Kündigung bei folgendem Mietvertragspassus

Guten Tag,

laut einem meiner Meinung nach schwammig formulierten Passus eines Mietvertrags:

Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzluichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf die Inanspruchnahme des Rechtes zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages bus zum 30.09.2009. Die Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigung, z.B. aus wichtigem Grund, bleiben hiervon unberührt. Die Kündugung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Abseundung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

ergibt sich für mich die Frage, ob man jetzt eine Kündigung schreiben kann und diese zum 30.09. wirksam wird, oder erst zum 30.10. wirksam wird, oder aber, dass man erst ab dem 30.09. kündigen kann. Das Problem wurde auch hier schon vielfach diskutiert und ich bin mir trotz allem in diesem Fall unsicher, da hier nicht ausdrücklich davon die Rede ist, dass man das Mietverhältnis nicht vorher beenden darf unter Einhaltung der 3 monatigen Frist und gleichzeitig des Datums 30.09.

Wenn man außerordentliche Gründe aus Sicht eines Mieters angeben sollte, welche sind dann hierfür zulässig?

Hallo Na20,

was an der Formulierung erscheint dir denn schwammig? Ab dem 01.10.09 kann demnach frühestens die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden - mit gesetzlicher Drei-Monats-Frist.

Gruß!

Horst

Na ja, da ich bei manchen anderen Mietverträgen gesehen habe, dass explizit gesagt wurde, dass man erst danach kündigen kann, also die Kündigung nicht vorher eingehen kann zum genannten Termin, war ich mir unsicher, da es ja manchmal auf die Formulierung ankommt. Und meine zweite Frage bezüglich außerordentlicher Kündigungsgründe?
Was zählt beispielsweise dazu?

Was zählt beispielsweise dazu?

Da könnte es unzählige Gründe geben, aber es bringt ja nichts, sich jetzt einen willkürlich auszusuchen und den vorzuschieben.

Umgekehrt ist ist es da eher angebracht: Glaubt man, einen Grund zu haben, aus dem Vertrag aussteigen zu dürfen, fragt man eben jemanden, ob dieser Grund auch vor Gericht eine Chance hätte.

Und um dich nicht ganz ohne stehen zu lassen: Unzumutbarkeit wäre ein Stichwort, sei es nun aufgrund der baulichen Zustände oder des Verhältnisses zum Vermieter. Aber es müsste dann eben auch wirklich eine Grundlage haben.

Gruß!

Horst