Hallo,
nicht unbedingt.
Berechnet wird das Arbeitslosengeld nach dem Durchschnittseinkommen der vergangenen zwölf Monate, in das auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie andere Einmalzahlungen einfließen.
Aber es gibt Abfindungen besondere Bestimmungen. Zum Beispiel, wenn der AG bei der Kündigung die Frist einhält, die bei einer ordentlichen Kündigung hätte eingehalten werden müssen, dann wird die Abfindung nicht mitgerechnet. War bei mir so. Ich hatte mir sogar einen neuen Aufhebnungsvertrag geben lassen, damit diese Frist eingehalten wurde. Hatte nichts damit zu tun, dass ich ab sofort freigestellt war. Wenns den Laden nicht mehr gibt, braucht man halt auch nicht mehr hinzugehen. Aber ich bekam dann während der „regulären“ Kündigungsfrist noch Gehalt (das wird natürlich zugrundegelegt) und die Abfindung wurde um den gleichen Betrag reduziert. Das ist aber schon einige Jahre her. Am besten fragst Du bei der Arbeitsagentur, die ändern ja ständig was. Verheimlichen kannst Du die Abfindung eh nicht, da sie in den Papieren steht.