Kündigung aus Mietvertrag möglich?

Guten Tag,

Angenommen man hat einen alten Teppichbodens in der Wohnung, auf den man leicht allergisch reagiert und möchte die Wohnung kündigen. Zudem hat man einen Allergietest anfertigen lassen und herausgefunden, dass man leicht gegen Milben allergisch ist. Jedoch stellt sich folgendes Problem:

Auszug aus dem Vertrag:
§1
Der Vertrag beginnt am 01.07.2009 mit einer Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Mietjahrs schriftlich gekündigt wird. Für die Fristeinhaltung ist maßgeblich…

§2
Die Mieträume werden zum vorübergehenden Gebrauch für die besonderen Zwecke des Studiums vermietet.

Im Internet habe ich schön öfter gelesen, dass solch ein Vertrag ungültig wäre und man ihn damit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen könnte.
Muss man somit bis zum 31.06.2010 warten oder kann man den Vertrag schon früher Kündigen???
Denn eines steht fest, man kann nicht mehr jeden morgen mit einer verstopften Nase aufstehen mit der man keine Luft mehr bekommt!

Vielen Dank im voraus.

Moin,
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
hier insbesondere Absatz 3 beachten.
Ob dieser in dem fiktiven Fall angewendet werden kann entzieht sich meinem Beurteilungsvermögen.

vnA

Hallo,

Auszug aus dem Vertrag:
§1
Der Vertrag beginnt am 01.07.2009 mit einer Laufzeit von einem
Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn es nicht
innerhalb von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Mietjahrs
schriftlich gekündigt wird. Für die Fristeinhaltung ist
maßgeblich…

Ist so nicht zulässig. Es war hier offensichtlich beabsichtigt ein Zeitmietvertrag zu schließen. Jedoch darf der sich nicht automatisch verlängern.

Eventuelle Ausnahme Studentenwohnheim im Sinne des § 549 BGB Abs.3.

Dabei würden die nach § 575 BGB anwendbaren Vorschriften des Zeitmietvertrages wegfallen, jedoch dürfte § 573c BGB Abs. 4 greifen.

Danach wäre es meiner Ansicht nach nur zulässig eine solche Vereinbarung zu treffen, wenn zum Beispiel die Verlängerungen an die Semesterzeitläufe geknüpft wären, also durchaus nicht zum Nachteil des Mieters.
Eine pauschale Verlängerungen um jeweils 1 Jahr dürfte das meiner Ansicht nach nicht einschließen.

Hier wäre das Einholen einer rechtsichern Auskunft bei einem Mieterbund oder einem Fachanwalt angeraten.

§2
Die Mieträume werden zum vorübergehenden Gebrauch für die
besonderen Zwecke des Studiums vermietet.

Nur angemerkt: Durch den Absatz wird die Wohnung jedoch nicht gleich zur Wohnung innerhalb eines Studentenwohnheimes.

Sollte es sich nicht um ein Studentenwohnheim handeln, so kann nach § 573c BGB Abs.1, also bis zum 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. § 549 BGB greift dann nicht, auch nicht Abs.2 Punkt 1

Gruß

Joschi