Kündigung Arbeitsverhältnis

Hallo,

ich habe folgende Frage:
Ist es rechtens, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, daß nur 2 mal im Jahr durch den AG oder AN gekündigt werden darf.

Ich habe zu einem früheren Termin gekündigt (unter Beachtung der Kündigungsfrist) soll aber 1 Monat länger arbeiten als ich will.

In der Klausel heißt es weiter: Der Arbeitgeber darf jederzeit den Vertrag kündigen (z.B. zum August) und anschließend unbezahlt freistellen (das Arbeitsverhältnis läuft weiter, jedoch Geld und Anspruch auf ALG, da ja noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht).

Hier scheinen mehrere Fehler vorzuliegen: Die Anzahl der Kündigungen kann im Arbeitsvertrag nicht festgeschrieben werden, nur die Kündigungsfrist. Dafür gilt aber BGB § 622 - für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, für Arbeitgeber gegebenenfalls länger gemäß BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html).

Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, kann der Arbeitgeber auch nicht einseitig festlegen, dass Sie länger arbeiten sollen.

Der Arbeitgeber hat das Recht, der Arbeitnehmer von einer Arbeitsleistung freizustellen (vor und nach der Kündigung) - jedoch nie ohne Vergütung.

In Ihrem Fall scheint es also dringend notwendig zu sein, einen erfahrenen Experten, z.B. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, damit Sie nicht über den Tisch gezogen werden.

Ich finde die Frage etwas verwirrend. Natürlich darf sowohl der AG als auch der AN jederzeit eine Kündigung aussprechen. Etwas anderes wird wohl auch nicht im Arbeitsvertrag stehen. Gemeint ist wohl, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung rechtswirksam ist, nach der der AN nur zu zwei Terminen im Jahr wirksam kündigen kann.
Ich unterstelle deshalb für meine Antwort folgenden Sachverhalt: Im Arbeitsvertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nur zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist, die für beide Seiten gleich ist, gekündigt werden kann. Du bist nicht mehr in der Probezeit und hast unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.05. gekündigt und der AG verlangt von dir, dass du bis zum 30.6. bleibst. Und deine Frage lautet: „Was riskiere ich, wenn ich ab dem 01.06. meinem bisherigen Arbeitsplatz fernbleibe?“
Das Kündigungsrecht ist im § 622 BGB geregelt: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html Entscheidend sind hier
a) der Absatz 4: Wenn ein Tarifvertrag besteht, kann er alle anderen Regelungen wirkungslos machen. Er regelt, ob dein Fernbleiben rechtswidrig ist oder nicht.
b) der letzte Satz von Absatz 5 und der Absatz 6: Wenn also die im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfristen länger sind als die Fristen in Absatz 2 (und außerdem dem AG nicht kürzere Fristen eingeräumt sind als dem AN), spricht nichts gegen ihre Rechtswirksamkeit.
Fazit: Allein die Begrenzung der Termine, zu denen eine Kündigung ausgesprochen werden kann, auf zwei spricht noch nicht gegen eine Rechtswirksamkeit.
Sollte demnach deine Kündigung zum 31.5. nicht wirksam sein, bleiben dir drei Möglichkeiten:

  1. Versuche den AG zur Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu bewegen. Er wird vermutlich ein Preisschild an seine Zustimmung heften.
  2. Bleibe bis zum 30.06. Dagegen wird vermutlich sprechen, dass du zum 1.6. andere Verpflichtungen übernommen hast. Vielleicht kann man diesbezüglich verhandeln.
  3. Wenn du keine Regelung herbeiführen kannst und ab dem 1.6. dem bisherigen Arbeitsplatz fernbleibst, bist du vertragsbrüchig und dem alten AG zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Das ist ärgerlich, kann aber unter bestimmten Umständen das geringere Übel sein.
    Was bedeutet dein letzter Absatz? Sollte der Arbeitsvertrag die Vereinbarung enthalten, dass der AG dem AN ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Arbeitsplatz entziehen darf (auf die Frage, wie lange er das Arbeitsentgelt bezahlt, kommt es nicht an), könnte das bedeuten, dass die ganze Kündigungs-Regelung im Arbeitsvertrag wegen des Verstoßes gegen Absatz 6 unwirksam ist und § 622 Abs. 1 gilt. Das wäre aber durch einen Fachanwalt zu prüfen.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, vielleicht zur Klarstellung: im AV steht das jeweils mit einer Frist von 8 Wochen zum Schulhalbjhar gekündigt werden kann (es handelt sich um eine Hortnerstelle in einer freien Bildungseinrichtung). Im Moment ist strittig, wann ein Schuljahr endet (Zeugnisausgabe oder fester Termin 31.07. - hier liegt eine Differenz von 3 Wochen), der AG beharrte aufgrund seiner Personalpolitik (findet keine Leute) auf Ausübung der Beschäftigung bis 31.07.

Im AV heißt es weiter: Der AG kann das Arbeitsverhältnis kündigen (zu den beiden im AV genannten Terminen) und den AN auch aus betrieblichen Gründen unentgeltlich freistellen, daß hieße, wenn der AG im Februar zum nächstmöglichen Termin kündigen würde (also zum Beginn der Sommerferien), könnte er lt. AV den Mitarbeiter ohne Bezüge freistellen, das Arbeitsverhältnis liefe bis Sommer weiter, und es bestünde keine Möglichkeit eine neue Stelle anzunehmen, bzw. ALG zu beantragen. Das finde ich schon komisch und bin nicht sicher, ob damit vielleicht die ganze Klausel unwirksam ist.

Seitdem dem AG die Kündigung vorliegt, ist nur noch Schikane und Mobbing angesagt, daß nur nebenbei…

Danke für die Antwort.

Gruß

Das klingt in der Tat sehr merkwürdig. „ohne Bezüge freistellen“: Dass eine derartige Klausel im AV rechtswirksam ist, kann ich mir nicht vorstellen, komme aber hier als juristischer Laie an meine fachlichen Grenzen. „keine Möglichkeit eine neue Stelle anzunehmen“: Warum nicht? Da gegenüber dem alten AG keine Verpflichtung mehr besteht, spricht nichts gegen die Aufnahme einer anderen Arbeit.
Aber was ist das Problem? Nach meinem Verständnis: „Wie komme ich vorzeitig aus dem Arbeitsvertragsverhältnis raus?“ Dazu gelten meine drei gestern skizzierten Möglichkeiten. Ich ergänze: Ein erstes Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in der Regel kostenlos.