Künd.des AV: Freistellung,Provision,Firmenwagen

Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen:
Folgender Fall liegt vor:
Ein AN arbeitet als ADM bei einem kleinen Betrieb ( 12 Mitarbeiter). Der Arbeitsvertrag sagt nichts aussergewöhnliches aus, alles gesetzlich, keine Zugehörigkeit zu Tarifen o.ä.
Der AN möchte kündigen und hält die Frist ein, er wechselt zu einem Konkurenz Unternehmen.
Hier die Fragen:

  1. Wenn der AG den AN dann freistellt, darf der AN dann während seiner Freistellung seine Kunden besuchen und sich verabschieden ?
  2. Darf der AN den Firmenwagen trotz der Freistellung noch bis zum letzten Tag behalten ?
    Der AV sagt zu diesem Punkt: Der AN hat Anspruch auf einen Firmenwagen, jedoch nicht zur privaten Nutzung.
    Dazu gilt zu sagen, das der AN bis vor 2 Jahren weder Fahrtenbuch führen mußte noch die 1% Regelung zum tragen kam. Dies wurde vor 2 Jahren geändert in der Hinsicht, das seitdem die 1% Regelung plus die zu versteuernden Privatfahrten gelten. Dies wurde allerdings nicht im AV geändert, lediglich Steuertechnisch.
  3. Steht dem AN auch im letzten Monat, während seiner Freistellung, Provision zu ?
    Hierzu besagt der AV: Das Gehalt liegt bei…nach 1 Jahr hat der AG das Recht, ein Drittel des Gehaltes in eine Provision umzuwandeln. Nach Rücksprache mit dem AN.
    Auch dies wurde dann nur mündlich vereinbart und der AV nicht verändert.
    4.Der AG hat den AN jetzt informiert, das ein Kunde Insolvenz angemeldet hat. Der Kunde hat einmalig vor 2 Jahren Ware bekommen, der AN dann damals die Provision bekommen und der Kunde bis heute nicht bezahlt. Jetzt fordert der AG vom AN die Provision zurück und möchte diese vom nächsten Gehalt einbehalten. Der AN wurde in diesen 2 Jahren einmal informiert, das der Kunde noch nicht bezahlt hat. Daraufhin hat der AN den Kunden besucht, er bekam die Aussage, das bis spätestens in einer Woche bezahlt würde. Dies hat er so der GL und Buchhaltung weitergegeben, mit der Bitte ihn zu informieren, falls dies nicht so sei. Dies ist dann aber nicht mehr geschehen.
    Darf der AG diese Provision zurückfordern ?

Ich hoffe das war jetzt nicht all zuviel und lang und bedanke mich schon einmal im voraus für Ihre Antwort.

MfG
T.Becker

Hallo T.Becker,
die Fragen sind mir zu komplex und „heiß“. Da ich hierzu nur Einschätzungen geben könnte, lasse ich es lieber.
Ich persönlich würde all diese Sachen mit dem AG klären, da dieser ja auch freistellt. Bei der Freistellung kann man das alles regeln, wenn der AG rumzickt, Freistellung ablehnen, Arbeitskraft anbieten (heißt: zur Arbeit erscheinen!), Forderungen per Anwalt durchsetzen.
Sorry, hoffe, andere können mehr helfen.
Gruß Brigitte

hallo,
das ist zwar nicht mein Spezialgebiet, aber soweit mir bekannt ist,kann nur der AG darüber bestimmen, wie lange der Dienstwagen noch genutzt werden kann.
ungewöhnlich, dass der Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen keine Konsequenzen nach sich zieht. Und was das Verabschieden von Kunden geht, geht im Sinne des AG gar nicht.

Bitte den Einzelfall mit dem Arbeitsvertrag mit einem RA besprechen.

viel Erfolg C.

Guten Tag,

das sind wirklich viele Fragen.

Natürlich dürfen Sie sich von den Kunden verabschieden.

Wenn der Wagen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden darf, können Sie ihn natürlich nicht mehr nutzen, wenn die dienstlichen Tätigkeiten geendet haben. Die dritte Frage kann ich alleine aufgrund der gemachten Frage nicht beantworten.

Viele Grüße
mARTIN

Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen:
Folgender Fall liegt vor:
Ein AN arbeitet als ADM bei einem kleinen Betrieb ( 12
Mitarbeiter). Der Arbeitsvertrag sagt nichts
aussergewöhnliches aus, alles gesetzlich, keine Zugehörigkeit
zu Tarifen o.ä.
Der AN möchte kündigen und hält die Frist ein, er wechselt zu
einem Konkurenz Unternehmen.
Hier die Fragen:

  1. Wenn der AG den AN dann freistellt, darf der AN dann
    während seiner Freistellung seine Kunden besuchen und sich
    verabschieden ?

