Hallo,
angenommen, jemand wurde ordentlich gekündigt und hat eine Klage gegen die Kündigung eingereicht, welche derzeit noch läuft und angenommen, dieser Betroffene hat in den letzten Tagen versehentlich bei der Aushändigung von diversen Unterlagen wie Lohnstreifen usw. die Formulierung unterschrieben, daß er diese Unterlagen „aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses“ ausgehändigt bekommen habe: Kann das dann als Einverständniserklärung mit der Kündigung ausgelegt werden? Sollte der Betroffene nicht schnellstmöglich eine Erklärung aufsetzen, in welcher er klarstellt, daß er durch das Unterschreiben der obigen Formulierung eben NICHT sein Einverständnis zur Kündigung gegeben hat? Danke für Infos.
Rüdiger.63
Ein Brief kann sinnvoll sein
Hallo
Die Person hat Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist?
Dann sollte die Unterschrift keine Auswirkungen haben!
Allerdings sind auch einige Arbeitsrichter manchmal etwas wirr im Kopf, weshalb ich ein Einschreiben sowohl an das Unternehmen schicken würde, als auch dem vertretenden AN-Anwalt (soweit vorhanden).
Gibt es keinen Anwalt, würde ich das Schreiben zu etwaigen Terminen als Kopie mitnehmen.
Wichtiger Tipp: Vor Gericht sollte die Person diese Unterschrift auf keinen Fall erwähnen, so lange es die Arbeitgeberseite nicht tut.
Es grüßt
Werner
Hallo,
da kann ich leider bloß aus dem hohlen Bauch und meinem Rechtsgefühl antworten. (mache ich eigentlich ungern)
Kritisch würde das evtl. nur dann, wenn da auch noch der Verzicht auf weitergehende Ansprüche enthalten wäre.
Da das Verfahren ja schon anhängig ist, kann in dieser Unterschrift wohl kaum die Willenserklärung - die Kündigung hinzunehmen - vermutet werden.
Wieweit hier auch noch der Umstand, dass das formularmäßig formuliert ist,eine Rolle spielt - keine Ahnung.
Ich würde mir da jedenfalls keine Sorgen machen. Die Person sollte einfach mal zum Arbeitsgericht gehen und nachfragen, ob hierin schon eine Klagerücknahme gesehen werden könnte.
Die Firma würde ich jedenfalls nicht gleich durch ein Schreiben auf dieses Pferd setzen.
Es gilt halt immer noch der alte Rat:
Alles Gesülze in solchen Erklärungen durchstreichen und durch den Satz ersetzen: „ich habe folgende Papiere erhalten:“
Gruß
Peter
Hi!
Alles Gesülze in solchen Erklärungen durchstreichen und durch
den Satz ersetzen: „ich habe folgende Papiere erhalten:“
Der kommt hier aber vermutlich zu spät!
Ich denke auch, dass an hier mit einem Schreiben reagieren sollte!
Da ein Richter zur Neutralität verpflichtet sein sollte, ist er bestimmt nicht zur Verschwiegenheit verdammt, wenn der Kläger beim Gericht anchfragt - was irgendwo also den gleichen Effekt hätte, wie der Brief im Bezug des „Schlafende-Hunde-Weckens“
(Ich hoffe, der Satz war einigermaßen verständlich)
Aber das weiß Werner ganz sicher besser, als ich!
LG
Guido
Einschreiben als Widerruf? Welche Frist?
Hallo,
vielen Dank für die Stellungnahmen. Da „schlafende Hunde“ in diesen Fall wohl so und so geweckt werden, weil einige Kollegen die besagte Klausel bereits unterschrieben hatten und andere noch rechtzeitig davor gewarnt werden konnten, (und sich dann weigern, selbige zu unterschreiben), wäre es doch wohl das beste, ein Einschreiben an den Arbeitgeber und den Rechtsanwalt zu schicken, der die Kündigungsschutzklage vertritt, wie von Werner H. vorgeschlagen. Wie muß denn dann dieses Einschreiben aufgesetzt werden? Als Widerruf oder reicht es, zu schreiben, daß die Unterschrift unter besagtem Schrieb nicht zugleich die Einverständniserklärung für die Kündigung war? Welche Frist muß für das Abschicken des Einschreibens eingehalten werden? Schreiben hier eigentlich Rechtsanwälte die Antworten?
Danke nochmals für Stellungnahmen!
Gruß Rüdiger
Guten Tag!
Wie ich schon sagte, sollte man in der Regel nichts zu befürchten haben!
Allerdings stecke ich ja auch nicht in jedem Richter drin! Und auch Richter sind manchmal Stinkstiefel, die einen quer sitzenden Furz ertragen müssen, und dieser Tatsache mehr Beachtung schenken, als der realistischen Sachlage.
Es grüßt
Werner
Hallo,
Ebenfalls!
—Schnitt—
wohl das beste, ein Einschreiben an den Arbeitgeber und den
Rechtsanwalt zu schicken, der die Kündigungsschutzklage
vertritt,
Zumindest sollte es sich nicht negativ auswirken.
daß die Unterschrift unter besagtem
Schrieb nicht zugleich die Einverständniserklärung für die
Kündigung war?
So würde ich es wohl formulieren - aber zum Glück hat mein „Arbeitgeber“ ja eh kein Interesse mehr an meinen Diensten (-:
Welche Frist muß für das Abschicken des
Einschreibens eingehalten werden?
Schnell! Eine gesetzliche Frist wirst Du vergeblich suchen, ebenso ein brauchbares Urteil; zumindest ist mir keines bekannt.
