Familie A bewohnt ewig eine 3,5 Zimmer … 86qm ohne Ärger… macht sogar kleine Hausmeisteraufgaben unendgedlich für den VM
seid einiger Zeit wird Druck gemacht das A ausziehen soll… im Erachtens des VM ist es nicht haltbar diese Familie in der Wohnung bleiben zu lassen.
Nun wurde angekündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfes zu kündigen… Anspruch stellt Eigentümer B wobei diese ein eigenes Haus besitzt.
Dazu kommt ein Streit ob Hund erlaubt ja oder Nein… F.A hat zum einzug im Mietvertrag die Hundehaltung erlaubt bekommen… Haus wurde zwischenzeitlich weiterverkauft… Hund 7Jahre geduldet…Hunda verstarb… Im guten glauben schafft F.A sich neuen Hund an(selbe größe) VM sagt das geht nicht Hund ist nicht erlaubt und nicht beantragt worden… alter Mietvertag interessiert nicht…
Is das so korekkt…muss der neue bewilligt werden obwohl es im vertrag erlaubt ist.???
Nun wurde angekündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfes
zu kündigen… Anspruch stellt Eigentümer B wobei diese ein
eigenes Haus besitzt.
Eigenbedarf darf der Vermieter auch anmelden, wenn er selbst noch ein Haus besitzt. Jedoch muß er bzw. die Person für die er Eigenbedarf anmeldet auch tatsächlich die Wohnung nutzen wollen. Der Personenkreis für den er Eigenbedarf anmelden kann ist übrigens stark eingeschränkt.
Sollte das Haus erst kürzlich gekauft worden sein, so muß er außerdem beachten, dass er erst Eigenbedarf anmelden kann, wenn er auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde (Ausnahme Zwangsversteigerung). Zu beachten hat er ebenfalls die verlängerten Kündigungsfristen bei langjährigen Mietverträgen.
Dazu kommt ein Streit ob Hund erlaubt ja oder Nein… F.A hat
zum einzug im Mietvertrag die Hundehaltung erlaubt
bekommen… Haus wurde zwischenzeitlich weiterverkauft…
Wurde die Hundehaltung ohne Einschränkung im Mietvertrag gestattet, so muß sich auch der neue Eigentümer an diese Vereinbarung halten. Er tritt nämlich durch den Kauf der Immobilie in die bestehenden Mietverträge mit allen Rechten aber auch Pflichten ein.
Das Haus wurde Anfang 2005 verkauft… das Mietverhältnis besteht seid 2002. Eigentümer B soweit bekannt die Mutter des Hausbesitzers
Hundehaltung umfasst die einschränkung eines kleines-mittelgroßen Hundes …(Kampfhunde generell verboten). aufhebung durch den Vermieter lt Vertrag nur wenn eine ungebührliche belästigung anderer Mieter besteht.
na also - neuer eigentümer tritt in sämtliche rechte und pflichten der bestehenden verträge ein, also auch bzgl. haustierhaltung.
wurde dieser vertragsbestandteil nie geändert oder gekündigt, bleibt alles, wie es ist.
eine „ungebührliche störung“ wäre ein dehnbarer begriff, für beide seiten. hier käme es stark auf das individuelle empfinden an. manche stören sich schon an „wuff“, manche erst an „wuff-wuff-wuff-wuff“.
es müßte nachgewiesen werden, daß eine erhebliche störung vorläge und es müßte nachvollziehbar vorgebracht werden, wie sich dies äußert (z.b. „hund bellt mehrere stunden am tag ununterbrochen. dies kann belegt werden durch… . außer mir fühlen sich auch die mitmieter x, y und z erheblich gestört, eine entsprechende bestätigung kann vorgelegt werden“).