Wenn er sich dort wirklich nur verabschiedet und nicht gleichzeitig für sein neues Unternehmen wirbt, dann ist dagegen nichts einzuwenden.

  1. Darf der AN den Firmenwagen trotz der Freistellung noch bis
    zum letzten Tag behalten ?
    Der AV sagt zu diesem Punkt: Der AN hat Anspruch auf einen
    Firmenwagen, jedoch nicht zur privaten Nutzung.

Wenn der AN freigestellt ist, dann könnte es ja nur noch um eine private Nutzung gehen und wenn die ausgeschlossen ist …

Dazu gilt zu sagen, das der AN bis vor 2 Jahren weder
Fahrtenbuch führen mußte noch die 1% Regelung zum tragen kam.
Dies wurde vor 2 Jahren geändert in der Hinsicht, das seitdem
die 1% Regelung plus die zu versteuernden Privatfahrten
gelten. Dies wurde allerdings nicht im AV geändert, lediglich
Steuertechnisch.
3. Steht dem AN auch im letzten Monat, während seiner
Freistellung, Provision zu ?

Das hängt davon ab, wie die Provision berechnet wird.

Bekommt er die unmittelbar für Aufträge, dann könnte da in der Freistellungsphase kein Anspruch mehr entstehen.

Hierzu besagt der AV: Das Gehalt liegt bei…nach 1 Jahr hat
der AG das Recht, ein Drittel des Gehaltes in eine Provision
umzuwandeln. Nach Rücksprache mit dem AN.
Auch dies wurde dann nur mündlich vereinbart und der AV nicht
verändert.
4.Der AG hat den AN jetzt informiert, das ein Kunde Insolvenz
angemeldet hat. Der Kunde hat einmalig vor 2 Jahren Ware
bekommen, der AN dann damals die Provision bekommen und der
Kunde bis heute nicht bezahlt. Jetzt fordert der AG vom AN die
Provision zurück und möchte diese vom nächsten Gehalt
einbehalten. Der AN wurde in diesen 2 Jahren einmal
informiert, das der Kunde noch nicht bezahlt hat. Daraufhin
hat der AN den Kunden besucht, er bekam die Aussage, das bis
spätestens in einer Woche bezahlt würde. Dies hat er so der GL
und Buchhaltung weitergegeben, mit der Bitte ihn zu
informieren, falls dies nicht so sei. Dies ist dann aber nicht
mehr geschehen.
Darf der AG diese Provision zurückfordern ?

Auch das hängt ab von den Berechnungsmodalitäten der Provision.

Ich hoffe das war jetzt nicht all zuviel und lang und bedanke
mich schon einmal im voraus für Ihre Antwort.

MfG
T.Becker

Sorry, d. übersteigt leider mein Wissen.
Bitte einen FA Arb.recht konsultieren.

Hallo,

Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen:
Folgender Fall liegt vor:
Ein AN arbeitet als ADM bei einem kleinen Betrieb ( 12
Mitarbeiter). Der Arbeitsvertrag sagt nichts
aussergewöhnliches aus, alles gesetzlich, keine Zugehörigkeit
zu Tarifen o.ä.
Der AN möchte kündigen und hält die Frist ein, er wechselt zu
einem Konkurenz Unternehmen.
Hier die Fragen:

  1. Wenn der AG den AN dann freistellt, darf der AN dann
    während seiner Freistellung seine Kunden besuchen und sich
    verabschieden ?

Tendenziell Nein, da dies als Abwerbung interpretiert werden könnte.

  1. Darf der AN den Firmenwagen trotz der Freistellung noch bis
    zum letzten Tag behalten ?
    Der AV sagt zu diesem Punkt: Der AN hat Anspruch auf einen
    Firmenwagen, jedoch nicht zur privaten Nutzung.
    Dazu gilt zu sagen, das der AN bis vor 2 Jahren weder
    Fahrtenbuch führen mußte noch die 1% Regelung zum tragen kam.
    Dies wurde vor 2 Jahren geändert in der Hinsicht, das seitdem
    die 1% Regelung plus die zu versteuernden Privatfahrten
    gelten. Dies wurde allerdings nicht im AV geändert, lediglich
    Steuertechnisch.

Wenn der Firmenwagen grundsätzlich nicht zur Privatnutzung zugelassen war, kann der AG diesen am letzten Arbeitstag zurückfordern.
Ob eine Art „Gewohnheitsrecht“ auf private Nutzung vorliegen könnte, kann aus den vorliegenden Angaben nicht beurteilt werden.

