Kündigung

Ein Mietvertrag wurde 01.03.2004 geschlossen. Im § 2 des Mietvertrages steht: Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmal nach Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig.

Die Mieter kündigten per Schreiben vom 01.06.2005 zum 31.08.2005.

Nun besteht die Frage, ob die Mieter zum 31.08.2005 richtig gekündigt haben oder die Mieter bis zum 28.02.2009 an ihren Mietvertrag gebunden sind.

Hallo Daniela,

wie der Vertrag schon sagt. Eine Kündigung vor Ablauf einer Mietzeit von 5 Jahren ist ausgeschlossen. So wurde es vereinbart. Dies bedeutet, dass das Mietverhältnis vor dem 01.03.2009 nicht von einer der beiden Parteien gekündigt werden kann. Zur weiteren Klarstellung.
Es heisst, dass erst nach Ablauf gekündigt werden kann. Eine Kündigung zum 31.08.2005 muss der VM nicht annehmen. Und wenn er nicht reagiert, gilt dies auch nicht als Zustimmung. Der Mieter kommt hier nur mit einem Aufhebungsvertrag aus diesem Vertrag.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt derzeit nicht, weil wirksam ein Auschluss der gesetzlichen Kündigungsfrist vor dem 01.03.2009 ausgeschlossen wurde.

Grüsse Günter

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Hallo Günter,

jetzt bin ich aber etwas irritiert.

Bisher konnte ich aus dem Forum entnehmen, dass ohne Begründung keine Mindestmietzeit vereinbart werden kann.

Was bringe ich da jetzt durcheinander?

Vielen Dank für Deine Antwort schon mal im Voraus.

Gruß Reni

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