Kündigung bei Souterrain

In einem 2-Familienhaus wohnen der Eigentümer im Erdgeschoß, ein Mieter im ersten Stock. Der Keller ist ca. zur Hälfte in den Boden eingelassen, so daß das Erdgeschoß praktisch im Hochpaterre liegt. Da das Haus dazu noch am Hang liegt, liegt der Keller an einer Seite komplett frei im „Erdgeschoß“, das Erdgeschoß somit optisch im „ersten Stock“.
Das Haus ist komplett unterkellert, es sind die üblichen Kellerräume für Heizung, Waschmaschine, Kellerabteil für EG und 1.Stock vorhanden sowie ein Hobbyraum für das EG.
Nun wurden zwei Räume des Kellers zu Wohnungen ausgebaut mit jeweils Küchenzeile und Waschbecken. Für beide Wohnungen wurde ein Kellerraum zu einem Badezimmer ausgebaut mit Dusche und WC. Diese zwei Wohnungen sind durch die Eingangstür des Hauses, dann dem Treppenhaus des Hauses und dem Kellergang zugänglich.
Wie werden diese Kellerwohnungen im Mietvertrag rechtlich gewürdigt: Sind dies Untermietwohnungen des Hauseigentümers (mit einer kurzen Kündigungsfrist) oder sind dies eigenständige Wohnungen mit der hier üblichen Kündigungsfrist?

Das hängt m.M von der Widmung ab, wenn die ein Zweifamilienhaus ausweist, (siehe Rechnung der Stadt Grundsteuer usw.)
dann liegt ein Untermietverhältnis vor.

Jakob

Einfaches Umwidmen ist Ihm nicht erlaubt.

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Hallo,

die rechtliche Bewertung, ob es sich um selbstständige Wohnungnen handelt wird von Juristen in etwa so bewertet:

Befindet sich in einem Raum, der mit mindestens einem weiteren Raum versehen ist eine Herdanschluss oder eine Badeeinrichtung ist in der Regel von einer Wohnung auszugehen. Es muss kein Herd vorhanden sein. Es muss nur der Anschluss bestehen.

Dann handelt es sich um weitere Wohnungen und somit entfällt das Sonderkündigungsrecht des Vermieters bei zwei Wohnungen. Es gelten somit die allgemeinen Vorschriften zu den Kündigungsfristen.

Gruss Günter

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Hallo Günter, es ist doch richtig, daß man in einem als Zweifamilienhaus ausgewiesenen Haus nicht weitere Wohnungen eingebaut werden dürfen. Wenn man das tut, dann kommt die Stadt und macht dem ein Ende.

Zum Fragesteller: Richtig verstanden: Ein gemeinsam genutztes Bad sowie 2 Räume mit Kochstelle sind auch nach der Definition von Günter nur untervermietete Räume.

Das Sonderkündigungsrecht erlischt deshalb nicht.

Jakob

Hallo Günter, es ist doch richtig, daß man in einem als
Zweifamilienhaus ausgewiesenen Haus nicht weitere Wohnungen
eingebaut werden dürfen. Wenn man das tut, dann kommt die
Stadt und macht dem ein Ende.

Hallo,

warum soll die Kommune eingreifen, wenn jemand Wohnraum schafft, sofern er im eigenen Haus dei Möglichkeiten dazu hat ? Jeder Vermieter kann selbstverständlich einzelnen Räume in ihrer Zweckbestimmung ändern oder einige zusammenfassen und eine Wohnung daraus machen. Was Du meinst sind wohl die baurechtlichen Vorgaben.
Diese sind dehnbar, insbesondere wenn jemand in Kellerräumen sich entschliesst daraus eine Kellerwohnung zu machen.

Zum Fragesteller: Richtig verstanden: Ein gemeinsam genutztes
Bad sowie 2 Räume mit Kochstelle sind auch nach der Definition
von Günter nur untervermietete Räume.

Moment mal, ich werde nachher meine andere Antwort ansehen.

Das Sonderkündigungsrecht erlischt deshalb nicht.

Kommt darauf an.

Gruss Günter

Hallo Günter, es ist doch richtig, daß man in einem als
Zweifamilienhaus ausgewiesenen Haus nicht weitere Wohnungen
eingebaut werden dürfen. Wenn man das tut, dann kommt die
Stadt und macht dem ein Ende.

Zum Fragesteller: Richtig verstanden: Ein gemeinsam genutztes
Bad sowie 2 Räume mit Kochstelle sind auch nach der Definition
von Günter nur untervermietete Räume.

Das Sonderkündigungsrecht erlischt deshalb nicht.

Hallo jakob,

lies das nochmmals genau nach. Ich weise ausdrücklich hin, wenn eine weitere Kochstelle vorhanden ist, auch eine Bademöglichkeit, dass dann eine weitere Wohnung besteht und eben das Sonderkündigungsrecht des Vermieters nicht greift. Ein gemeinsam benutztes Bad, zwei Räume und eine Kochstelle sind als eine getrennte Wohneinheit zu sehen, egal wie diese genutzt wird. Deine Auslegung ist nicht zutreffend. Sie stimmt auch nicht mit meienr Aussage überein.

Gruss Günter