  1. Steht dem AN auch im letzten Monat, während seiner
    Freistellung, Provision zu ?
    Hierzu besagt der AV: Das Gehalt liegt bei…nach 1 Jahr hat
    der AG das Recht, ein Drittel des Gehaltes in eine Provision
    umzuwandeln. Nach Rücksprache mit dem AN.
    Auch dies wurde dann nur mündlich vereinbart und der AV nicht
    verändert.

Wenn Provisionen ständiger Entgeltbestandteil waren, stehen diese auch grundsätzlich während einer Freistellung zu. Wie diese zu berechnen wären, muß im Einzelfall geprüft werden.

4.Der AG hat den AN jetzt informiert, das ein Kunde Insolvenz
angemeldet hat. Der Kunde hat einmalig vor 2 Jahren Ware
bekommen, der AN dann damals die Provision bekommen und der
Kunde bis heute nicht bezahlt. Jetzt fordert der AG vom AN die
Provision zurück und möchte diese vom nächsten Gehalt
einbehalten. Der AN wurde in diesen 2 Jahren einmal
informiert, das der Kunde noch nicht bezahlt hat. Daraufhin
hat der AN den Kunden besucht, er bekam die Aussage, das bis
spätestens in einer Woche bezahlt würde. Dies hat er so der GL
und Buchhaltung weitergegeben, mit der Bitte ihn zu
informieren, falls dies nicht so sei. Dies ist dann aber nicht
mehr geschehen.
Darf der AG diese Provision zurückfordern ?

Da es hier auf die konkrete betriebliche Praxis und/oder schriftliche Vereinbarungen ankommt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Ich hoffe das war jetzt nicht all zuviel und lang und bedanke
mich schon einmal im voraus für Ihre Antwort.

Sofern der AN gehofft hat, durch das Internet einen Fachanwalt einzusparen, befindet er sich im Irrtum. Es kommt bei all diesen Fragen sehr auf konkrete vertragliche Vereinbarungen und/oder betriebliche Praxis an, daß endgültige Antworten nur durch einen Fachmenschen (Fachanwalt) geklärt werden können.

MfG

&Tschüß

T.Becker

Wolfgang

Sehr geehrte/r Frau oder Herr Becker,
zum Einen: es tut mir leid, aber um Ihre Fragen redlich und angemessen beantworten zu können, benötigte ich den exakten Wortlaut des Arbeitsvertrages, Informationen über die Tätigkeit, die Branche, das Gebiet etc.
Ohne diese Infos gerät man zu leicht in Gefahr, eine falsche Antwort zu geben und Ihnen damit womöglich zu schaden.
Zum Zweiten: Die Fragestellungen sind zu komplex, um sie mit meinen für Wer-Weiss-Was reservierten Kapazitäten beantworten zu können - ich bedaure.
Viel Glück gleichwohl!
Eifelwanderer

Ich kenne leider nicht die dazugehörenden Betriebsvereinbarungen. Als Arbeitsrechtler muss ich zur Beantwortung logisch herangehen. Dienstfahrzeuge werden im Rahmen eines dienstlichen Auftrages genutzt. Während einer Freistellung bin ich ja nicht im Dienst. Also wäre die Fahrt zum Kunden eine Privatfahrt. Verabschieden kann man sich ja auch telefonisch. Sollte diese „Verabschiedung“ eventl ein Versuch der Abwerbung in Richtung des neuen Arbeitsverhältnisses sein, so denken Sie daran, dass Sie dem alten Unternehmen auch nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnis zur Loyalität verpflichtet sind. Entsteht der alten Firma ein Schaden durch Ihr eventl. Abwerben, kann Sie der alte Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen. Erschwerend würde gegen Sie noch der Punkt hinzu kommen, dass Sie dafür auch noch den Firmenwagen nutzten.
Die Provisionsregelung der Firma ist mir ebenfalls nicht bekannt. Wie wurde während Urlaub und Krankheit gezahlt? Die mündliche Verinbarung gilt genauso als wäre sie schriftlich verfasst worden. Allerdings ist es oft schwer beweisbar ohne Zeugen.
Zum letzteren. Wenn es beweisbar ist, dass der Ablauf so war, und der AG jetzt nach zwei Jahren (vielleicht als Repressalie)die Rückzahlung einfordert, dann kann dagegen am Arbeitsgericht geklagt werden.

