Kündigung, Abfindung, Anrechnung auf Alog I

hallo liebe leute,

tja, so schade wie es auch ist, ich habe (nach 2 jahren und 10 monaten teilzeitangestellt) die ordentliche, fristgerechte und betriebsbedingte kündigung erhalten. der grund dafür stützt sich auf betriebsbedingt, weil eben gespart werden muß.
im kündigungsschreiben steht, daß ich, wenn ich innerhalb der 3-wochenfrist keine anklage beim arbeitsgericht erhebe, eine abfindung bekomme in höhe von 0,5 bruttogehältern pro jahr betriebszugehörigkeit.
mir kam das im ersten moment vor, wie ein „erpressungsversuch“ und war bei einem fachanwalt für arbeitsrecht, um mich beraten zu lassen. der sagte mir, daß die abfindung auf das arbeitslosengeldI angerechnet wird, die freundliche dame der arbeitsagentur (wo ich schon war), sagte, es wird nicht angerechnet. ja wie denn nun?
mein anwalt wird kündigungsschutzklage erheben, weil wir denken, daß da noch mehr kohle rauszuholen ist. erst wird auf wiedereinstellung geklagt und dann vergleicht man sich (man kennt ja das procedere). jetzt frage ich mich allen ernstes, was es mir bringt, zu klagen, wenn die abfindung ja doch aufs arbeitslosengeld angerechnet wird. also bleibt mir nix davon übrig. mein anwalt wird weiterhin veranlassen, daß ich ab sofort bis zum vertragsende bei vollen bezügen freigestellt werde (ist ok, hat mein AG schon signalisiert, weil ich zugang zu sämtlichen innerbetrieblichen vertraulichen unterlagen habe), daß ich ein wohlwollendes zeugnis bekomme und daß die vom AG auszustellende arbeitsbescheinigung fürs arbeitsamt schleunigst an mich geht. darüber hinaus möchte mein anwalt prüfen lassen, ob mein „rausschmiss“ sozial gerechtfertigt war. es waren 38 kollegen, 6 wurden entlassen. ich bin alleinerziehend und mein anwalt sagt, daß da evtl. noch ein paar andere kollegen vor mir dran gewesen wären. ich habe eigentlich kein wirkliches interesse daran, hier einen kollegen in die pfanne zu hauen, doch mir ist „die jacke näher als die hose“. wie sieht das in der praxis aus? sicher wird es zu einem gütetermin kommen, um das verfahren abzukürzen, muß ich bei diesem termin dabei sein? auf was muß ich mich vorbereiten?
ich bin kein experte und habe ein bißchen angst davor. meinem anwalt habe ich die vollmacht gegeben, meine interessen durchzusetzen.
wie läuft die sache jetzt erfahrungsgemäß weiter?
ich freue mich auf antworten
danke
eli

Hallo,
eigentlich müsste der mod Deine Frage löschen da nicht abstrakt. Seis drum.

Ein Teil Deiner Fragen wird hier beantwortet: (aber die links bitte ganz lesen und den Unterschied von Sperrzeit und Abfindungsanrechnung zur Kenntnis nehmen) Apropos Erpressung: Dein AG hält sich an gesetzliche Regelungen. lies mal den §1a Kündigungsschutzgesetz KSchG
Gruß
Peter

http://www.jurasmus.de/index.php?cont=topics&cat=1&t…

„…Um nunmehr sicherzustellen, dass den Arbeitnehmer nach ausgesprochener arbeitgeberseitiger Kündigung keine Sperrzeitregelung trifft, kann aus anwaltlicher Sicht nur dazu geraten werden, innerhalb der zu beachtenden Frist von drei Wochen nach Kündigungszugang, Kündigungsschutzklage zu erheben und dann in dem kurzfristig vom Arbeitsgericht anberaumten Gütetermin einen entsprechenden Abfindungsvergleich gerichtlich zu schließen, damit man dann somit bei Vorlage dieses gerichtlich protokollierten Vergleichs bei der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeitsanktion ausschließen kann…“

http://www.dr-hildebrandt.de/abfindung/abfindung_20.htm

„…Wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung im Spiel ist, wird von Arbeitnehmern immer wieder die Befürchtung geäußert, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde. Man habe, so wird gesagt, doch überhaupt nichts von Abfindung, da ohnehin eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen werde…
Diese weit verbreitete Auffassung hat ihren Grund wohl darin, dass vor einigen Jahren tatsächlich eine Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld stattgefunden hat. Die damalige Regelung wurde aber schon vor längerer Zeit abgeschafft. Seitdem gibt es keine grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld mehr. Statt dessen findet eine Anrechnung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in § 143a SGB III geregelt sind…“