Hallo,
Voraussetzung:
- Angestelltenverhältnis (auf 2 Jahre befristeter Vertrag und Schichtsdienst) - dieser Vertrag ist noch nicht abgelaufen
- 8-wöchige Kündigungsfrist
Fakten:
Das Unternehmen wird umstrukturiert.
- dadurch werden dem Arbeitsnehmer neue Verträge angeboten (höheres Bruttogehalt, aber weniger Netto am Ende, durch weniger Schichten)
- Die neuen Aufgaben entsprechen zu 50% den alten und zu 50% neuen Aufgaben
- der Mitarbeiter möchte diese neuen Aufgaben nicht wahrnehmen und auch die alten nicht weiter ausüben
Fragen:
-
Kann man eine eigene Kündigung beim Arbeitsamt begründen und somit sofort Arbeitslosengeld bekommen, da der „alte“ Job nicht mehr „verfügbar“ ist und die neuen Anforderungen über den alten Job hinausgehen bzw. durch den neuen Job ein geringeres Nettoeinkommen ensteht? (Der neue Vertrag soll gar nicht erst unterschrieben werden.)
-
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, den neuen Vertrag zu unterschreiben? Kann er dann sofort entlassen werden (ohne dass der Arbeitgeber die 8-wöchige Kündigungsfrist einhält, wenn sich der Arbeitsnehmer damit einverstanden erklärt)?
-
Sollte der Arbeitnehmer zeitnah selbst kündigen bevor die neuen Verträge unterschrieben werden sollen, um nach der Umstrukturierung / während der Umstrukturierungsphase nicht noch in der 8-wöchigen Kündigungsfrist zu stecken (er kann seinen alten Job dann ja nicht mehr 100% ausfüllen)
-
Berät das Arbeitsamt in solchen Fällen/bei diesen Fragen?
Vielen Dank für jegliche Antworten.
Elli
Hallo,
Hallo,
Voraussetzung:
- Angestelltenverhältnis (auf 2 Jahre befristeter Vertrag und
Schichtsdienst) - dieser Vertrag ist noch nicht abgelaufen
- 8-wöchige Kündigungsfrist
Fragen:
- Kann man eine eigene Kündigung beim Arbeitsamt begründen
und somit sofort Arbeitslosengeld bekommen, da der „alte“ Job
nicht mehr „verfügbar“ ist und die neuen Anforderungen über
den alten Job hinausgehen bzw. durch den neuen Job ein
geringeres Nettoeinkommen ensteht? (Der neue Vertrag soll gar
nicht erst unterschrieben werden.)
Eher Nein, da man grundsätzlich eine reine „Vertragsänderung“ nicht annehmen muß
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, den
neuen Vertrag zu unterschreiben? Kann er dann sofort entlassen
werden (ohne dass der Arbeitgeber die 8-wöchige
Kündigungsfrist einhält, wenn sich der Arbeitsnehmer damit
einverstanden erklärt)?
Eine einseitige Vertragsänderung kann ein AG nur durch eine Änderungskündigung gem. § 2 KSchG versuchen durchzusetzen,
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
wobei hierfür grundsätzlich die üblichen Kü-Fristen und sonstigen Regularien des KSchG gelten.
- Sollte der Arbeitnehmer zeitnah selbst kündigen bevor die
neuen Verträge unterschrieben werden sollen, um nach der
Umstrukturierung / während der Umstrukturierungsphase nicht
noch in der 8-wöchigen Kündigungsfrist zu stecken (er kann
seinen alten Job dann ja nicht mehr 100% ausfüllen)
Nein, da bis zum Ablauf der Kü-Frist einer Änderungskündigung das alte Arbeitsverhältnis in vollem Umfang weitergilt
- Berät das Arbeitsamt in solchen Fällen/bei diesen Fragen?
Solange der AN nicht arbeitssuchend gemeldet ist, eher nicht. Für so was gibt es zB Gewerkschaften.
Die Antwort berücksichtigt allerdings keine besonderen Fallkonstruktionen, die sich aus dem Vorhandensein eines BR, der Geltung eines TV oder aber einer Betriebsgröße