Folgender fiktiver Fall: Ein AN hat zum 1.8 einen neuen Job und möchte seinen aktuellen Job zum 31.7 kündigen. Der Arbeitsvertrag sieht eine vertragliche Kündigungfrist von 4 Wochen vor.
Wäre die folgende schriftliche Kündigung dann korrekt oder fehlen noch Elemente?
Vielen Dank für Eure Hilfe
R.
Sehr geeehrter XXX,
hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich zum 31.07.2010, hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Ich bitte um Bestätigung des Erhalts der Kündigung sowie um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich zum 31.07.2010,
hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Ich bitte um
Bestätigung des Erhalts der Kündigung sowie um die Ausstellung
eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Mehr ist da nicht zu sagen. Und das mit dem ersatzweise nächstmöglichen ist auch OK. Der Verweis auf das BGB muss nicht sein.
was hat die eigenhändige unterschrift mit der „schriftform“ zu tun?
heißt Schriftform nicht nur, dass die willenserklärung eben schriftlich abzugeben ist?
was wäre mit „Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist daher auch ohne Unterschrift gültig“?
was ich mich jetzt aber frage ist, wieso gibt es dann überhaupt formulierungen wie
„Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist daher auch ohne Unterschrift gültig“
wenn vom gesetz her die schriftform vorgegeben ist, bringt das ja nichts, und wenn vom gesetz her die schriftform nicht verlangt ist, ist eine unterschrift doch ohnehin nicht notwendig
wieso sollte also ein solches schreiben an gültigkeit verlieren, wenn keine unterschrift drauf ist und diese vom gesetz her auch gar nicht verlangt ist?
Weil bestimmte „Schlauberger“ denken, sie könnten manche Schreiben ignorieren, weil sie nicht unterschrieben sind, in grober Verkennung der Rechtslage, wo Schriftform erforderlich ist und wo nicht?