Kündigung

Hallo,
ich bin noch ziemlich neu hier in diesem Forum, also hoffe ich das es richtig mache. Meine Frage ist, mal angenommen ein Arbeitgeber kündigt einer seit 3 Jahren fest angestellten Vollzeitkraft im Einzelhandel ohne Begründung und ohne Abmahnung. Dieser Arbeitnehmer betreibt Fillialketten in mehrern Städten und hat mindestens 6 fest angestellte Beschäftigte und mehrer Aushilfen.

Wäre in diesem Falle eine Kündigungsschutzklage von Aussicht??

Hallo,

Wäre in diesem Falle eine Kündigungsschutzklage von Aussicht?

Es käme drauf an, ob Kündigungsschutz besteht. Sind die 6 Angestellten + Aushilfen pro Filiale oder ist das die Gesamt-Mitarbeiterzahl der Firma?

MfG

Eine Kündigung muss normaleweise auch einen Grund enthalten denn wenn es keinen Grund gibt warum dann die Kündigung.Auch wäre es dann schwierig eine Klage einzureichen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Och nö!
Hi!

Eine Kündigung muss normaleweise auch einen Grund enthalten

OK, ich zügel mich jetzt einmal selbst, und frage ganz einfach:

Wo bitte schön soll das denn stehen?

Gruß
Guido

Vesuch mal Arbeitslosengeld mit so einer Kündigung zu beantragen
dann beommst du schon eine Antwort darauf.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn man keine Ahnung hat…
Hi!

Vesuch mal Arbeitslosengeld mit so einer Kündigung zu
beantragen
dann beommst du schon eine Antwort darauf.

  1. Es ist völlig egal, ob eine Begründung da steht oder nicht. Im Zweifel wird verglichen, was in der Arbeitsbescheinigung vom AG bescheinigt wird.

  2. Was geht den AG das Problem des AN an?

  3. Wo ist die Antwort auf meine Rückfrage? (ok, gebe ich selbst)

  4. Es ist absolut nicht notwendig , dass eine Kündigung eine Begründung enthält. Lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung muss der AG einen Grund mitteilen - und selbst das nur auf Verlangen!

  5. Das ist hier ein EXPERTENforum, kein ‚Rate mal mit Rosenthal‘.

Angesäuerte Grüße
Guido

2 „Gefällt mir“

Hallo.

Eine Kündigung muss normaleweise auch einen Grund enthalten
denn wenn es keinen Grund gibt warum dann die Kündigung.

Das mag zwar logisch klingen, aber die Angabe eines Grunds bedeutet für den AG auch eine Festlegung, die man im Zweifelsfall auch hart beweisen können muss. Von daher macht es Sinn, den (Ex-)AN über die wahren Gründe im Unklaren zu lassen. Siehe auch http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/service/chec…

mfg M.L.

Hallo,

  1. Ob allgemeiner Kündigungsschutz besteht, hängt davon ab, wieviele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind und - weil sich der Schwellenwert zum 01.01.2003 geändert hat - weit wann. Ohne weitere Angaben ist es schwierig zu beurteilen, ob die einzelnen Filialen selbständige Betriebe doder nur unselbständige Betriebsteile sind.

  2. Eine Begründung muss eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmefällen enthalten (Kündigung Schwangerer, Kündigung eines Auszubildenden, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Angabe des Kündigungsgrundes).

  3. Nachdem der Arbeitnehmer nur innerhalb der Frist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, ist der Arbeitnehmerin nur zu raten, Kündigungsschutzklage zu erheben. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung oder bei Vorliegen der voraussetzugnen für Prozesskostenhilfe kann sie sich dafür einen Anwalt suchen, ansonsten kann sie die Klage auch direkt beim Arbeitsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erheben.

Chrissie

Hallo,

der Schwellenwert hat sich zum 01.01.2004 geändert.

Eben lese ich auch, dass die Arbeitnehmerin drei Jahre beschäftigt und damit wahrscheinlich erst 2005 eingetreten ist. Damit hätte sie nur Kündigungsschutz bei mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmern.

Chrissie

Neben der außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündigen. Insoweit bestehen jedoch einige Besonderheiten: Zu beachten ist insbesondere, dass der Arbeitgeber - soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist - einen Kündigungsgrund benötigt.

Müssen in der Erklärung keine Gründe angegeben werden, hat der Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich zu gerichtlichen Schritten entschließt.

Alle Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren hat, die aber zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen, können ‚nachgeschoben‘ werden.
Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilt hat. Ebenfalls nicht nachgeschoben werden können nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht befasst hat.

[MOD] Vollzitat zur besseren Lesbarkeit gelöscht
http://www.wer-weiss-was.de/content/netiquette.shtml Punkt 3, 7

Es bleibt dabei
Hi!