Aber je schneller es erledigt wird, desto besser ist der Eindruck, den Du damit schinden kannst! Schließlich sind Richter auch nur Menschen, die sich mitreißen lassen wollen (-:
Schreiben hier eigentlich
Rechtsanwälte die Antworten?
Das ist es, wofür sie unter anderem ihr Geld bekommen!
Es grüßt
Werner
Huch! Der Rotwein…
Guten Abend!
Schreiben hier eigentlich
Rechtsanwälte die Antworten?
Wenn Du die Forumsteilnehmer meinst, wohl eher weniger!
Klicke doch einfach auf den Teilnehmer - einige geben da etwas über sich Preis!
Die Frage hatte ich wohl wegen des Rotweins etwas falsch verstanden.
Es grüßt
Werner
Ich wüsste zwar nichts, was gegen eine solche Klarstellung spricht; aber andererseits, welche Rechtsfolge soll denn ein (hier ja nicht mal anzunehmendes) „Einverständnis“ mit der Kündigung haben? Ich sehe da irgendwie nix…
Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, hier durch Willenserklärung des Arbeitgebers hervorgerufen; sie bedarf überhaupt keiner Mitwirkung des Arbeitnehmers, um gültig zu sein, insofern ist mir jedenfalls unklar, inwieweit es für die Wirksamkeit auf das Einverständnis oder das fehlende Einverständnis des Arbeitnehmers ankommen sollte.
Wobei es natürlich auch etwas geben kann, worauf ich nur nicht komme… 
Levay
Wenn jemand unüberlegt aus Wut in der Firma schreit „ich kündige“, dann muß der gehen, falls der Chef ebenfalls dafür ist. Und schriftlich ist das alles noch schlimmer, deshalb ist so große Vorsicht geboten.
Rüdiger
Das ist in doppelter Hinsicht nicht richtig:
-
In dem von dir beschriebenen Fall ist es ja ebenfalls eine einseitige Erklärung, die abermals der Mitwirkung der anderen Partei nicht bedarf; Kündigungen sind *immer* einseitige Rechtsgeschäfte (ansonsten handelt es sich um Aufhebungsverträge).
-
Wenn jemand einfach schreit: „Ich kündige!“, dann ist das völlig Wurscht, weil eine Kündigung zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 626 BGB).
Levay
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- Wenn jemand einfach schreit: „Ich kündige!“, dann ist das
völlig Wurscht, weil eine Kündigung zur Wirksamkeit der
Schriftform bedarf (§ 626 BGB).
Levay
Und genau die Schriftform kann dann kommen! Mann!!! Und jetzt nerv mich bitte nicht länger, Du stud. jur.
Rüdiger
Hallo Rüdiger
Whaow! Gleich zwei mal die Note „ungenügend“ bei nur zwei Sätzen…
Einmal für den Umgangston:
Mann!!! Und jetzt
nerv mich bitte nicht länger, Du stud. jur.
und einmal für das rechtliche Fundament Deiner Aussage:
Und genau die Schriftform kann dann kommen!
Eine Schriftform kann nicht „einfach so kommen“. Nur, weil der AG das später zu Papier bringt und der mündlichen Aussage des AN sozusagen „zustimmt“, wird daraus nicht eine wirksame Kü des AN. Die mündliche Kündigung ist von vorneherein unwirksam und das bleibt sie auch. Ob der AN sagt „Ich kündige“ oder ob er sagt „Draußen ist schönes Wetter“ hat ungefähr die gleichen Auswirkungen, was die Beendigung des AV angeht, nämlich keine. Natürlich kann der AG von sich aus eine Kündigung aussprechen, gegen die der AN bei Geltung des KSchG dann aber auch klagen kann.
Gruß,
LeoLo
Hm, schade. Es war nicht meine Absicht zu nerven, ich wollte dir nur erklärend helfen. Denn deine Annahmen sind falsch. Das Schriftformerfordernis betrifft natürlich die Kündigungserklärung selbst und nicht etwa eine „Zustimmung“ der anderen Seite.
Levay
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Na, wenn er sich dadurch jetzt mal nicht genervt fühlt 
Natürlich kann man hier Fragen posten, aber wehe dem, der dann darauf auch antwortet…
Levay
Noch mal…
Nee, also echt, jetzt noch mal:
Die mündliche Erklärung kommt als wirksamer Kündigungstatbestand nicht in Frage - und zwar weil die Schriftform fehlt. Soweit ist es klar.
Wenn ich dich richtig verstehe, dann glaubst du aber, dass dadurch, dass man diesen Wisch unterschreibt, indem vom beendeten Arbeitsverhältnis die Rede ist, dann die Schriftform erfüllt wird.
Das würde aber ja voraussetzen, dass dies selbst eine Kündigungserklärung ist. Und dem ist nicht so.
Jaja, ich weiß, ich nerve, aber du hast trotzdem Unrecht 
Levay
Das ist übrigens auch in sich nicht schlüssig. Denn wäre die Unterschrift unter diesen Wisch bereits eine Kündigungserklärung gewesen (was nicht der Fall ist), dann könnte man die Kündigung ja gar nicht widerrufen.
Einschreiben oder nicht - eine Kündigung kann NICHT widerrufen werden.
Levay
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Hallo
Einschreiben oder nicht - eine Kündigung kann NICHT widerrufen
werden.
Jetzt muß ich aber doch widersprechen :o)
Doch, theoretisch kann das funktionieren. Nämlich, wenn der Widerruf vor Zugang der Kü stattfindet.
(Ich weiß, ich bin ein Niggelfutt :o))
Gruß,
LeoLo