Sehr geehrte Wissende,
man stelle sich vor, es gäbe eine Person A, die zwei sehr unliebsame Untermieter in ihrer als Hauptmieter angemieteten 3-Zimmer Wohnung, wohnen hat.
Jetzt möchte A diese zwei so schnell wie möglich loswerden und stößt da auf §549 2 2 BGB.
Wann würde es sich um „Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt“ handeln?
Würde diese Regelung greifen, wenn A sich Flur, Küche, Bad (alles von A eingerichtet) mit den beiden teilt und niemand einen seperaten Eingang zum eigenen Zimmer hat, sondern alle durch die gleiche Tür, den gleichen Flur, ins gleiche Bad, in die gleiche Küche müssen?
Von gemeinsamer Haushaltsführung kann man bei dem zerstrittenen Verhältnis nicht mehr sprechen.
Leider sind die untervermieteten Zimmer strenggenommen nicht „möbliert“, sprich keine Möbel, die sich in deren Zimmern befinden, sind A’s Eigentum.
Wo kann man die Bedigungen für §549 2 2 nachschlagen?
Vielen Dank für die schnelle Auskunft!