Zu beachten ist insbesondere,
dass der Arbeitgeber - soweit das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist - einen Kündigungsgrund benötigt.

Bis hierhin kein Einspruch

Müssen in der Erklärung keine Gründe angegeben werden, hat der
Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die
Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

OK - nochmal: Unfug, Blödsinn, Schwachsinn - suche Dir was aus!
Oder BELEGE Deine gewagte These!

Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich
zu gerichtlichen Schritten entschließt.

WO SOLL DAS STEHEN?

Alle Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch
der Kündigung erfahren hat, die aber zum Zeitpunkt der
Kündigung objektiv vorlagen, können „nachgeschoben“ werden.
Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem
Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er
dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilt hat. Ebenfalls nicht
nachgeschoben werden können nachträglich bekannt gewordene
Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht
befasst hat.

Süß - und wenn gar kein BR existiert?

Mann, hör auf, dieses Expertenforum mit solch einem pauschalen Unsinn zuzumüllen!

Gruß
Guido

O.S. Für Laien sehr schön zusammengefasst:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung.htm

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung.htm

Dann lese mal selber deine Tips

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers

Kündigungsgrund

§ 1 KSchG:
der Arbeitgeber benötigt für seine Kündigung einen Kündigungsgrund, wenn

* das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat
(sog. Wartezeit; § 1 KSchG)

Diese 6-Monats-Frist gilt unabhängig von einer evtl. Probezeit.

zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit
(bei Wiedereinstellung nach Betriebsübergang):
–> LAG Nürnberg, Urteil vom 19.04.05
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.02

und
* in dem Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind;
wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.03 begonnen hat:
mehr als 10 Arbeitnehmer = Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
(§ 23 KSchG)

Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt.
Anrechnung von Teilzeitkräften: siehe § 23 KSchG.

Kuddelmuddel im Kleinbetrieb:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.06

Beweislast für Betriebsgröße:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.05

gekündigte Arbeitnehmer zählen mit:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.04

Andernfalls kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigungsgrund kündigen.

aber BAG: auch in Kleinbetrieben und in der Wartezeit darf die Kündigung nicht willkürlich erfolgen

[MOD] Vollzitat zur besseren Lesbarkeit gelöscht
http://www.wer-weiss-was.de/content/netiquette.shtml Punkt 3, 7

Lass es bitte!
Hi!

Dann lese mal selber deine Tips

Im Gegensatz zu Dir scheine ich die Sachen, welche ich lese, auch zu verstehen.

Im Fall des existierenden BR:

Wo steht da genau, dass der Grund dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden muss (selbst dem BR müssen nur die wesentlichen Gründe mitgeteilt werden)?

Wo steht, dass das bereits in der Kündigung oder auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich erfolgen muss?

Ohne BR:

Wo steht überhaupt etwas von Nennung eines Grundes?

Komm mir jetzt nicht mit außerordentlichen Kündigungen - die habe ich oben bereits ausgeklammert!

Gruß
Guido

Hi Guido

Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich
zu gerichtlichen Schritten entschließt.

WO SOLL DAS STEHEN?

Zusammengeklaut vermutlich von hier http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr… (man beachte die dortige Überschrift) und den Anfang von hier http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…

MfG

Nicht wirklich, oder?
Huhu!

Zusammengeklaut vermutlich von hier
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…
(man beachte die dortige Überschrift) und den Anfang von hier
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…

Da brauche ich aber schon sehr viel TippEx, um seine absurden Behauptungen rauszulesen…

LG
Guido

Hallo,

Da brauche ich aber schon sehr viel TippEx, um seine absurden
Behauptungen rauszulesen…

Mag sein, aber der Wortlaut ist der selbe. (Nur eben etwas ‚‚bedarfsgerecht‘‘ gekürzt)

Eigentlich gings mir - auch wenn das als Nebenbemerkung in der Klammer vielleicht unterging - um die Überschrift in dem einen der links (" Fristlose Kündigung Arbeitsvertrag - Kündigungserklärung und Angabe des Kündigungsgrundes ")

MfG

Hab ich doch gesehen!
Huhu!

Eigentlich gings mir - auch wenn das als Nebenbemerkung in der
Klammer vielleicht unterging - um die Überschrift in dem einen
der links (" Fristlose Kündigung
Arbeitsvertrag - Kündigungserklärung und Angabe des
Kündigungsgrundes ")

Dat hab ich doch gesehen!
Aber auch dabei muss man den Grund im Kündigungsschreiben nicht nennen… (würde ich aus taktischen Gründen auch nicht machen)

Aber: Wem sag ich das?

LG
guido

:smile: owT.