Kündigung bei einer Personalagentur

Ich habe vom 17.9.2012 bis 17.3.2013 bei einer Personalagentur gearbeitet. Wenn man länger als 6 Monate angestellt war, bekommt man 12 Urlaubtage. Da ich nur 10 Urlaubstage genommen habe, wurde vereinbart, dass Resturlaub ausbezahlt wird. In meiner letzten Abrechnung wurde jedoch kein Resturlaub ausbezahlt.

Stellungnahme der Personalagentur:
Da Sie nicht volle 6 Monate im Unternehmen beschäftigt waren, werden nicht 2 Tage pro Monat angerechnet, sondern 1,67 - > 6*1,67 = 10,02 Tage Urlaub; gemäß Bundesurlaubsgesetz (siehe Arbeitsvertrag).

Ich habe erneut dargestellt, dass ich vom 17.9.2012 bis 17.3.2013 angestellt war, also 6 Monate und 1 Tag.

Erneute Stellungnahme der Personalagentur:
Die Kündigung ist zum 15.03.13 erfolgt (Sa/So. kein Werktag) und damit sind es eben keine vollen 6 Monate. Selbst wenn es bis zum 17.03.13 gegriffen hätte, wäre es genau 6 Monate und damit immer noch kein Anspruch auf die vollen zwei Urlaubstage pro Monat.

Das verstehe ich nicht…

Gemäß Bundesurlaubsgesetz § 5 besteht „Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“, sofern der Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten in
diesem Kalenderjahr noch nicht erfüllt hat. Das heißt, mit jedem 1. Januar beginnt die sechsmonatige Wartezeit neu, denn der Urlaub wird Kalenderjahrweise berechnet und nicht nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Siehe BUrlG § 5 in Verbindung mit § 4.

Vielen Dank für die Info. Es geht bei mir nun um die Streitfrage wie lange ich angestellt war.

Innerhalb der ersten 6 Monate hatte ich jhrl. Urlaubsanspuch von 20 Tagen, danach, also nach der Probezeit, hatte ich Anspruch auf 24 Tage.

Im meinem Vertrag steht, dass ich tgl. kündigen kann, somit ja auch zum Sonntag den 17.3. meiner Ansicht nach. Die Personalagentur sagt aber nun, dass ich mit einer Anstellung vom 17.9.-17.3. noch in der Probezeit war, und somit für diese Monate nur 10 Tage Anspruch habe. Ich sage, ich war 6 Monate und einen Tag angestellt und somit habe ich Anspruch auf 12 Tage.

Wie sehen Sie das?

Die Kündigung erfolgt zum letzten Werktag. Ob der Sonntag ein Werktag ist, geht aus dem Arbeitsvertrag hervor.

Unabhängig davon entsteht die Wartezeit für den Urlaub jedes Jahr ab 01.01. neu, wie bereits beschrieben. und berechnet sich nach vollen Monaten.