Kündigung Arbeitszeit im Mutterschutz. Legal?

Guten Tag,
man befindet sich derzeit im Mutterschutz bis 06.12.09, danach tritt man für 1 Jahr die Elternzeit an. Gestern Erhalt -ohne Vorwarnung- Kündigung der Arbeitszeit zum 31.12.09. Ab 01.01.2010 beträgt Arbeitszeit nur noch 35 statt 40 Wochenstunden. Ist das legal?
Im Voraus besten Dank.
Bu09

Hallo,

mir ist nicht ganz klar, wie man „Arbeitszeit kündigen“ kann. Das bitte ich doch noch einmal genauer zu schreiben, auf welche Art und Weise die Arbeitszeit zuvor geregelt war und auf welche Art und Weise der Arbeitgeber sie ändern will.

Generell: Wenn im Arbeitsvertrag drin steht, dass man 40 Stunden arbeitet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen und einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anbieten (sog. „Änderungskündigung“). Einzelne Teile eines Arbeitsvertrages können nicht separat gekündigt werden, höchstens durch Vertragsergänzungen die aber zustimmungsbedürftig sind. Es sei denn dass der Arbeitnehmer durch die Änderung besser gestellt ist als vorher, wie z. B. 35 Stunden arbeiten statt bisher 40 aber zum gleichen Gehalt.

Gruß
DCK

Hallo,

im Arbeitsvertrag ist unter dem Punkt „Arbeitszeit“ folgender Wortlaut enthalten: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entspricht der tarifvertraglichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und beträgt ohne Pausen 40 Stunden pro Woche. Lage und Verteilung der Arbeitszeit richten sich nach den jeweiligen betrieblichen Regelungen.“

Im einseitigen Anschreiben steht unter Betreff „Kündigung der verlängerten Arbeitszeit“ folgender Wortlaut: „…daher sehen wir uns gezwungen, die mit X vereinbarte erhöhte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit fristgerecht zum 31.12.2009 zu kündigen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt damit ab 01.01.2010 gemäß Tarifvertrag 35 Stunden. Das Brutto-Monatsentgelt wird entsprechend angepasst.“

Gruß
Bu09

Hallo,

hat sich vielleicht der Tarifvertrag geändert? Denn in beiden Dokumenten wird die jeweilige Arbeitszeit als diejenige ausgegeben, die im Tarifvertrag geregelt ist. Das ist schon sehr merkwürdig…
Einfach so geht das nicht, man müsste einer Änderungskündigung zustimmen.

Grüße
Jessica

Kündigung ist EINseitig
Hi!

Einfach so geht das nicht, man müsste einer Änderungskündigung
zustimmen.

Nö - eine Kündigung ist eine EINseitige Willenserklärung, auch eine Anderungskündigung.

Unternimmt man nichts, wird sie wirksam.l

Gruß
Guido

Hi!

Ist das legal?

Legal ist so vieles, wenn man nichts unternimmt.
Aber es ist zumindest rechtlich nicht haltbar.

Eine Änderungskündigung ist ja nichts weiter als eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines Vertrags zu anderen Bedingungen.

Wird diese Kündigung so ausgesprochen, wie ein „normaler“ Personaler das machen würde, dann hätte der AN drei Möglichkeiten:

  1. Er nimmt an
  2. Er lehnt ab - auf die Gefahr hin, dass der AG vor Gericht Recht bekommt, und man anschließend ohne Job ist
  3. Man nimmt unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung an - je nachdem, was das Gericht dann entscheidet, gilt der alte oder halt der neue Vertrag.

Das alles steht hier aber nicht zur Disposition, denn

  1. Im Mutterschutzgesetz § 9, Abs. 1 steht:
    Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig…

Da der 6.12. erst 8 Wochen nach dem Entbidungstermin liegt, wird der 31.12. nicht wirklich 4 Monate nach dem Entbindungsdatum sein.

  1. Im BEEG steht unter § 18, Abs. 1
    Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen

Da muss ich nicht wirklich drauf eingehen, oder?

zugegeben müssen hier mindestens 15 Personen beschäftigt sein, aber das setze ich einfach mal voraus, da die Elternzeit ja genehmigt zu sein scheint - und ja, es gibt Ausnahmen bei der Kündigung, aber dafür benötigt ein AG das OK von der „für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle“.

  1. Wenn in der Änderungskündigung nicht eindeutig eine Kündigung ausgesprochen wird, hat der AG ein Problem, denn dann würde es sich tatsächlich um eine Vertragsänderung halten, die dann wieder beide Seiten akzeptieren müssen.

Ich würde allerdings nicht einfach „nichts“ tun, sondern eine Klärung (notfalls gerichtlich!) herbeiführen.
Die Frist zur Erhebung der Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis in seiner jetzigen Form nicht gekündigt ist, beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Ohne Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte man das aber nicht durchziehen, wenn man nicht rechtssicher ist.

VG
Guido

Hallo Guido,

ausnahmsweise hast du unrecht. Auch wenn man sie ignoriert, wird sie nicht wirksam, die 3-Wochen-Frist läuft nicht (s. Ende von § 4 KSchG).

http://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wie du richtig bemerktest, bedarf man zur Kündigung von Schwangeren der Zustimmung der Behörde nach § 9 MuSchG.

VG

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Danke!
Hi!

ausnahmsweise

Das ehrt mich :smile:

hast du unrecht. Auch wenn man sie ignoriert,
wird sie nicht wirksam, die 3-Wochen-Frist läuft nicht (s.
Ende von § 4 KSchG).

Vielen Dank für die Korrektur!

Ich war so im Schreibwahn…

Aber unabhängig davon: Würdest Du nicht versuchen, die Sache zu klären?

VG
Guido

Hallo Guido,

klar würde ich das, man muss als AN nur nicht gleich zu Gericht rennen - und das entspannt ja die Gespräche doch ein wenig. Soll ja AG geben, die darauf gar nicht gut zu sprechen sind.

VG
EK

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Hi!

klar würde ich das, man muss als AN nur nicht gleich zu
Gericht rennen

OK - deshalb schrieb isch es (was ja falsch war) in Klammern…

  • und das entspannt ja die Gespräche doch ein
    wenig. Soll ja AG geben, die darauf gar nicht gut zu sprechen
    sind.

Stellt sich die Frage, ob man als AG mit solchen Aktionen nicht damit rechnen sollte.

VG
Guido