Kündigung bei der Ausbildung während der Probezeit,Krankengeld

Hallo, möchte gerne wissen ob der Arbeitgeber dem Azubi während der Probezeit bezahlen muss, wenn Azubi krankgemeldet ist? 

Und ob der Arbeitgeber zahlen muss, wenn Azubi noch nicht gekündigt ist, aber kommt nicht zur Arbeit.  ZB wenn Azubi Lernstelle wechseln will, kann er die Schule besuchen, aber zur Arbeit muss nicht kommen, und der Arbeitgeber kündigt ihn nicht, obwohl der Azubi zur Arbeit nicht kommt. Muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum dem Azubi trotzdem zahlen? Oder zahlt das Agentur für Arbeit (  wenn BAB Antrag gestellt wurde)?
Danke im Voraus. 

Hallo,

ich befürchte einen ganz speziellen Fall hinter der Frage, deshalb hier die allgemeine Auskunft:

möchte gerne wissen ob der Arbeitgeber dem Azubi
während der Probezeit bezahlen muss, wenn Azubi krankgemeldet
ist? 

Normalerweise ja. Wenn er denn auch krank ist.

Und ob der Arbeitgeber zahlen muss, wenn Azubi noch nicht
gekündigt ist, aber kommt nicht zur Arbeit.  

Das könnte sogar fristlose Kündigung bedeuten.

ZB wenn Azubi
Lernstelle wechseln will, kann er die Schule besuchen, aber
zur Arbeit muss nicht kommen,

Behauptet wer?

und der Arbeitgeber kündigt ihn
nicht, obwohl der Azubi zur Arbeit nicht kommt.

Warum kündigt der Azubi nicht?
Und warum wrid ihm nicht gekündigt?

Muss der
Arbeitgeber für diesen Zeitraum dem Azubi trotzdem zahlen?

Jetzt wirds schwierig. Von Krankheit lese ich jetzt nichts mehr.

Oder zahlt das Agentur für Arbeit (  wenn BAB Antrag gestellt
wurde)?

Warum sollten die? Noch besteht der Ausbildungsvertrag.

Gruß
Jörg Zabel

PS: Kannst Du bitte die Frage noch mal formulieren? Dir ist klar, nach was Du fragen möchtest. Erkläre es bitte so, dass auch wir es verstehen.

möchte gerne wissen ob der Arbeitgeber dem Azubi
während der Probezeit bezahlen muss, wenn Azubi krankgemeldet
ist? 

Normalerweise ja. Wenn er denn auch krank ist.

Ausser in den ersten vier Wochen (da von Probezeit gesprochen wird scheint es ja am Beginn der Ausbildung zu sein)

MfG

Hallo,

möchte gerne wissen ob der Arbeitgeber dem Azubi
während der Probezeit bezahlen muss, wenn Azubi krankgemeldet
ist? 

Normalerweise ja. Wenn er denn auch krank ist.

Ausser in den ersten vier Wochen (da von Probezeit gesprochen
wird scheint es ja am Beginn der Ausbildung zu sein)

Hast Du dafür einen Beleg greifbar?
Danke.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo

Ausser in den ersten vier Wochen (da von Probezeit gesprochen
wird scheint es ja am Beginn der Ausbildung zu sein)

Das gilt nur im normalen Arbeitsverhältnis (EntgFG § 3), nicht aber im Ausbildungsverhältnis (BBiG § 19)

Gruß
Wawi

1 Like

Hallo

in Ergänzung zu Jörgs Antwort:

Hallo, möchte gerne wissen ob der Arbeitgeber dem Azubi
während der Probezeit bezahlen muss, wenn Azubi krankgemeldet
ist? 

Ja.

Und ob der Arbeitgeber zahlen muss, wenn Azubi noch nicht
gekündigt ist, aber kommt nicht zur Arbeit.  

Nein, ganz im Gegenteil, er kann den Lohn für jeden unenetschuldigten Fehltag streichen.

ZB wenn Azubi
Lernstelle wechseln will, kann er die Schule besuchen, aber
zur Arbeit muss nicht kommen, und der Arbeitgeber kündigt ihn
nicht, obwohl der Azubi zur Arbeit nicht kommt. Muss der
Arbeitgeber für diesen Zeitraum dem Azubi trotzdem zahlen?

Nein. Er muss zur Arbeit kommen, dann gibt es auch die Kohle.

Oder zahlt das Agentur für Arbeit (  wenn BAB Antrag gestellt
wurde)?

Nein.

Nachzulesen ist das alles im BBiG § 19 http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__19.html

Das wäre ja noch schöner, dass der Betrieb oder das ARbeitsamt zahlen muss, nur weil der Herr Azubi keinen Bock hat.

Gruß
Wawi

Hast Du dafür einen Beleg greifbar?

IHK Düsseldorf

MfG

Hallo

Ausser in den ersten vier Wochen (da von Probezeit gesprochen
wird scheint es ja am Beginn der Ausbildung zu sein)

Das gilt nur im normalen Arbeitsverhältnis (EntgFG § 3), nicht
aber im Ausbildungsverhältnis (BBiG § 19)

Wann besteht ein Fortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber?
Ist der Auszubildende arbeitsunfähig erkrankt, hat er bis zur Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung in voller Höhe (§ 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG, § 5 EFZG). Wenn der Auszubildende am Tag der Erkrankung noch teilweise gearbeitet hat, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht – sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist – nur, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits länger als 4 Wochen (nicht 1 Monat!) gedauert hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Ein Verzicht des Auszubildenden auf den Fortzahlungsanspruch ist nichtig (§ 25 BBiG).

Dann sollte die IHK Düsseldorf sowas nicht auf ihre Seite schreiben…

MfG

Hallo,

Hast Du dafür einen Beleg greifbar?

IHK Düsseldorf

Danke.
Wieder was dazu gelernt, obwohl ich einen Widerspruch zum BBiG sehe. Ob sich die IHK irren kann?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Wieder was dazu gelernt, obwohl ich einen Widerspruch zum BBiG
sehe. Ob sich die IHK irren kann?

Dies sagt aber nicht nur die IHK:

Steinsblog

Planet Beruf

Und hier noch warum das EntgFG gilt:

Arbeits ABC

Gruß
Jörg Zabel

MfG

Hallo

vielen Dank,
Ich finde da widersprechen sich BBiG und EntgFG ein wenig, aber du hast mich überzeugt.

Gruß
Wawi