Dann dürfte es richtig sein,das er dir 1 jahr lang keine unverhältnismäßigen Nachteile verschaffen darf.
Da stellt sich die frage natürlich,was sind unverhältnismäßige nachteile?
Sobald du gewisse finanzielle einbußen hast oder einen übermäßigen Mehraufwand(Reisezeit) hast.
Ich sag mal so: es wäre kein unverhältnißmäßiger nachteil wenn man statt kaffe zu kochen nun den müll immer rausbringen muss.
Wenn du dafür aber erstmal nen km laufen mußt,oder dir ein taxi nehmen müsstest,wäre es unverhältnismäßig.der 613erBGB ist eine Schutzvorschrift für dich.
(was ein beispiel*totlach*aber das prinzip stimmt)
Hier hast aber mal was offizielles:
Während Unternehmen - unter Beibehaltung der Identität - durch den Kauf von (Mehrheits-)anteilen übernommen werden (share deal), besteht bei Übernahmen von Betrieben (asset deal) als rechtlich unselbständigen Teileinheiten eines Unternehmens die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bezüglich der Arbeitsverhältnisse (daher regelt § 613 a BGB eine „Einzelrechtsnachfolge“).
Rechtsfolge einer Betriebsübernahme ist grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer und die Weitergeltung der bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses. (§ 613 a Absatz 1 BGB). § 613 a BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitnehmerschutzvorschrift. Ausnahmen gelten für Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Tarifverträge, was § 613 a BGB auch für Arbeitgeber interessant macht, die die Arbeitsbedingungen mit Hilfe dieser Vorschrift verschlechtern wollen. Allerdings setzt eine Verdrängung eines aus Arbeitnehmersicht günstigen Tarifvertrags durch einen schlechteren Tarifvertrag die so genannte Tarifkongruenz voraus. Danach kann nur ein schlechterer Tarifvertrag zur Anwendung kommen, der von der gleichen Gewerkschaft vereinbart wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden „Außenseiter“, also Nichtgewerkschaftsmitglieder, bei den verbreiteten Gleichstellungsklauseln (arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den in der Branche oder im Unternehmen geltenden Tarifvertrag) bei den Rechtsfolgen Gewerkschaftsmitgliedern praktisch gleichgestellt.
Der Arbeitgeber muss die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter in einem Unterrichtungsschreiben ausführlich über die Übernahme und die Folgen unterrichten (§ 613 a Absatz 5 BGB); die nicht ordnungsgemäße Erfüllung dieser Überrichtungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen (so BAG vom 31.1.2008, 8 AZR 1116/06). In jedem Fall beginnt die Frist zum Widerspruch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht zu laufen. In Ausnahmefällen kann das Recht zum Widerspruch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber verwirken.
Nach der Rechtssprechung und nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung können die betroffenen Mitarbeiter dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen (§ 613 a Absatz 6 BGB), freilich bei Ausübung des Widerspruchsrechtes mit dem Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes infolge einer sich daraus ergebenden betriebsbedingten Kündigungssituation.
§ 613 a Absatz 4 BGB enthält ein Kündigungsverbot „wegen“ des Betriebsübergangs, das in der Praxis jedoch kaum eine Bedeutung hat, da betriebsbedingte Kündigungen nach der Rechtsprechung aufgrund eines Erwerberkonzeptes trotzdem zulässig sind.