Kündigung?

Hallo !
Ich vermiete eine Wohnung.
Im Januar kamen meine Mieter auf mich zu und meinten, Sie wollen gerne kündigen, haben mir allerding noch nicht schriftlich gekündigt.
Im Mietvertrag sind die gesetzlichen Kündigungsfristen enthalten. Sie wohnen seit oktober 2004 in meiner Wohnung.
Gestern hatten Sie ihren Notartermin für ihre Wohnung die sie nun zum kaufen wollen. Bis jetzt hieß es immer, dass sie zum 1.07.05 kündigen wollen.Allerdings haben sie mir heute morgen mitgeteilt, dass sie die Wohnung nun doch nicht kaufen wollen.
Für heute stehen jedoch die ersten Besichtigungen potentieller Nachmieter an. Wie verhalte ich mich nun?
Was mache ich wenn einer der Kandidaten die Wohnung nehmen möchte?
Diese Rumeierei von meinen bisherigen Mietern bin ich satt. Könnte im Notfall auch ich Ihnen mit gesetzlicher Kündigungfrist von 3 Monaten kündigen?

Hallo,

eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Auch gegenüber dem Vermieter. In der Regel besteht der Vermieter auf der schriftlichen Kündigung. Hier hat der Vermieter offenbar völlig übersehen, dass er keinerlei verbindliche Zusage hatte.

Allerdings verstehe ich die Mieter auch nicht. Sie mieten im Oktober 2004 eine Wohnung an und erklären im januar 2005, dass sie ausziehen wollen wegen eines Hauskaufes. Solche Entscheidungen trifft man doch nicht über Nacht.

Der Vermieter kann hier nicht kündigen. Er sollte die Mieter aber hinweisen, dass er ohne schriftliche Kündigung das Mietverhältnis nicht für beendet akzeptiert und eine schriftliche Kündigung unter Angabe des Auszugstermines verlangt. Zudem würde ich die Mieter auf die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist hinweisen.

Hier ist der Vermieter offensichtlich an Mieter geraten, die sich auf den Standpunkt stellen, wenn sie etwas finden, habe der Vermieter sofort in ihrem Interesse zu handeln und wenn nicht, habe der Vermieter die Folgen dieses Hin und Her zu tragen. Der Vermieter muss nun klar und deutlich seinen Standpunkt schriftlich darlegen. Daher, kein Kuhhandel mehr. Entweder erklären die Mieter, wann sie ausziehen oder aber die Mieter müssen eben erst mit der notwendigen Frist - wobei sie keinen Anspruch auf Nachmieterstellung haben - das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen.

Noch ein Hinweis. Für Zusgen an Nachmieter haftet der Vermieter, wenn er von seinem Mieter keine nachweisbare verbindliche Erklärung hat, wann dieser auszieht. Hier muss der Vermieter - auch zur eigenen Sicherheit - vom derzeitigen Mieter exakte Erklärungen verlangen. Hat der Mieter verbindlich erklärt, wann er auszieht und zieht er nicht aus, haftet dieser Mieter für Folgeschäden.

Gruss Günter

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Hallo WKN,

gemäß §568 BGB muss die Kündigung der Wohnung schriftlich erfolgen.
Demnach liegt keine Kündigung - schon gar keine wirksame - vor.

Sollten die Mieter nun beschließen entgegen Ihrer Aussage bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag in der Wohnung zu bleiben, so kannst du dagegen gar nichts machen.
Zumindest nicht aufgrund des geschilderten Sachverhalts.

An deiner Stelle würde ich das Gespräch mit den Mietern suchen und sie bitten entweder umgehend schriftlich zu kündigen, oder aber du würdest davon ausgehen müssen, dass keine Kündigung zum 1.7. erfolgt.

Du hast im Moment keine juristische Handhabe gegen diese Mieter.

Gruß Ivo