Kündigung bei möbliertem Wohnraum nach §549 2 2

Sehr geehrte Wissende,

man stelle sich vor, es gäbe eine Person A, die zwei sehr unliebsame Untermieter in ihrer als Hauptmieter angemieteten 3-Zimmer Wohnung, wohnen hat.

Jetzt möchte A diese zwei so schnell wie möglich loswerden und stößt da auf §549 2 2 BGB.

Wann würde es sich um „Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt“ handeln?

Würde diese Regelung greifen, wenn A sich Flur, Küche, Bad (alles von A eingerichtet) mit den beiden teilt und niemand einen seperaten Eingang zum eigenen Zimmer hat, sondern alle durch die gleiche Tür, den gleichen Flur, ins gleiche Bad, in die gleiche Küche müssen?

Von gemeinsamer Haushaltsführung kann man bei dem zerstrittenen Verhältnis nicht mehr sprechen.

Leider sind die untervermieteten Zimmer strenggenommen nicht „möbliert“, sprich keine Möbel, die sich in deren Zimmern befinden, sind A’s Eigentum.

Wo kann man die Bedigungen für §549 2 2 nachschlagen?

Vielen Dank für die schnelle Auskunft!

Davon habe ich leider auch keine Ahnung. Aber ich kann dir die Suche in den Foren für angehende Immobiliensachbearbeiter oder Rechtsanwaltsgehilfen empfehlen. Da findet man öfter etwas. Aber meines Verständnisses nach können diese Art von Untervermietungen immer normal gekündigt werden. Es wäre also nur eine Frage von Monaten.

Viel Erfolg bei deinem Unternehmen.

Hallo Leni,

tut mir leid, aber ich kann dir hier leider nicht weiterhelfen.