Kündigung

Nehmen wir an, dass 3 Studenten sich eine Wohnung zusammen mieten und im Mietvertrag stehen! Nach einem Jahr zieht einer der Studenten aus der Wohnung aus und benachrichtigt den Vermieter schriftlich über den Auszug! In jenem Schreiben gab er an wann er auszieht und wer für in das Mietverhältniss eintritt!
Der Vermieter schrieb den Mietvertrag darauf aber nicht um,wovon der Student nichts wußte,denn er wohnte nicht mehr dort und bekam auch keine Antwort von ihm (also nichts schriftliches/keine Bestätigung)
Ist der Student jetzt noch rein rechtlich Mieter dieser Wohnung,da der Mietvertrag nicht umgeändert wurde,obwohl er dem Vermieter seinen Auszug schriftlich mitteilte und der Nachmieter ab diesem Zeitpunkt die Miete für sein Zimmer übernahm.

Hängt das nicht davon ab, ob derjenige einen Beweis für seine Kündigung hat? (zB. Kündigung als Einschreiben verschickt)

Hängt das nicht davon ab, ob derjenige einen Beweis für seine
Kündigung hat? (zB. Kündigung als Einschreiben verschickt)

der einzige Beweis der vogebracht werden könnte,wäre die Tatsache das er ab dann keine Miete mehr bezahlt hat,sondern der Nachmieter!
Bzw. hätte er den Beweis,dass der Nachmieter ab jenem Zeitpunkt in der Wohnung wohnte. Anbei gab der Vermieter auch schon zu es versäumt zu haben, die Mietverträge umzuändern.

Hallo,

Nehmen wir an, dass 3 Studenten sich eine Wohnung zusammen
mieten und im Mietvertrag stehen!

Dann können sie auch nur gemeinsam kündigen.
Infolgedessen zahlt der ausgezogene Student zwar keine Miete mehr, haftet aber weiterhin für Schäden oder fehlende Mietzahlungen der anderen Mieter. Er sollte deshalb dringend Kontakt mit dem Vermieter und den Noch-Mietern aufnehmen, damit der Mietvertrag durch einen neuen ersetzt werden kann.
Gruß
loderunner (ianal)

Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur von den dreien gemeinsam gekündigt werden. Diese Willensäußerung braucht der VM auch nicht zu bestätigen, noch muß er ihr zustimmen.
Sollen aber Änderungen im Vertrag vorgenommen werden (ein Vertragspartner wird durch einen anderen ersetzt), geht das nur im Einverständnis mit allen Vertragspartnern. Wenn man diese übereinstimmende Willenserklärung anderweitig beweißen kann, muß auch kein Vertrag umgeschrieben zu werden. Ein entsprechendes Schriftstück wäre aber sehr hilfreich.
Wenn der VM den Ausziehenden also nicht aus dem Vertrag entlassen hat, bleibt er weiterhin voll in der Pflicht und könnte auch nachträglich auf die gesamte Miete verklagt werden (die drei Mieter haften gesamtschuldnerisch). Eine einseitige Willenserklärung reicht nicht aus.