Kündigung bei Personenmehrheit

Hallo,
hier die Fragen?
Drei Personen A,B und C haben gemeinsam eine Wohnung angemietet.
Nun will C ausziehen.
Hat auch bei dem Vermieter eine Kündigung abgegeben, A & B aber nicht nach Ihrer Zustimmung gefragt.
Mieter C geht davon aus, dass wenn man eine neuen vertretbaren Mieter stellt, mit 3monatiger Kündigungsfrist ausziehen darf—stimmt dies?

Außerdem wurde die Wohnung im Sinne einer WG weiter Untervermietet - auch hier waren A,B und C die Hauptmieter.
Diese Untermietverträge sind ja nun ungültig, oder?
Außerdem wurde durch die Vermietung mehr Geld eingenommen als für die Wohnung bezahlt werden musste- dieses Geld war für Reperaturen, Mietausfall, Verwaltungsaufwand… gedacht.
Wenn nun Mieter C auszieht steht ihm 1/3 dieses Geldes zu?
Hierüber wurden keine vertraglichen Regelungen getroffen.
Auch will der Vermieter von A, B und C jetzt eine Hausbegehung machen und Mieter C einen Kostenvoranschlag machen für mögliche Renovierungsarbeiten etc., die dieser dann in 1/3 Höhe übernehmen müsst, stimmt dies?

Vielen Dank im voraus

Hallo auch
Da hast du dir ja ein schönes Thema ausgesucht … :wink:

Drei Personen A,B und C haben gemeinsam eine Wohnung angemietet.
Nun will C ausziehen.
Hat auch bei dem Vermieter eine Kündigung abgegeben, A & B aber nicht nach Ihrer Zustimmung gefragt.
Mieter C geht davon aus, dass wenn man eine neuen vertretbaren Mieter stellt, mit 3monatiger Kündigungsfrist ausziehen darf—stimmt dies?

NEIN
Seit der Mietrechtsreform 2001 beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter grundsätzlich 3 Monate gem. BGB § 573c.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
Das Nachmieter-Märchen spielt hier zwar keine Rolle - aber ggf. [FAQ:1258]

Schwierig wird’s hier nur durch die Personenmehrheit, d.h. Mieter = A+B+C
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der Anmietung einer Wohnung.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > § 749.
Als innergesellschaftlich/innergemeinschaftlich vereinbarte Kündigungsfrist wird hier i.d.R. die Frist angenommen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist.
Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags im Außenverhältnis (also gegenüber dem Vermieter) ist aber die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich; daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ab (> BGB § 723/Gesellschaft bzw. § 749/Gemeinschaft).
Eine Kündigung gegenüber dem Vermieter nur von C alleine und ohne Zustimmungserklärung von A+B ist daher unwirksam.
Einvernehmlich, d.h. wenn A+B+C+Vermieter mit dem Ausscheiden von C einverstanden sind, geht natürlich alles.

z.B.
http://www.plischke.de/pg/miete/t_miete_mehrere.htm
http://www.123recht.net/Der-ausgezogene-Mitmieter—…
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mehrere-mieter.html

Außerdem wurde die Wohnung im Sinne einer WG weiter Untervermietet - auch hier waren A,B und C die Hauptmieter.
Diese Untermietverträge sind ja nun ungültig, oder?

NATÜRLICH NICHT - einfach so steht kein (Unter)Mieter plötzlich auf der Strasse!
„Kauf bricht nicht Miete“ und genausowenig rein interne Veränderungen in der/n Person(en) der Partei „Vermieter“!
http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html
Auch wenn C aus der Gemeinschaft/Gesellschaft „(Haupt)Mieter = (Unter)Vermieter“ ausgeschieden ist, laufen die gemeinschaftlich eingegangenen Verträge mit dem Rest der Gemeinschaft/Gesellschaft weiter, bis sie eben ordnungsgemäss durch Kündigung beendet werden.

Außerdem wurde durch die Vermietung mehr Geld eingenommen als für die Wohnung bezahlt werden musste- dieses Geld war für Reperaturen, Mietausfall, Verwaltungsaufwand… gedacht.
Wenn nun Mieter C auszieht steht ihm 1/3 dieses Geldes zu?

Nein - m.E. ist das Geld ist zweckgebundenes Gemeinschaftseigentum, sodass hier kein Auszahlungsanspruch bei Ausscheiden eines Gesellschafters/Gemeinschafters besteht (z.B. vergleichbar mit der Instandhaltungsrücklage einer WEG/Wohnungseigentümergemeinschaft).
Dass durch den Gemeinschaftszweck „Anmietung einer Wohnung mit Untervermietung“ bisher Überschüsse erwirtschaftet wurden (hoffentlich versteuert! :wink:), heisst ja auch nicht, dass es bis zur Beendigung der Gemeinschaft so weiter geht (z.B. Mietausfall, Reparaturen). Ein ANSPRUCH auf Ermittlung/Auszahlung eines evtl. anteiligen Überschusses (womöglich aber auch Nachschuss eines anteiligen Fehlbetrags!) besteht aber erst dann, wenn das „Endergebnis“ feststeht > nach Verwendungszweck der Rücklage dürfte dieser Fall m.E. erst bei Beendigung des Mietverhältnisses eintreten.

Hierüber wurden keine vertraglichen Regelungen getroffen.

doch - s.o.: „dieses Geld war für Reperaturen, Mietausfall, Verwaltungsaufwand… gedacht“
ansonsten gelten eben die gesetzlichen Regelungen > etliche §§, z.B. BGB § 718, 719, 738, 740
http://dejure.org/gesetze/BGB/740.html

Auch will der Vermieter von A, B und C jetzt eine Hausbegehung machen und Mieter C einen Kostenvoranschlag machen für mögliche Renovierungsarbeiten etc., die dieser dann in 1/3 Höhe übernehmen müsst, stimmt dies?

Da scheinen sich alle also schon einvernehmlich über das Ausscheiden von C verständigt zu haben. Insoweit muss man sich halt auch darüber einigen - anteiliges Erbringen der von A+B+C gemeinschaftlich bis dato geschuldeten Leistungen ist doch ein sehr reeller Ansatz. Dann sollte sich doch auch eine endgültige Auseinandersetzung/Aufteilung des Gemeinschaftsvermögens finden lassen - unter der Berücksichtigung, dass A+B das zukünftige Risiko eben alleine weitertragen.

Die innergemeinschaftliche Auseinandersetzung (z.B. auch über anteilig von C verursachte Renovierungsarbeiten) braucht aber den Vermieter nicht zu interessieren.
Wenn A+B das Mietverhältnis fortführen, dann haften die nämlich bis zum eigentlichen Vertragsende/bis zu deren Mietende gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch auch für die von C „verursachten“ Schönheitsreparaturen.
Daher müsste die Forderung über Ausgleich/anteilige Ausführung innergemeinschaftlich (zwischen A+B+C) geregelt werden, d.h. von C anteilig erbracht/abgegolten - jetzt oder später - gem. § 540 (1) Satz 2 nach Wahl von A+B.
Wenn die Rücklagen/das Gemeinschaftsvermögen auch dafür gedacht war, dann wäre auch dies aus dem „Gemeinschaftstopf“ zu zahlen - wenn nicht, dann eben von C direkt >>> aber nicht an den Vermieter sondern an A+B!

Rudi