Hallo Reinhard,
bist du und dein Besterner GANZ sicher daß dies so ist?
Okay, okay, hier geht es um etwas anderes mit Schlauchklemmen
aber prinzipielle für hier umdenkbar, da sagt einer, es wurden
Schlauchklemmen eingesetzt also zahhlt die Versicherung nihct.
Dann halt die lange Version.
Dritten gegenüber muss die Versicherung bezahlen.
Aber die Versicherung wird versuchen sich das Geld wieder zu beschaffen!
In der Betriebsanleitung des Kühlschranks, steht bestimmt, dass der Anschlussschlauch nicht verändert werden darf! (Damit ist der Kühlschankhersteller, in diesem Fall, aus der Haftung raus)
Da der UP, entgegen der Warnung des Herstellers, den Schlauch verändert hat, ist nun der UP in der Haftung.
Nun wäre er UP in der Pflicht, nachzuweisen, dass die Art er Verbindung technisch sicher war und auch entsprechend fachlich ausgeführt wurde (z.B. Prüfprotokoll mit dem Nachweis der Dichtigkeit [Test durch Abpressen mit entsprechendem Prüfdruck]). Da der UP aber Laie ist, scheitert da schon an dieser Tatsache.
Würde dieser Nachweis gelingen, stellt sich die Frage ob das Verbindungsteil entsprechende Zulassungen hat und für diesen Anwendungsfall überhaupt zugelassen ist…
Die praktische Durchführung wird sein, dass die Versicherung den Drittschaden auszahlt und dem UP eine Rechnung stellt.
Der Rest der obigen Schilderung läuft dann über die Gerichte, sofern der UP dieser Rechnung widerspricht…
MfG Peter(TOO)