Kündigung Ausbildungsverhältnis nach Probezeit

Hallo Experten,

Ich habe iene Frage zu folgendem hypothetischen Fall:

Eine Azubi zur Zahnarzthelferin ist im zweiten Ausbildungsjahr. Sie hat nach dem ersten Jahr in die Praxis gewechselt und gerade die Probezeit in der neuen Praxis überstanden.

Mittlerweile fällt auf, dass sie regelmäßig Arbeitsanweisungen der weisungsberechtigeten Vollzeit-Kräfte missachtet, Instrumente für die Behandlung fehlerhaft aufbereitet und Tätigkeiten ausführt, die nicht für sie vorgesehen sind. Dies macht sie regelmäßig fehlerhaft. Darüberhinaus missachtet sie diese Weisungen bewußt und bringt dies sogar wiederholt zum Ausdruck, wie z.B. „Ich mache das so, ich bin eben so, ich sehe es nicht ein, dass anders zu machen, auch wenn mir das gesagt wird“

Generell ist das Ausbildungsverhältnis ja von Arbeitgeberseite vor Kündigung geschützt und nur bei grobem Fehlberhalten, wie z.B. Diebstahl, kündbar.

Wie sieht es in einem solchen Fall aus? Bewußte, wiederholte Mißachtung von Weisungen. Keine Besserung, falls eine Abmahnung ausgesprochen wird. Sozialverhalten ebenfalls nicht verbesserbar.

Ich freue mich über jeden Kommentar zu diesem theoretischen Fall.

Allen ein schönes WE!

Madmorphi

Hallo,

Eine Azubi zur Zahnarzthelferin ist im zweiten
Ausbildungsjahr. Sie hat nach dem ersten Jahr in die Praxis
gewechselt und gerade die Probezeit in der neuen Praxis
überstanden.

Nur mal so nebenbei, weil ich neugierig bin, denn es hat mit der Sache nichts zu tun: Warum hat sie gewechselt?

Generell ist das Ausbildungsverhältnis ja von Arbeitgeberseite
vor Kündigung geschützt und nur bei grobem Fehlberhalten, wie
z.B. Diebstahl, kündbar.

Wie sieht es in einem solchen Fall aus? Bewußte, wiederholte
Mißachtung von Weisungen. Keine Besserung, falls eine
Abmahnung ausgesprochen wird. Sozialverhalten ebenfalls nicht
verbesserbar.

Einer Auszubildenden kündigen ist so ziemlich das Schwerste, was es gibt, so lange nicht „silberne Löffel“ geklaut werden. Das Berufsbildungsgesetz ist da ziemlich „eng“ und möglicherweise kommt ein Arbeitsgerichtsprozess nach.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html

Ich glaube, hier kann man mit einem „hypothetischen Fall“ nicht weiter kommen, ich empfehle
Beratungsgespräch bei der Kammer
danach
Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

natürlich ist es nicht verkehrt, die Kammer einzuschalten, um evtl. bei der Azubi noch eine Einsicht zu bewirken.

Nachdem wir aber aufgrund der Fallschilderung über grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Verstösse der Azubi gegen ihre Pflichten aus § 13 BBiG reden, kann auch grundsätzlich lt. der mir vorliegenden Literatur auch aus diesem Grund gekündigt werden. So zB ErfK, § 13 BBiG, Rn. 1:
„Bei grober Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der Ausbildende zur fristlosen Kündigung nach § 22 II berechtigt.“

Natürlich setzt eine derartige Kündigung eine saubere, beweisbare Dokumentation der Vorfälle und idR eine entsprechende Abmahnung voraus.

&Tschüß
Wolfgang