http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung.htm
Dann lese mal selber deine Tips
Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
Kündigungsgrund
§ 1 KSchG:
der Arbeitgeber benötigt für seine Kündigung einen Kündigungsgrund, wenn
* das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat
(sog. Wartezeit; § 1 KSchG)
Diese 6-Monats-Frist gilt unabhängig von einer evtl. Probezeit.
zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit
(bei Wiedereinstellung nach Betriebsübergang):
–> LAG Nürnberg, Urteil vom 19.04.05
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.02
und
* in dem Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind;
wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.03 begonnen hat:
mehr als 10 Arbeitnehmer = Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
(§ 23 KSchG)
Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt.
Anrechnung von Teilzeitkräften: siehe § 23 KSchG.
Kuddelmuddel im Kleinbetrieb:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.06
Beweislast für Betriebsgröße:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.05
gekündigte Arbeitnehmer zählen mit:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.04
Andernfalls kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigungsgrund kündigen.
aber BAG: auch in Kleinbetrieben und in der Wartezeit darf die Kündigung nicht willkürlich erfolgen
[MOD] Vollzitat zur besseren Lesbarkeit gelöscht
http://www.wer-weiss-was.de/content/netiquette.shtml Punkt 3, 7