Kündigung bei einer Betriebsübernahme

Hallo da draußen,
folgendes Problem habe ich:
Ich habe anfang des Jahres (01.01.2010) meinen Grundwehrdienst angetretten und am 01.02.2010 wurde mein Arbeitgeber („F“.) von einer bekannten Handelskette aufgekauft.
Soweit so gut.
Nun habe ich meinen Wehrdienst abgeleistet, und nun heißt es von meinem neuen Arbeitgeber, nennen wir ihn „K.“, ich kann zurück NUR muss ich in eine andere Filiale, die nun auch knapp 30 km entfernt ist und ich diese nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln in knapp 1,5 std erreichen kann, da ich selbst nicht mobil bin.
„K.“ weiß das, jedoch sei es mein Problem.
Wie schaut da die rechtslage aus?
Ich habe den Auszug aus dem BGB § 613a Absatz 1 angeschaut.g
Da heißt es, dass es zu keinem Nachteil kommen darf!
Ist dass soweit richtig?!

Freue mich auf eure Antworten!

Hi Paki,
ich denke , da hast du keine guten Chancen.
30 km sind noch zumutbar.
Das ist juristisch gesehen kein Nachteil.
Ein Nachteil wäre, wenn du weniger verdienst oder „degradiert“ werden würdest.
Trotzdem viel Glück, Gruß, M.G.L.

Hallo,

soweit ich richtig informiert bin, obliegt es Deinem Arbeitgeber Deinen Einsatzort zu wählen.
Rechtlich wirst Du da nicht weit kommen, denn eine Hin -u Rückfahrt von 2,5 Std ist zumutbar.
Laut Arbeitszeitgesetz müssen mindestens 11 Stunden Ruhe eingehalten werden.
Also 24 Std. - 11 Stunden = 13 Std.
Arbeitszeit und Pausen: 9 Stunden.
Somit können bis zu 4 Stunden für den Fahrweg einschl. Wartezeiten etc. genutzt werden.
Rechnet man mit 1,5 Std. Wartezeit, so bleibt eine Netto-Fahrzeit, die Zulässig ist, von 2 1/2 Stunden übrig. Wohlgemerkt gikt diese Rechnung für Bus u. Bahn.

Hoffe ich konnte Dir helfen

Hallo, leider sieht die Rechtslage nicht gut aus. Fahrzeiten bis zu 2 Stunden sind hinnehmbar und ob du flexibel bist oder nicht ist wirklich dein Problem. Dein Arbeitgeber muss dir nur einen Job anbieten, du kannst ja umziehen. Sorry

Wie schaut da die rechtslage aus?
Ich habe den Auszug aus dem BGB § 613a Absatz 1 angeschaut.g
Da heißt es, dass es zu keinem Nachteil kommen darf!
Ist dass soweit richtig?!

Freue mich auf eure Antworten!

Das ist auf jeden Fall eine Sache, die im Bereich Arbeitsrecht angesiedelt ist. Das BGB wird hier wenig hergeben, da dort nur sehr allgemeine Dinge („Dienstvertrag“) geregelt werden. Eventuell findet sich etwas in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des SGB, insbesondere im zweiten bis zehnten Buch. Da bin ich aber leider kein Experte und kann keine qualifizierte Aussage treffen.

Hallo de-Paki,

dass Du hier nach dem 613a BGB fragst ist nur normal. Dies ist unter Personalreferenten und Juristen einer der umstrittensten Arbeitsrechtsparagraphen.

Nach Deiner Darstellung hast Du natürlich das Recht in Deine bisherige Tätigkeit, am gleichen Ort zurück zu kehren. Wenn Du hierauf bestehst, würdest Du bei Gericht unter Umständen auch Recht bekommen.

Jetzt kommt die Aber-mal-ehrlich-Antwort:
Aber mal ehrlich,- denkst Du denn, dass Du bei einer Firma K…nd nach einer Klage noch eine vernünftige karierreorientierte Zukunft hättest?

  • Eben, ich auch nicht!

Das Ganze wird umso haariger, insofern ein eventuell vorhandener Betriebsrat einer Versetzung zugestimmt hat, dann hätte wir eine Kollision zweier widersprechender Paragraphen.

Ich würde das Gespräch suchen, der Bestandsschutz nach 613a BGB des Betriebsüberganges von F…la zu K…nd läuft eh zum 31.12.2010 aus und danach können sie mit Dir „machen was sie wollen“ im Rahmen der Gesetze.

Sorry würde Dir ne bessere Lösung wünschen.
Liebe Grüße

Moin,

Du kannst zurück?Hast du einen Arbeitsvertrag vom letzten ag?
Wurdest du vor deinem wehrdienst gekündigt?
Hast du jetzt einen neuen vertrag des jetzigen ags?

