Kühlschrank defekt, auf Garantie - wie vorgehen?

Hallo Ihr Lieben,

die Frage schien für mich ziemlich einfach zu sein.Es gab praktisch eine einzige Möglichkeit, den Vorfall bei dem Großelektroverkäufer zu melden um da einen entsprechenden Vorschlag zu bekommen.

Kann aber der Verkäufer den Kunden in dem Fall an den Hersteller weiterschicken oder soll er zwischen dem Hersteller und dem Kunden vermitteln?

Die Elektromärkte, zu meiner Überraschung, praktizieren den unzufriedenen Kunden die 0180-Herstellerservicenummer auf den Weg zu geben und sich von denen mit dem Kümmern-Sie-sich-selber-Spruch zu verabschieden.

Kurz gefragt: Wie läuft das Verfahren ab, wenn ein Kühlgerät auf Garatie nicht richtig kühlt und das ist auch kein Selbstverschulden???

Hallo,
Garantie ist ein Vertrag zwischen Garantiegeber und Garantienehmer. Im beschriebenen Fall ist der Garantiegeber der Hersteller und der Garantienehmer der Käufer. Warum sollte der Verkäufer da was mit zu tun haben, wenn das nicht ausdrücklich im Garantievertrag so genannt ist?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
Garantie ist ein Vertrag zwischen Garantiegeber und
Garantienehmer. Im beschriebenen Fall ist der Garantiegeber
der Hersteller und der Garantienehmer der Käufer.

Das klingt zwar logisch allerdings habe ich mich einer analogischen Situation bedient, und zwar: es handelte sich um Schuhe. Ich habe einfach das defekte Schuhpaar zurück in den Laden gebracht und habe mein Geld zurückbekommen.
Ich dachte, dass es mit den Elektrogeräten ähnlich funktionieren könnte. Natürlich ein Kühlschrankdefekt ist komplexer als ein Defekt eines Schuhs, trotzdem sehe ich nicht ein, dass der Verkäufer für eine Ware nicht verantwortlich ist.

Gruß

Katka

Hallo,

Ich dachte, dass es mit den Elektrogeräten ähnlich
funktionieren könnte. Natürlich ein Kühlschrankdefekt ist
komplexer als ein Defekt eines Schuhs, trotzdem sehe ich nicht
ein, dass der Verkäufer für eine Ware nicht verantwortlich
ist.

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Zu mehr ist er nicht verpflichtet. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch auf die Mangelfreiheit bei Übergabe verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.

Hallo,

Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei
Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

ich erlaube mir eine kleine Ergänzung.

http://www.verbraucher-urteile.de/kauf/faqkauf.html
Hier ist neu, dass zu Gunsten des Käufers angenommen wird, dass die Fehlerhaftigkeit einer Sache bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat, wenn sie in den ersten sechs Monaten nach Lieferung auftritt. Der Verkäufer muss hier im Zweifel das Gegenteil beweisen. Für Fehler, die später auftreten, müssen nach wie vor Sie beweisen, dass der Fehler bzw. Defekt bereits bei Lieferung vorhanden waren.

http://www.guter-rat.de/ratgeber/Sachmaengelhaftung_…
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf gilt die Vermutung, dass auftretende Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Agnes

Für Fehler, die später

auftreten, müssen nach wie vor Sie beweisen, dass der Fehler
bzw. Defekt bereits bei Lieferung vorhanden waren.

Agnes

Vielen Dank für die Antwort!

Ich frage mich nur: ist das überhaupt möglich in diesem Fall zu beweisen, dass der Fehler bereits bei der Lieferung vorhanden war?
Ich schätze mal ein Gutachten ist hier unumgänglich und für das Gutachtenverfahren bin ich, wie ich das Ihrem Beitrag entnehme, finanziell verantwortlich. Liege ich da richtig?

Hallo,

das ist nur die halbe Wahrheit:

1.) Grundsätzlich heißt nicht, dass es keine Ausnahmen gibt
2.) Voraussetzung ist, dass der Fehler bzw. Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist und nicht etwa auf Fehlbedienung, Verschleiß etc. Steht dies zweifelsfrei fest, wofür der Käufer immer die Beweislast trägt, gilt die Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe bestand.
3.) Eine Vermutung ist nicht mit einem Beweis gleichzusetzen, vielmehr gilt das eher tendenziell
4.) heißt es im BGB weiter […]es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Es ist mitnichten so, dass jeder Defekt, der binnen 6 Monaten nach Kauf auftritt, Ansprüche gegen den Verkäufer begründet. Die Sache ist sehr viel komplizierter. Wenn Du die selbst zitierten Texte genauer durchließt, wirst Du zu dem gleichen Ergebnis kommen.

Gruß

S.J.

Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei
Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

ich erlaube mir eine kleine Ergänzung.

http://www.verbraucher-urteile.de/kauf/faqkauf.html
Hier ist neu, dass zu Gunsten des Käufers angenommen wird,
dass die Fehlerhaftigkeit einer Sache bereits zum Zeitpunkt
der Lieferung bestanden hat, wenn sie in den ersten sechs
Monaten nach Lieferung auftritt. Der Verkäufer muss hier im
Zweifel das Gegenteil beweisen. Für Fehler, die später
auftreten, müssen nach wie vor Sie beweisen, dass der Fehler
bzw. Defekt bereits bei Lieferung vorhanden waren.

http://www.guter-rat.de/ratgeber/Sachmaengelhaftung_…
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf gilt die Vermutung,
dass auftretende Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Agnes

In den ersten 6 Monaten ist der Verkäufer zuständig, ohne wenn und aber. Danach muß der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Schaden schon vorhanden war. Nach mehr als 2 Jahren ist der Hersteller für die weitere Garantie zuständig.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

In den ersten 6 Monaten ist der Verkäufer zuständig, ohne wenn
und aber.

Quatsch.
Lies mal genauer, was da im Gesetz steht (§476 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html). Da steht, dass sich die Beweislast bei einem Verbrauchsgüterkauf (und nur dabei!) bzgl. des Zeitpunktes, zu dem ein Sachmangel vorliegt, umkehren kann, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Wenn der Schaden offensichtlich erst nach dem Kauf aufgetreten ist (z.B. durch fehlerhafte Benutzung) oder der Verkäufer beweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Kaufes alles in Ordnung war (was je nach Mangel sehr schwer sein kann), gibt es keinerlei Ansprüche. Ebensowenig beim Verkauf von privat an privat.

Danach muß der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass
der Schaden schon vorhanden war.

Ja.

Nach mehr als 2 Jahren ist
der Hersteller für die weitere Garantie zuständig.

Quatsch.
Zum einen muss gar nicht notwendigerweise ein Garantieanspruch bestehen, zum zweiten muss dieser nicht notwendigerweise länger als zwei Jahre bestehen, zum dritten kann ein Käufer sofort nach dem Kauf auf die Garantie statt der Gewährleistung zurückgreifen, wenn er das will und zum vierten muss es auch kein Hersteller sein, der irgendwelche Garantien gibt.

Gruß
loderunner (ianal)