Hallo www,ler
Ein AN der schon das ganze Jahr 2007 AU ist möchte nun bei seinem AG Kündigen. Angenommen der letzte Tag der AU ist der 30.06.2007
dann wäre der AN ja wieder Arbeitsfähig.Da er aber Kündigen will möchte er direkt nach der AU seinen Urlaubsanspruch bei seinem noch AG geltent machen. Also wärde das dann so AU bis 30.06.2007 und ab 01.07.2007 Urlaub
mit Kündigungschreiben an den AG zum 30.07.2007 ---- ist das so machbar?
(Ab dem 01.07.eines Jahres hat ein AN Anspruch auf alle Urlaubstage)
Gruß Bernd
Hallo,
mit Kündigungschreiben an den AG zum 30.07.2007 ---- ist das
so machbar?
Das kommt a) auf die Kündigungsfrist und die Länge des Urlaubsanspruchs des AN an und b) darauf, ob der Urlaub vom AG gewährt wird. Den kann man nämlich nicht einfach mal so nehmen.
MfG
Hallo, zu a, 4 Wochen und 30 Tage Urlaub,was ist wenn der AG den Urlaub nicht genehmigt und der AN dann eben bis zum 30.07.Arbeitet
was ist dann mit dem Urlaubsanspruch?
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was ist wenn der AG
den Urlaub nicht genehmigt und der AN dann eben bis zum
30.07.Arbeitet
was ist dann mit dem Urlaubsanspruch?
Hallo,
„(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html
MfG
Hallo,
„(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt
werden, so ist er abzugelten.“
und was wenn im Vertrag was anderes Vereinbart worden ist, z.B. Resturlaub erlöscht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ?
Vertragsfreiheit ?
Gruß
Ja und wie sieht das aus wenn der AN Fristlos Kündigt ? bleibt der Anspruch auf Abgeltung dann trotzdem bestehen?
Es gibt keine Vereinbarungen oder sowas das der Urlaub bei Ausscheiden
Verfällt oder so.
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Ja und wie sieht das aus wenn der AN Fristlos Kündigt? bleibt
der Anspruch auf Abgeltung dann trotzdem bestehen?
Ja. Dürfte dann allerdings weniger Anspruch sein. Je nachdem, wann er kündigt.
Hallo,
und was wenn im Vertrag was anderes Vereinbart worden ist,
z.B. Resturlaub erlöscht bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses?
Vertragsfreiheit?
Nix Vertragsfreiheit. http://bundesrecht.juris.de/burlg/__13.html
MfG
Hallo
Ein AN der schon das ganze Jahr 2007 AU ist möchte nun bei
seinem AG Kündigen. Angenommen der letzte Tag der AU ist der
30.06.2007 dann wäre der AN ja wieder Arbeitsfähig.
Ist er denn auch arbeitsfähig? Ich würde den AN als AG selbstverständlich antreten lassen, wenn er nach einem halben Jahr AU pünktlich zum gewollten Urlaubsantritt auf wundersame Art und Weise wieder arbeitsfähig wird…
(Ab dem 01.07.eines Jahres hat ein AN Anspruch auf alle
Urlaubstage)
Ist das bei diesem AN so vereinbart? Großzügige Regelung…
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,das mit dem 1.7. hat ein Anwalt für Arbeitsrecht dem AN so gesagt! Und das der AN gerade nach einem halben Jahr wieder Arbeitsfähig ist hat mit Wunder nix zu tun,ausserdem will der AN ja eh Kündigen. Es geht hier ja nur darum ob er nochmal zur Arbeit muß oder nicht(wenn er Urlaub nimmt)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
(Ab dem 01.07.eines Jahres hat ein AN Anspruch auf alle
Urlaubstage)Ist das bei diesem AN so vereinbart? Großzügige Regelung…
Hallo LeoLo,das mit dem 1.7. hat ein Anwalt für Arbeitsrecht
dem AN so gesagt!
Wenn er das so gesagt hat, wäre das pauschal falsch gewesen…
Es ist wie folgt: der AN hat nach mehr als 6 Monaten Beschäftigung im lfd Kalenderjahr vertraglich unabdingbaren Anspruch auf 4 Wochen (24 Werktage) Erholungsurlaub. Alles darüber hinaus Vereinbarte kann durchaus legitim anders vereinbart sein. Ohne Gesundung des AN besteht auch kein Anspruch auf Urlaubsnahme oder Abgeltung. Ist der AN am 01.07. wieder arbeitsfähig, kann der AG auf Arbeitsaufnahme bestehen. Vorher sollte er einer Urlaubsnahme erst einmal eh nicht zustimmen. Natürlich spricht nichts dagegen, mit dem AG überein zu kommen, daß man den Urlaub in diesem Zeitraum nehmen will. Der AG könnte aber ein Interesse daran haben, die weitere Arbeitsunfähigkeit des AN bis zum Beendigungstermin feststellen zu lassen und den Erholungsurlaub später (Gesundung wie gesagt worausgesetzt) abzugelten. Das ist die finanziell für ihn günstigste und risikoloseste Variante, da zunächst weiter Krankengeld gezahlt wird und der Urlaub bei Nichtgesundung bis zum Verfallszeitraum komplett gespart wird.
Und das der AN gerade nach einem halben
Jahr wieder Arbeitsfähig ist hat mit Wunder nix zu
tun, ausserdem will der AN ja eh Kündigen. Es geht hier ja nur
darum ob er nochmal zur Arbeit muß oder nicht(wenn er Urlaub
nimmt)
Theoretisch kann eine Urlaubsnahme direkt im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Aber einseitig festlegen kann der AN das so nicht zwingend.
Gruß,
LeoLo