Also, in meinem § 14 BGB steht das nicht drin. Oder handelt
jeder Verein gewerblich?
Es wird zumindest a priori unterstellt. Die Gemeinnützigkeit muß separat beim Finanzamt beantragt werden und man muß die Abrechnungen mit genauer Aufschlüsselung der Verwendungszwecke der letzen zwei(?) Jahre vorlegen, die eben die Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
Gruß,
Ingo
Aber was hat das denn mit der Frage der Unternehmer-Eigenschaft i.S.v. § 14 BGB zu tun?
fragend:
Levay
Moin,
Aber was hat das denn mit der Frage der
Unternehmer-Eigenschaft i.S.v. § 14 BGB zu tun?
Meine (implizite) Annahme war, daß dem so sei bis man das Gegenteil (durch Nachweis der Gemeinnützigkeit) beweist. Zumindest gegenüber dem Finanzamt kam mir das bis dato so vor (ohne jetzt §§ nennen zu können).
Gruß,
Ingo
Hallo,
also, als Richter ist man ja nur dem Gesetz unterworfen und - so lautet einer der Umkehrschlüsse - nicht an das Verhalten von Finanzämtern.
Ich sehe nicht ganz, wieso ein Verein, der nicht gemeinnützig ist, automatisch gewerblich handeln sollte. Ist es denn nicht vielmehr so, dass zahlreiche Vereine weder gemeinnützig sind noch ein Gewerbe betreiben? Was ist denn mit dem durchschnittlichen Sportverein z.B.; betreibt der wirklich automatisch ein Gewerbe?
Den zwingenden Zusammenhang sehe ich nicht. § 14 BGB ist immer, aber auch nur dann anwendbar, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.
Levay
Also, in meinem § 14 BGB steht das nicht drin. Oder handelt
jeder Verein gewerblich?
Nö. Das steht da so auch nicht drin. Beruft sich aber ein Verbraucher auf BGB § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften), in dem es heißt
„Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher…“, stellt sich schon die Frage nach der Unternehmereigenschaft.
Nach §21/22 BBG ist ein Verein eine juristische Person. Nach BGB § 14 ist Unternehmer eine […] juristische Person […], die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Aus welcher anderen Tätigkeit sollte ein Verein sonst Rechtsgeschäfte schließen?
Gruß
S.J.
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Sehr guter Einwand, der besternt wird.
Levay