Kündigung auf 1 Jahr befristeter Mietvertrag

Liebe/-r Experte/-in,

mein Anliegen ist folgendes:

Ich habe mit meinem Verlobten im April dieses Jahres eine Wohnung angemietet, welche auf 1 Jahr befristet ist (vom 01.04. 2010 - 01.04.2011)

Letztes Jahr im November habe ich mich für eine Ausbildungsstelle in Berlin beworben und hatte jetzt die Zusage im Briefkasten. Nun ist meine Frage ob ich aus diesem Grund vorzeitig aus dem befristeten Mietvertrag rauskomme oder einen Nachmieter stellen kann, da ich ja dann von meinem jetzigen Wohnort (bei Köln) nach Berlin ziehen müsste.

Ich bedanke mich schonmal für alle Antworten :smile:

Liebe Grüße

Tanja

Hallo Tanja - also mit dem Nachmieter bist du eigentlich auf dem richtigen Weg - sollte das nicht akzeptiert werden, bittest du den Vermieter um die Zustimmung die Wohnung unter zu vermieten - lehnt er das ab, hast du ein außerordentliches Kündigungsrecht - auf keinen Fall solltest du den befristeten Mietvertrag zum Mietendzeitpunkt kündigen - er endet automatisch, eine KÜndigung verlängert ihn…

Hallo Tanja,

Du kannst nur mit Zustimmung des Vermieters den Vertrag auflösen, vorzeitige Kündigung geht nicht. Einzige Möglichkeit ohne Vermieterzustimmung zu „kündigen“ ist ein Nachmieter, wobei der nicht unbedingt vom Vermieter akzeptiert werden muss; also in jedem Fall ist eine Klärung mit dem Vermieter notwendig.
Viele Grüße und viel Erfolg, ve

Guten Morgen,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Laut unserem Mietvertrag endet unser befristeter Mietvertrag nicht automatisch.

Zitat aus unserem Mietvertrag:

§4 Mietdauer

„Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
Es beginnt am 01.04.2010 und endet am 01.04.2011, hierzu bedarf es einer schriftlichen Kündigung einer der Parteien mit einer Frist vor 3 Monaten zum Vertragsablauf.“

Ich werde mein Glück nachher versuchen und mit dem Vermieter sprechen.

Liebe Grüße

Tanja

Hallo Volker,

vielen Dank für deine schnelle Antwort! :smile:

Liebe Grüße

Tanja

Hallo Tanja,

die Frage ist ersteinmal nicht ganz eindeutig zu beantworten. Dazu müsste man den Mietvertrag prüfen. Ich kann dir in diesem fall nur raten, einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen und dich beraten zu lassen. Das kostet i.d.R. nicht so viel. Frage vorher nach dem Beratungshonorar und verhandele mit dem Anwalt. Nachfolgend noch allgemeine Hinweise:

Der Abschluss eines befristeten Mietverhältnisses liegt in der Regel

im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, der sich dadurch meist über Jahre hinweg kontinuierliche

Mieteinnahmen sichert. Der befristete Mietvertrag enthält eine feste Laufzeit. Bis zum

Beendigungszeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Angesichts der oft

langfristigen Bindung des Mieters prüfen die Gerichte im Streitfall allerdings besonders kritisch, ob

auch tatsächlich eine eindeutige Befristungsregelung getroffen wurde. Häufig wird insbesondere bei

Formularmietverträgen der Fehler gemacht, dass Regelungen, die einen unbefristeten Vertrag und die

damit verbundenen Kündigungsmöglichkeiten betreffen, nicht eindeutig z. B. durch Streichung

ausgeschlossen werden. Widersprüche und Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters. Im Zweifel gilt

der Mietvertrag für unbestimmte Zeit geschlossen.

Ist ein befristeter Mietvertrag wirksam

geschlossen, gestatten die Gerichte dem Mieter nur dann eine vorzeitige einseitige Beendigung des

Mietvertrages, wenn ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein weiteres Verbleiben in der Wohnung

nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet: Wohnung wegen

Heirat oder Familienzuwachs zu klein, notwendiger Umzug des Mieters in Alten- oder Pflegeheim,

berufsbedingter Ortswechsel (umstritten).