Hallo Herr Becker,

die Fragen gehen so ins Detail und sind sehr komplex, dass man ohne Hintergrundwissen die Fragen wirklich nicht so einfach beantworten kann. Es ist allerdings richtig, dass mit einer Kündigung auch das besondere vertrauliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet ist. Also ist es nicht ratsam, diese Abschiedstour zu machen. Sie kann durchaus untersagt werden. Außerdem ist, das Betriebseigentum in diesem Fall nur zum betrieblichen Nutzen zu gebrauchen. In diesem Fall kann ich keine betrieblichen Nutzen erkennen. Das Fahrzeug ist unverzüglich für diesen Nutzen einzusetzen.
Für die Abrechnung der Provision gilt eine Abschlussregelung für Ausscheider.
Allerdings sind mir die geschilderten Umstände zu komplex, dass sie hier nicht beantwortet werden kann.
Zu viel gezahlte Leistungen können immer zurück gefordert werden. Es ist ja nicht ihr Eigentum und es besteht auch kein Anspruch.

Insgesamt habe ich den Eindruck das es sich hier um eine sehr einseitige Auslegung des vom Gesetzgeber geforderten vertraulichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt. Eine Aufrechterhaltung sehe ich als sinnlos.

Mfg efuessl

  1. Wenn der AG den AN dann freistellt, darf der AN dann
    während seiner Freistellung seine Kunden besuchen und sich
    verabschieden ?
  1. Das ist sicher eine gefährliche Sache, da es ja nicht um Verabschieden geht, sondern um den Hinweis auf die neue Firma!
  1. Darf der AN den Firmenwagen trotz der Freistellung noch bis
    zum letzten Tag behalten ?
    Der AV sagt zu diesem Punkt: Der AN hat Anspruch auf einen
    Firmenwagen, jedoch nicht zur privaten Nutzung.
    Dazu gilt zu sagen, das der AN bis vor 2 Jahren weder
    Fahrtenbuch führen mußte noch die 1% Regelung zum tragen kam.
    Dies wurde vor 2 Jahren geändert in der Hinsicht, das seitdem
    die 1% Regelung plus die zu versteuernden Privatfahrten
    gelten. Dies wurde allerdings nicht im AV geändert, lediglich
    Steuertechnisch.
  1. Wenn der Dienstwagen nicht für Privatfahrten überlassen ist und eine Freistellung erfolgt, dann gibt es keine Dienstfahrten mehr. Also ist das Auto herauszugeben
  1. Steht dem AN auch im letzten Monat, während seiner
    Freistellung, Provision zu ?
    Hierzu besagt der AV: Das Gehalt liegt bei…nach 1 Jahr hat
    der AG das Recht, ein Drittel des Gehaltes in eine Provision
    umzuwandeln. Nach Rücksprache mit dem AN.
    Auch dies wurde dann nur mündlich vereinbart und der AV nicht
    verändert.
  1. Wenn der AG dem AN durch die Freistellung die Möglichkeit nimmt, eine Provision zu verdienen, muss er ihn so stellen wie er ohne die Freistellung gestanden hätte. Also durchschnittliche Provosion bezahlen

4.Der AG hat den AN jetzt informiert, das ein Kunde Insolvenz
angemeldet hat. Der Kunde hat einmalig vor 2 Jahren Ware
bekommen, der AN dann damals die Provision bekommen und der
Kunde bis heute nicht bezahlt. Jetzt fordert der AG vom AN die
Provision zurück und möchte diese vom nächsten Gehalt
einbehalten. Der AN wurde in diesen 2 Jahren einmal
informiert, das der Kunde noch nicht bezahlt hat. Daraufhin
hat der AN den Kunden besucht, er bekam die Aussage, das bis
spätestens in einer Woche bezahlt würde. Dies hat er so der GL
und Buchhaltung weitergegeben, mit der Bitte ihn zu
informieren, falls dies nicht so sei. Dies ist dann aber nicht
mehr geschehen.
Darf der AG diese Provision zurückfordern ?

  1. das kommt auf die übliche Vorgehensweise an. Wenn der Betrieb in Insolvenz ist und nichts bezahlt wurde, nützen ja Zusagen oder weitere Gespräche auch nichts. Also käme es nur darauf an, ob bezahlt ist. Die lange Zeit des Wartens spricht allerdings im Streitfall gegen eine übliche Stornohaftung im Betrieb. Die Stornohaftung müsste mE der AG beweisen, wenn nichts im Vertrag steht ( NachweisGesetz).

Ich hoffe das war jetzt nicht all zuviel und lang und bedanke
mich schon einmal im voraus für Ihre Antwort.

