf folgende Jahr der Käufer, dass der Mangel bereits bei Kauf vorlag.
…da Defekt 1-2 Wochen nach kauf eintrat.
…Grundsätzlich müssen alle Teile bei Übergabe
mangelfrei sein. Was nach der Übergabe passiert, ist
grundsätzlich nicht das Problem des Verkäufers.Hi,
Was ist mit der Beweislastumkehr (Sachmängelhaftung) in den
ersten 6 Monaten? Bin mir da nicht so ganz sicher.
Ja. Die gibt es natürlich. Beweislastumkehr bedeutet aber nicht, dass jeder Defekt einen Sachmangel begründet. Siehe auch:
BGH, Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03
Amtl. Leitsatz:
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Gruß
S.J.
Hallo,
immer gut, wenn man Bekannte hat, die schlauer sind als das höchste deutsche für Gewährleistung zuständige Gericht, da brauchste ja keinen Rat mehr 
VG
EK
Ich verstehe nun nicht ganz, warum ich eine Meinung eines Menschen der nicht in diesem Forum ist preisgeben kann um vielleicht über diese Thematik auch mal zu diskutieren. Ich habe mit meiner Aussage ja nicht gesagt, dass mein Bekannter unabdingbar Recht hat. Wenn ich tatsächlich solche Bekannte hätte würde ich mich sicherlich nicht an euch wenden. Aber trotzdem vielen Dank für diese „aufschlussreiche“ Antwort!
Hallo,
diskutieren kann man über alles, und viele Autoren der juristischen Literatur meinen auch, dass die Auslegung des BGH zu eng ist. Gleichwohl ist das herrschende Rechtsprechung. S.J. hat alles dazu gesagt, was man wissen muss: Dass in den ersten 6 Monaten ein Defekt auftritt, beweist noch nicht, dass es ein Sachmangel ist. Dass muss der Käufer nach wie vor beweisen.
Beispiel:
Ich kaufe mir ein paar Schuhe und mache damit Wanderungen von hunderten von Kilometern. Dann gehe ich innerhalb der 6 Monate zum Händler und zeige ihm die stark abgelaufene Sohle und verlange Ersatz. Könnte eine normale Abnutzung sein, könnte auch eine mangelhafte Sohle sein.
Ich kaufe mir ein gebrauchtes Auto und fahre damit nur Vollgas und im roten Bereich der Temperaturanzeige. Danach ist der Kühler defekt. Könnte ein Steinschlag, ein vorher vorhandenes Loch oder ein durch die Hitze verursachtes Loch sein.
Ich kaufe mir ein gebrauchtes Auto und erwische so manches Schlagloch. Innerhalb der 6 Monate zeigen die Stoßdämpfer Schwächen. Könnten schon vorher eine Macke gehabt haben, könnte aber auch durch die Fahrweise aufgetreten sein.
Ich kaufe mir ein gebrauchtes Auto und habe einen Platten. Ursache könnte sein ein überfahrener Nagel, eine Fahrt gegen den Bordstein oder eine schon bei Übergabe vorhandene Schwäche.
Das kann man beliebig so fortsetzen. Es gibt weder einen Grundsatz, dass bei „Verschleißteilen“, wie auch immer man die definieren will, keine Gewährleistung besteht, noch kann man sagen, dass das Problem des Beweises, dass ein Sachmangel vorliegt, nur bei solchen auftritt.
Denn letztlich kann jeder Mangel eines Autos durch unsachgemäßen Gebrauch oder äußere Einwirkung auftreten, ohne bei Übergabe vorhanden oder angelegt gewesen zu sein, sogar Rost.
VG
EK
Danke EK, damit kann ich schon mehr anfangen 