Erklärt sich der Vermieter mit einer vorzeitigen

Beendigung des Mietvertrages nicht einverstanden, bleibt dem Mieter oft nur die Möglichkeit, vom

Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung zu verlangen. Nach § 549 Abs. 1 BGB kann der Mieter das

Mietverhältnis dann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Vermieter die

Genehmigung zur Untervermietung ohne sachlichen Grund verweigert. Sachliche Gründe für die Verweigerung

sind beispielsweise Überbelegung der Wohnung oder drohende Störungen der Hausgemeinschaft. Der Mieter

ist aber nicht berechtigt, die Untervermietung über seinen eigenen Immobilienmakler zu verlangen. Ein

Ausschluss dieses Kündigungsrechts im Mietvertrag ist nach dem Gesetz unzulässig.

Enthält der

Mietvertrag keine Verlängerungsklausel, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des festgesetzten

Zeitpunkts. Nutzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Wohnung weiter und widerspricht

der Vermieter binnen zwei Wochen nicht, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt (§ 568

BGB). Der Mieter kann spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch eine

schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte

Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des

Mietverhältnisses hat (§ 564 c BGB).

Es tut mir herzlich leid, doch ich kenne mich mit befristeten Mietverträgen gar nicht aus. Ich hatte auch schon einmal erfolglos den Support angeschrieben, da mich ähnliche Anfragen erreicht haben.

Ich hoffe, Sie finden die Antwort, vielleicht googeln Sie mal nach Mietrecht?

Alles Gute!

Hallo Tanja,

Du kannst nicht eher kündigen, da Du die Befristung als Vertragsbestandteil mit unterschrieben hast und diese im legalen Rahmen liegt. Dein Vermieter trägt nicht Dein privates Lebensrisiko.

Einen Anspruch auf Nachmieterstellung hast Du nur, wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde. Ansonsten hast Du nur die Möglichkeit, mit Deinem Vermieter zu reden, ob er Dich eher aus dem Vertrag lässt oder ob Du einen Nachmieter stellen kannst, Wenn er beides ablehnt, musst Du Deinen Vertrag erfüllen.

VG

Jetty

Hallo,

habe leider selbst keine Wissen darüber, habe folgendes aber gefunden:

Die Mieterkündigung

powered by Deutscher Mieterbund e.V.

Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgemäß kündigen. Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt unabhängig von der Wohndauer drei Monate. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, kann dieser sich auf die kurze Kündigungsfrist berufen.

Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muss bis zum letzten Tag die Miete weiter zahlen.

Am Besten wohl mit dem Vermieter sprechen und eventuell Nachmieter vorschlage.

Viele Grüße

M.B.

Hallo Tanja,
zunächst ist zu klären ob dein Verlobter die Wohnung
behalten will.Du schreibst nur von Dir selbst.
Es ist auch wichtig was im Mietvertrag steht.
Wenn ich mehr Details habe kann ich dir dir sicher
weiterhelfen.
Liebe Grüße
Martin

Hallo Martin,

mein Verlobter und ich stehen beide im Mietvertrag. Es ist geplant das er mit nach Berlin kommt, da er wohl sehrwahrscheinlich an eine Berliner Kaserne versetzt wird, im Laufe des Jahres.

Eine Nachmieter Klausel haben wir nicht in unserem Mietvertrag. Zu unserem befristeten Mietvertrag steht:

Zitat aus unserem Mietvertrag:

§4 Mietdauer

„Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
Es beginnt am 01.04.2010 und endet am 01.04.2011, hierzu bedarf es einer schriftlichen Kündigung einer der Parteien mit einer Frist vor 3 Monaten zum Vertragsablauf.“

Am Wochenende hatten wir das Pech unseren Vermieter nicht zu erreichen und hoffen nun, das wir heute mehr Glück haben.

Liebe Grüße

Tanja

Hallo Tanja,
danke schön für deine Antwort.Auch wenn keine andere
Möglichkeit besteht aus dem Vertrag zu kommen so kann
der Vermieter aus Kulanzgründen einen evtl. Nachmieter
akzeptieren. So kannst du Kosten sparen und der Vermieter hat auch keine finanzielle Einbußen.
Ich wünsche dir alles Gute und viel Erfolg.
Liebe Grüße
Martin

Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Es hat sich alles geklärt, wir dürfen einen Nachmieter suchen.

Liebe Grüße
Tanja

Hallo Tanja,

von der rechtlichen Seite ist wahrscheinlich nichts zu machen. Vertrag ist Vertrag. Aber Du kannst zu dem Vermieter gehen und ihm den Sachverhalt mitteilen. Vielleicht drückt er ein Auge zu und lässt dich frühzeitig aus dem Vertrag raus. Mit einem Nachmieter müsste es auf jeden Fall gehen. Schlage ihm zwei Nachmieter vor.

Viele Grüße
Rolf-Peter