Annahme:
Doktorand XY promoviert an der Uni und arbeitet an einem sehr schwierigen Projekt. Es wurde ihm überraschend mitgeteilt, dass das Projekt zu schwer für ihn ist. Der Chef setzt ihn extrem unter Druck, damit er innerhalb von vier Tagen den Vertrag selber auflöst. Der Doktorand XY will das aber nicht, da er bis zum Ende seines Vertrages arbeiten muss, um Zeit zum Suchen nach einer neuen Arbeitsstelle zu haben. Der Arbeitgeber will ihm allerdings keine Zeit zum Überlegen geben. Der Doktorand XY hat immer fleißig gearbeitet.
Frage: Darf der Arbeitgeber ihm kündigen, wenn der Doktorand sich gegen die Aufhebung des Vertrages entscheidet?
VG
Ahoi, marysia
rein hyphotetisch,
dürfen darf er…
Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oft Aufhebungsverträge geschlossen, um eine Kündigung zu vermeiden.
zu beachten wäre noch…
http://www.palm-bonn.de/aufhebungsvertrag.htm
Lg JSP
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Annahme:
Doktorand XY promoviert an der Uni und arbeitet an einem sehr
schwierigen Projekt. Es wurde ihm überraschend mitgeteilt,
dass das Projekt zu schwer für ihn ist. Der Chef setzt ihn
extrem unter Druck, damit er innerhalb von vier Tagen den
Vertrag selber auflöst. Der Doktorand XY will das aber nicht,
da er bis zum Ende seines Vertrages arbeiten muss, um Zeit zum
Suchen nach einer neuen Arbeitsstelle zu haben. Der
Arbeitgeber will ihm allerdings keine Zeit zum Überlegen
geben. Der Doktorand XY hat immer fleißig gearbeitet.
Frage: Darf der Arbeitgeber ihm kündigen, wenn der Doktorand
sich gegen die Aufhebung des Vertrages entscheidet?
VG
Ahoi, marysia
rein hyphotetisch,
dürfen darf er…
Hä?! Sorry, aber das kann man leider so pauschal nicht sagen!
So wie es klingt, ist der Vertrag befristet (wohl für die veranschlagte Dauer der Promotion, aber egal).
Also greift hier das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages sagt hier:
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Also: wir müssten wissen, ob ein Tarifvertrag gilt, bzw. was im Arbeitsvertrag steht … ansonsten ist das hier alles bloße Spekulation.
Steht nichts im TV oder AV (Absatz 3), und greift auch Absatz 2 nicht, dann geht erstmal so gut wie gar nichts.
Und selbst wenn der Arbeitsvertrag nicht befristet ist, kann der hy_poth_etische Arbeitgeber nicht so einfach ohne triftigen Grund kündigen …
Sicherlich kann er eine Personenbedingte Kündigung aussprechen, müsste aber dann in einem hypothetischen Prozess vor dem Arbeitsgericht darlegen, warum diese Person nicht geeignet, das Projekt viel zu schwer ist usw. …
Und da sollte der hypothetische Doktorand überlegen, ob sein Chef Munition hat zu schießen oder nicht. Hat er welche, dann würde ich die bestmögliche Lösung mit Aufhebungsvertrag und Abfindung raushandeln …
Hat er nicht, dann kann mans ja auf einen Prozess vor dem Arbeitsgericht ankommen lassen, um dann beim Gütetermin ne Abfindung rauszuschlagen …
Grüße
Wawi