Arbeitnehmer A ist seit dem 01.06.06 als Vollzeitkraft beschäftigt. (Angestellter) auch auf Nachfrage beim Chef hat er keinen Arbeitsvertrag erhalten. Arbeitnehmer A stellt im laufe des Monats fest, dass er im neuen Betrieb nicht klar kommt und wieder kündigen möchte. Kündigungsfrist ist die Gesetzliche Kündigung 4 Wochen zum Monatsende. Muss er am 31.07 zum 31.08 Kündigen oder am 01.08 zum 31.08?
Vielen Dank
Kündigungsfrist ist die
Gesetzliche Kündigung 4 Wochen zum Monatsende.
Nicht nur „(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html
Oder was steht wortwörtlich im Vertrag?
Muss er am
31.07 zum 31.08 Kündigen
Hi Xolophos,
Oder was steht wortwörtlich im Vertrag?
Ich glaub das ist der Knackpunkt, denn Summerrain schrob: „[…] (Angestellter) auch auf Nachfrage beim Chef hat er keinen Arbeitsvertrag erhalten. […]“ Sprich, da kann nix stehen. Gelten eigentlich in so einem Fall dann automatisch die gesetzlichen Regelungen? Und wenn mündlich was anderes ausgemacht war - vorausgesetzt beide erinnern sich noch daran?
*wink*
Petzi
Er kann auch JETZT noch …
… zum 15.8. Kündigen.
Ohne Schriftform und sonstige nachvollziehbare Sondervereinbarungen gelten:
-
Alle Gesetzte des BGB (z.B. Kündigung § 622 Abs. 1 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html)
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Evtl. ein als „allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrage“ http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/verzeichn…
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das Kündigungsschutzgesetz
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das Bundesurlaubgsgesetz
und vieles Andere mehr. Wir sind hier in Deutschland! Da ist für Arbeitsverhältnisse fast alles mit gesetztlichen Regelungen grundsätzlich schon mal ausgestattet. Davon kann dann kraft Vertragsfreiheit abgewichen werden.
Alla gut
Mündlich…
Hi!
Hi Xolophos,
bin ich nicht, aber egal 
Gelten eigentlich in so einem Fall dann automatisch
die gesetzlichen Regelungen? Und wenn mündlich was anderes
ausgemacht war - vorausgesetzt beide erinnern sich noch daran?
Klar kann man auch mündlich alles Mögliche vereinbaren. Das wäre auch wirksam, vorausgesetzt, man kann es im Zweifel beweisen!
LG
Guido
Schon mal in die FAQ geschaut?
Hi!
Z.B. in die FAQ:1990 ?
LG
Guido
Davon kann
dann kraft Vertragsfreiheit abgewichen werden.
Das ist - so pauschal geschrieben - nicht richtig. Im positiven Sinne für den AN trifft das eher zu. Im negativen Sinne für den AN fällt mir da jetzt auf die Schnelle nicht mal was ein, was man (einzel)vertraglich anders regeln „dürfte“.
Hast du mal Beispiele für Letzteres?
Hallo
- Alle Gesetzte des BGB
Wieviele „Gesetze“ hat denn das BGB so…???
*smile*
Gruß,
LeoLo