Hallo Tanja,
die Frage ist ersteinmal nicht ganz eindeutig zu beantworten. Dazu müsste man den Mietvertrag prüfen. Ich kann dir in diesem fall nur raten, einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen und dich beraten zu lassen. Das kostet i.d.R. nicht so viel. Frage vorher nach dem Beratungshonorar und verhandele mit dem Anwalt. Nachfolgend noch allgemeine Hinweise:
Der Abschluss eines befristeten Mietverhältnisses liegt in der Regel
im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, der sich dadurch meist über Jahre hinweg kontinuierliche
Mieteinnahmen sichert. Der befristete Mietvertrag enthält eine feste Laufzeit. Bis zum
Beendigungszeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Angesichts der oft
langfristigen Bindung des Mieters prüfen die Gerichte im Streitfall allerdings besonders kritisch, ob
auch tatsächlich eine eindeutige Befristungsregelung getroffen wurde. Häufig wird insbesondere bei
Formularmietverträgen der Fehler gemacht, dass Regelungen, die einen unbefristeten Vertrag und die
damit verbundenen Kündigungsmöglichkeiten betreffen, nicht eindeutig z. B. durch Streichung
ausgeschlossen werden. Widersprüche und Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters. Im Zweifel gilt
der Mietvertrag für unbestimmte Zeit geschlossen.
Ist ein befristeter Mietvertrag wirksam
geschlossen, gestatten die Gerichte dem Mieter nur dann eine vorzeitige einseitige Beendigung des
Mietvertrages, wenn ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein weiteres Verbleiben in der Wohnung
nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet: Wohnung wegen
Heirat oder Familienzuwachs zu klein, notwendiger Umzug des Mieters in Alten- oder Pflegeheim,
berufsbedingter Ortswechsel (umstritten).
Erklärt sich der Vermieter mit einer vorzeitigen
Beendigung des Mietvertrages nicht einverstanden, bleibt dem Mieter oft nur die Möglichkeit, vom
Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung zu verlangen. Nach § 549 Abs. 1 BGB kann der Mieter das
Mietverhältnis dann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Vermieter die
Genehmigung zur Untervermietung ohne sachlichen Grund verweigert. Sachliche Gründe für die Verweigerung
sind beispielsweise Überbelegung der Wohnung oder drohende Störungen der Hausgemeinschaft. Der Mieter
ist aber nicht berechtigt, die Untervermietung über seinen eigenen Immobilienmakler zu verlangen. Ein
Ausschluss dieses Kündigungsrechts im Mietvertrag ist nach dem Gesetz unzulässig.
Enthält der
Mietvertrag keine Verlängerungsklausel, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des festgesetzten
Zeitpunkts. Nutzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Wohnung weiter und widerspricht
der Vermieter binnen zwei Wochen nicht, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt (§ 568
BGB). Der Mieter kann spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte
Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses hat (§ 564 c BGB).