MfG
T.Becker

  1. Wenn der AG den AN dann freistellt, darf der AN dann während seiner Freistellung seine Kunden besuchen und sich verabschieden ?
  • nein.
  1. Darf der AN den Firmenwagen trotz der Freistellung noch bis zum letzten Tag behalten ?
    Der AV sagt zu diesem Punkt: Der AN hat Anspruch auf einen Firmenwagen, jedoch nicht zur privaten Nutzung.
    Dazu gilt zu sagen, das der AN bis vor 2 Jahren weder

Fahrtenbuch führen mußte noch die 1% Regelung zum tragen kam.Dies wurde vor 2 Jahren geändert in der Hinsicht, das seitdem die 1% Regelung plus die zu versteuernden Privatfahrtengelten. Dies wurde allerdings nicht im AV geändert, lediglich Steuertechnisch.

  • Die Regelung im AV würde der privaten Nutzung entgegenstehen. Jedoch wird dies offensichtlich durch die 1 % Regelung praktiziert, was zu einer konkludenten Bewilligung der privaten Nutzung, d.h. zur Änderung des AV führt. Demnach darf der Firmenwagen während der Kündigungszeit weiter benutzt werden.
  1. Steht dem AN auch im letzten Monat, während seiner
    Freistellung, Provision zu ?
  • ja.

Hierzu besagt der AV: Das Gehalt liegt bei…nach 1 Jahr hat
der AG das Recht, ein Drittel des Gehaltes in eine Provision
umzuwandeln. Nach Rücksprache mit dem AN.
Auch dies wurde dann nur mündlich vereinbart und der AV nicht
verändert.
4.Der AG hat den AN jetzt informiert, das ein Kunde Insolvenz angemeldet hat. Der Kunde hat einmalig vor 2 Jahren Ware bekommen, der AN dann damals die Provision bekommen und der Kunde bis heute nicht bezahlt. Jetzt fordert der AG vom AN die Provision zurück und möchte diese vom nächsten Gehalt einbehalten. Der AN wurde in diesen 2 Jahren einmal informiert, das der Kunde noch nicht bezahlt hat. Daraufhin
hat der AN den Kunden besucht, er bekam die Aussage, das bis
spätestens in einer Woche bezahlt würde. Dies hat er so der GL
und Buchhaltung weitergegeben, mit der Bitte ihn zu
informieren, falls dies nicht so sei. Dies ist dann aber nicht mehr geschehen.

Darf der AG diese Provision zurückfordern ?

  • Strittig aber der AG darf meiner Auffassung nach die Provision nicht zurückverlangen, da dieses Verhalten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen würde.

Ich hoffe das war jetzt nicht all zuviel und lang und bedanke
mich schon einmal im voraus für Ihre Antwort.

MfG
T.Becker

Ich bitte um Verstaendnis, dass so umfangreiche Fragen nicht allumfassend beantwortet werden koennen.
Hinzu kommt, dass nicht alle relevanten Informationen vorliegen.

Ad 1.) Während der Freistellung ist man nach wie vor Mitarbeiter, ist lediglich von der Erbringung seiner Arbeitspflicht frei gestellt.
Natuerlich darf man besuchen wen man will, ABER auch ohne Wettbewerbsverbot ist am während seines Arbeitsverhaeltnisses an seinen Arbeitgeber gebunden.
Wenn Sie beim neuen Arbeitgeber sind koennen Sie im Kundenstamm wildern wie Sie wollen, waehrend der Freistellung würde ich hier vorsichtig sein.

Ad 2.) Vertraglich in ihrem Falle nein, faktisch wurde ihnen aber die private Nutzung eingeräumt (sonst haette man den Wagen ja nicht versteuert (Die Frage ist anders herum, was war bis dahin? Hat man die private Nutzung ebenfalls geduldet aber nicht versteuert?).
Insofern steht Ihnen grundsaetzlich die private Nutzung auch während der Freistellung zu. Diese kann jedoch auch in Geld kompensiert werden, typischerweise sind die die 1% die nicht länger steuerlich einbehalten, sondern brutto vergütet werden.
Im Dienstwagenüberlassungsvertrag kann es eine abweichende Regelung geben.

Ad 3.) Kann ich nicht abschliessend beurteilen. In der Regel ja, da der Ag dem AN durch die Freistellung die Möglichkeit nimmt seine Provision zu verdienen. Gleiches gilt auch fuer Boni.

Ad 4.) kommt auf die Provisionsregelung an. Webnn es keine gibt kalr neuin, da Rückforderungsansprüche i.d.R. nach 3 Monaten verjähren es sei denn die Auszahlung wurde vom AG unter ausdrücklichem und klar definiertem Vorbehalt getaetigt.