Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag

Im Vertrag steht „nicht einem Tarifvertrag unterliegend“, befristet bis 30.11.13, in der probezeit, die schon vorüber ist,kann mit Frist von vier Wochen gekündigt werden.welche Frist ist jetzt zum Kündigen relevant?

Hallo (Freundliche Begrüßungen sind hier gerne gesehen)

Man kann jetzt darüber streiten, ob, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsmöglichkeit überhaupt gegeben sein soll. Meines Erachtens ergibt sich der Wille einer Kündigungsmöglichkeit vor Befristungsende aber daraus, daß in der Probezeit der AV bereits kündbar ist. Daraus könnte man ableiten, daß der AV auch nach der Probezeit kündbar sein soll. Setzen wird das also mal voraus, sonst hieße die Antwort „ordentlich gar nicht, sondern nur aus wichtigem Grund“.

Die dann anzuwendene Küfrist wäre:
4 Wochen zum 15. oder Monatsende, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Dabei gehe ich davon aus, daß der Arbeitnehmer kündigen will.

Sollte die Frage aus Sicht einer Kündigung durch den Arbeitgeber gestellt sein, ist anhand der bisher gemachten Angaben zu vermuten, daß dieselbe Frist zur Zeit auch noch für den AG gilt, solange das Arbeitsverhältnis bisher nicht die Dauer von 2 Jahren überstiegen hat.

Wenn im Arbeitsvertrag steht „nicht einem Tarifvertrag unterliegend“ heißt das auch nicht zwingend, daß keiner anzuwenden ist. Eine automatische Anbindung an einen TV könnte sich noch aus der Allgemeinverbindlichkeit des TV ergeben; oder AN ist in der Gewerkschaft und AG im entsprechenden AG-Verband.

Gruß, (auch eine Verabschiedung oder gar ein Dank machen sich hier gut)
LeoLo

Gesunder Menschenverstand…
… und juristische Logik schließen sich nicht immer aus

Hallo

Hallo LeoLo

Man kann jetzt darüber streiten, ob, wenn nicht ausdrücklich
vereinbart, nach Ablauf der Probezeit eine
Kündigungsmöglichkeit überhaupt gegeben sein soll.

Streiten muß man nicht

Meines
Erachtens ergibt sich der Wille einer Kündigungsmöglichkeit
vor Befristungsende aber daraus, daß in der Probezeit der AV
bereits kündbar ist.

Das ist hier zulässig, die generelle Zulässigkeit einer Kündigung durch Auslegung zu ermitteln.

Daraus könnte man ableiten, daß der AV
auch nach der Probezeit kündbar sein soll. Setzen wird das
also mal voraus, sonst hieße die Antwort „ordentlich gar
nicht, sondern nur aus wichtigem Grund“.

Das kannst Du vorraussetzen.
ErfK, § 15TzBfG, Rn 12:
„So darf aus dem Umstand einer Probezeitabrede auf die stillschweigende Vereinb. geschlossen werden, das befristete Rechtsverhältnis sei ordentl. mit der ges. oder tarifl. zulässigen Mindestkündigungsfrist kündbar (BAG 4.7.2001 EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 4).“

Die dann anzuwendene Küfrist wäre:
4 Wochen zum 15. oder Monatsende, wenn nichts anderes
vereinbart wurde. Dabei gehe ich davon aus, daß der
Arbeitnehmer kündigen will.

Sollte die Frage aus Sicht einer Kündigung durch den
Arbeitgeber gestellt sein, ist anhand der bisher gemachten
Angaben zu vermuten, daß dieselbe Frist zur Zeit auch noch für
den AG gilt, solange das Arbeitsverhältnis bisher nicht die
Dauer von 2 Jahren überstiegen hat.

Wenn im Arbeitsvertrag steht „nicht einem Tarifvertrag
unterliegend“ heißt das auch nicht zwingend, daß keiner
anzuwenden ist. Eine automatische Anbindung an einen TV könnte
sich noch aus der Allgemeinverbindlichkeit des TV ergeben;
oder AN ist in der Gewerkschaft und AG im entsprechenden
AG-Verband.

Gruß,

&Tschüß

LeoLo

Wolfgang

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Danke für die Ergänzung owT
o hne
w eiteren
T ext