Hallo,
vorab möchte ich hinweisen, dass es selbstverständlich üblich sein kann, dass in einer WG jemand einen Nachmieter sucht. Verpflichtet ist der Mieter aber nur, wenn dies im Untermietvertrag so auch vereinbart wurde. Der Hauptmieter hat also keinen Anspruch auf die Stellung eines Nachmieters, wenn er diese Stellung nicht vereinbart hat. Andererseits kann niemand bei rechtlich korrekter Kündigung zur Stellung eines Nachmieters verpflichtet werden. Kein Mieter ist verpflichtet, wenn sein Mietverhältnis ordnungsgemäss endet, auf eigene Kosten dem VM dessen Arbeit und Kosten abzunehmen.
Konkret muss man im voriegenden Fall aber davon ausgehen, dass das Mietverhältnis als WG mit erlaubter Untervermietung zu bewerten ist. Hier ist daher zuerst mal zu klären, ob die WG überhaupt gegen den Willen des Vermieters Personen ( Untermieter ) austauschen darf oder ob der VM hier ausdrücklich zustimmen muss. Hat der VM zustimmen müssen, wurde dies aber nicht bei Einzug vorgenommen, kann der jetzigen Untermieter gehen, denn er hat bis heute keine Erlaubnis zum Bewohnen der Wohnung. da der Hauptmieter durch seine Untervermietung steuerpflichtiges Einkommen hat, muss er ohnehin der Meldepflicht nachkommen, zumindest gegenüber der Kommune, steuerrechtlich bei der jährlich abzugebenden Steuererklärung. Es spielt ausdrücklich keine Rolle, ob der Hauptvermeiter Gewinne erzielt oder nur die selbst zu tragenden Miete aufgeteilt wird. Selbstverständlich ist auch, dass der Hauptvermieter bei jedem öffentlichen Anspruch auf Steuergelder seine Einnahmen erklären muss.
Hat der VM schriftlich zugestimmt, der Untermieter hat einen Vertrag erhalten, der ordnungsgemäss ist, ist das Untermietverhältnis als "Mietverhältnis (möbiliert oder nicht möbiliert) innerhalb der Wohnung des Hauptvermieters zu betrachten. Gemeinschaftsräume wie Bad, Küche werden üblicherweise gemeinsam genutzt. Diese hier vorgenommene Konstellation - ein Vermieter - ein Hauptmieter mit drei Untermietern beim Hauptmieter - erlaubt dem Untermieter die Kündigung spätestens am 15. des Monats zum Monatsende.
Hier findet weder der Sachverhalt der Untermiete wie auch der Sachverhalt der WG Anwendung. Es ist zwar sicher aus Sicht der Mieter eine WG. Die Konstellation des Vertrages - soweit bislang bekannt - ist jedoch als Wohnraum innerhlab der Wohnung des Vermeietrs zu sehen. Und hier gelten dann eben die entsprechenden kurzen Fristen zur Kündigung.
Angenommene Konstellation:
WG aus insgesamt 4 Leuten
1er ist Hauptmieter, da dies vom Vermieter so gewünscht wurde
3 sind Untermieter
Einer der 3 möchte ausziehen, hat aber keinen konkreten
Auszugstermin genannt.
Im Vertrag des Untermieters ist kein Enddatum des
Mietverhältnisses genannt also theoretisch unbefristet.
Den Auszugstermin den der Untermieter nennt ist dann einen
Monat früher als angenommen und nur eine Woche entfernt. Wir
nehmen auch an das der Untermieter natürlich nie etwas
schriftliches zum Auszug an den Hauptmieter gegeben hat und
sich nicht um einen Nachmieter gekümmert hat (was aber gängige
Praxis bei allen WGs im gesamten Haus sei und ihm bekannt
war).
Eventuell erstreckt sich der Auszug des Untermieters sogar in
den Monat hinein den er nicht bezahlen möchte.
Wäre es für einen Hauptmieter möglich dem Untermieter den
darauffolgenden Monat zu berechnen?
Welche Möglichkeiten hätte ein angenommener Hauptmieter seinen
Anspruch zu begründen und auch geltend zu machen?
Der Hauptmieter sollte sich beraten lassen. Man muss den Vertrag zwischen dem Hauptmieter und den Untermietern exakt kennen und man muss zusätzlich den Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter kennen.
Meine Sympatie hat übrigens der fiktive Hauptmieter, der ein
Problem hat die Miete zusammenzubekommen :-/…
Derartige Verträge, die einen einzelnen Mieter verpflichten, ist immer ein Risiko. Niemand kennt den „Nachbarn“. Selbst oft dann nicht, wenn er zur engsten Familie gehört.
Grüsse Günter