Ich bräuchte den Stand,von wem du was für einen vertrag hast.War beim letzten Ag evtl.inkl. Vereinbarung nach dem Wehrdienst die Arbeit wieder am selben Platz aufnehmen zu können,im Vertrag enthalten?

Oder hast du gar keinen Vertrag?

Oder hast du einen neuen Vertrag des jetztigen ags?

Sorry, dass ist zu spezielles Arbeitsrecht für mich, ich muss passen.

Moin auch :smiley:,

alsooo ich hatte nen unbefristeten Vertrag bei der Firma „F.“ und kann natürlich nach meinem 9 monatigen Grundwehrdienst zurück.
Nur da es einen neuen AG gibt, muss dieser mich ja nun ein jahr übernehmen.
Der Vertrag wurde für den zeitraum bis zum nächsten Jahr übernommen!

)

Vielen Vielen Danke für die vielen vielen informationen :smiley:

Ihr habt mir alle suuuuper geholfen :smile:

Gruß Paki

Dann dürfte es richtig sein,das er dir 1 jahr lang keine unverhältnismäßigen Nachteile verschaffen darf.
Da stellt sich die frage natürlich,was sind unverhältnismäßige nachteile?
Sobald du gewisse finanzielle einbußen hast oder einen übermäßigen Mehraufwand(Reisezeit) hast.

Ich sag mal so: es wäre kein unverhältnißmäßiger nachteil wenn man statt kaffe zu kochen nun den müll immer rausbringen muss.
Wenn du dafür aber erstmal nen km laufen mußt,oder dir ein taxi nehmen müsstest,wäre es unverhältnismäßig.der 613erBGB ist eine Schutzvorschrift für dich.

(was ein beispiel*totlach*aber das prinzip stimmt)

Hier hast aber mal was offizielles:

Während Unternehmen - unter Beibehaltung der Identität - durch den Kauf von (Mehrheits-)anteilen übernommen werden (share deal), besteht bei Übernahmen von Betrieben (asset deal) als rechtlich unselbständigen Teileinheiten eines Unternehmens die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bezüglich der Arbeitsverhältnisse (daher regelt § 613 a BGB eine „Einzelrechtsnachfolge“).

Rechtsfolge einer Betriebsübernahme ist grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer und die Weitergeltung der bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses. (§ 613 a Absatz 1 BGB). § 613 a BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitnehmerschutzvorschrift. Ausnahmen gelten für Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Tarifverträge, was § 613 a BGB auch für Arbeitgeber interessant macht, die die Arbeitsbedingungen mit Hilfe dieser Vorschrift verschlechtern wollen. Allerdings setzt eine Verdrängung eines aus Arbeitnehmersicht günstigen Tarifvertrags durch einen schlechteren Tarifvertrag die so genannte Tarifkongruenz voraus. Danach kann nur ein schlechterer Tarifvertrag zur Anwendung kommen, der von der gleichen Gewerkschaft vereinbart wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden „Außenseiter“, also Nichtgewerkschaftsmitglieder, bei den verbreiteten Gleichstellungsklauseln (arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den in der Branche oder im Unternehmen geltenden Tarifvertrag) bei den Rechtsfolgen Gewerkschaftsmitgliedern praktisch gleichgestellt.

Der Arbeitgeber muss die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter in einem Unterrichtungsschreiben ausführlich über die Übernahme und die Folgen unterrichten (§ 613 a Absatz 5 BGB); die nicht ordnungsgemäße Erfüllung dieser Überrichtungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen (so BAG vom 31.1.2008, 8 AZR 1116/06). In jedem Fall beginnt die Frist zum Widerspruch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht zu laufen. In Ausnahmefällen kann das Recht zum Widerspruch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber verwirken.

Nach der Rechtssprechung und nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung können die betroffenen Mitarbeiter dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen (§ 613 a Absatz 6 BGB), freilich bei Ausübung des Widerspruchsrechtes mit dem Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes infolge einer sich daraus ergebenden betriebsbedingten Kündigungssituation.

§ 613 a Absatz 4 BGB enthält ein Kündigungsverbot „wegen“ des Betriebsübergangs, das in der Praxis jedoch kaum eine Bedeutung hat, da betriebsbedingte Kündigungen nach der Rechtsprechung aufgrund eines Erwerberkonzeptes trotzdem zulässig sind.

Guten Morgen,

sorry, dass ich erst zum Antworten komme.
Hier kann ich leider gar nicht weiterhelfen.

VG S