Kündigung Anbieter Rücknahme (lang)

Hallo zusammen,

angenommen Herr X ist Mitglied eines Fitnessstudios.
Er ändert seine Kontoverbindung und teilt dies dem Studio auch mit. Er lässt sich sogar (spontan) den Erhalt der Änderung der Bankverbindung quittieren.
Nun bucht das Fitnessstudio den Mitgliedsbeitrag trotzdem von alten Konto ab. Natürlich vergebens.
Herr X bekommt daraufhin vom Studio einen Brief, in welchem ihm auf unfreundliche Weise mitgeteilt wird dass das Studio den Mitgliedsvertrag kündigt, weil man bei Herrn X schon mehrfach den Beitrag nicht habe abbuchen können und es dem Studio reiche. Zudem wird ein gerichtliches Mahnverfahren angekündigt.
Herr X belegt, dass der Beitrag nur einmal nicht abgebucht werden konnte und dies eindeutig die Schuld des Studios selbst war. Allerdings nimmt er aufgrund des Tonfalles im Kündigungsschreiben diese Kündigung an und widerruft mit sofortiger Wirkung die Abbucherlaubnis.
Studio stellt fest, dass Herr X ein Schreiben für ein anderes Mitglied erhalten hat (Name von Herrn X steht aber im Schreiben)
und verlangt nun die Erfüllung des Laufzeitvertages seitens Herrn X.

Kann das Studio unter den gegebenen Umständen auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder kann sich der Kunde auf das Kündigungsschreiben durch das Studio berufen (auch wenn diese Kündigung auf einen Fehler des Studios beruht)?

Gruß
Bori

Hallo,
mit welcher Kündigungsfrist hat den das Studio gekündigt?
Fristlos?

Gruß:
Manni

Hallo,

Herr X belegt, dass der Beitrag nur einmal nicht abgebucht
werden konnte und dies eindeutig die Schuld des Studios selbst
war. Allerdings nimmt er aufgrund des Tonfalles im
Kündigungsschreiben diese Kündigung an und widerruft mit
sofortiger Wirkung die Abbucherlaubnis.

bei einer Kündigung gibt es nichts anzunehmen. Eine Kündigung ist eine einseitige, wenn auch empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie jede andere Willenserklärung kann aber auch eine Kündigung angefochten werden, wenn man gar nicht beabsichtigt hatte, eine Willenserklärung diesen Inhaltes abzugeben.

Was haben wir also:
zugegangene und damit wirksame Kündigung
Anfechtung der Willenserklärung (d.h. der Kündigung)

Die Anfechtung kann man natürlich gerichtlich prüfen lassen. Sofern die Anfechtung wirksam ist, dann ist der Anfechtende zu Schadenersatz verpflichtet.

Gruß
C.