Kündigung bei Zinsfestschreibung möglich?

Hallo

kann die Bank die Kündigung von Darlehn bei Zinsfestschreibung verweigern, auch wenn man bereit ist Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen?

Hintergrund: A nahm vor mehreren Jahren mehrere Darlehn für Hausmodernisierung auf, Abtrag ist relativ hoch und der soll durch Zusammenlegung gesenkt werden. Man will auch bei der gleichen Bank bleiben.

Danke.

Gruß

Hallo,

kann die Bank die Kündigung von Darlehn bei Zinsfestschreibung
verweigern, auch wenn man bereit ist
Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen?

ja, kann sie.

Gruß,
Christian

Es gibt zwei außergewöhnliche Möglichkeiten, einen bestehenden Kredit während der Zinsfestschreibung zu kündigen (§490 Abs 2 BGB). Dafür ist berechtigtes Interesse entscheident. Und hier die zwei anerkannten Gründe:

  • Verkauf der immobilie (BGH XI ZR 267/96)
  • Immobilie wird zur Absicherung eines Kredits verwendet, den das bisherige Kreditinstitut verweigert, aber ein anderes KI dieses Vorhaben ermöglichen würde (BGH XI ZR 197/96).

Allerdings kann in beiden Fällen das KI eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

ja, die Gründe kannte ich schon.

Tja, dann muss man mal sehen wie kundenfreundlich die Bank ist…

Gruß

Hallo,

Es gibt zwei außergewöhnliche Möglichkeiten, einen bestehenden
Kredit während der Zinsfestschreibung zu kündigen

ohne zwischen außergewöhnlich und gewöhnlich unterscheiden zu wollen, besteht natürlich noch die Möglichkeit, den Kredit nach zehn Jahren zu kündigen (489 (1) Nr. 3 BGB), denn schließlich kann die Zinsbindung auch länger gelten.

(§490 Abs 2
BGB). Dafür ist berechtigtes Interesse entscheident. Und hier
die zwei anerkannten Gründe:

  • Verkauf der immobilie (BGH XI ZR 267/96)
  • Immobilie wird zur Absicherung eines Kredits verwendet, den
    das bisherige Kreditinstitut verweigert, aber ein anderes KI
    dieses Vorhaben ermöglichen würde (BGH XI ZR 197/96).

Auch wenn die Urteilsbegründungen anders aussehen, kann man diese beiden Entscheidungen durchaus auch als Interpretation des § 490 (2) BGB werten.

So oder so haben alle genannten Varianten keinen Bezug zur Frage, aber schön, daß wir darüber geplaudert haben.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

nee, so lange laufen die Verträge noch nicht.
Denke mir, dass es doch für die Bank interessanter sein muss die Verträge zu behalten, als einen Teil jetzt (variabel) und den anderen Teil in den nächsten 4 Jahren zu verlieren.

2 Banken würden sich die Finger danach lecken.

Oder kann man als „normaler Mensch“ nicht so denken wie ein Banker?

Gruß

Hallo

abschließend und nur der Informationhalber:

wenn man als Kunde ein bisschen Druck macht geht anscheinend alles, dies als Hinweis für andere Ratsuchende in gleicher Situation.

Gruß

Hallo,

wenn man als Kunde ein bisschen Druck macht geht anscheinend
alles, dies als Hinweis für andere Ratsuchende in gleicher
Situation.

auf welcher Basis sollte man Druck erzeugen können? Man hat keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, sondern kann nur freundlich oder energisch darauf drängen. Wenn sich der Kreditgeber darauf nicht einläßt, kann man sich auf den Kopf stellen und mit den Füßen wackeln: Einen Anspruch erwirbt man dadurch trotzdem nicht.

Gruß,
Christian