Hallo.
Im Mietvertrag steht folgende Folrmulierung:
„Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, bestenfalls jadoch immer 6 Wochen vor Semsterende. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.“
Heißt das, dass man immernur 6 Wochen vor Semesterende kündigen kann und wenn ja, wie genau ist das Semsterende definiert, dieses ist ja z.b. bei FHs und Unis unterschiedlich.
Danke schonmal.
Liebe Grüße
Hallo.
Im Mietvertrag steht folgende Folrmulierung:
„Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen,
bestenfalls jadoch immer 6 Wochen vor Semsterende. Die
Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.“
Heißt das, dass man immernur 6 Wochen vor Semesterende
kündigen kann und wenn ja, wie genau ist das Semsterende
definiert, dieses ist ja z.b. bei FHs und Unis
unterschiedlich.
daran siehst man ja, dass die klausel für den mieter zu unbestimmt ist, § 307 I bgb. wie beschrieben endet das semesterende nicht überall zum selben zeitpunkt. deshalb -und weil der erste satz der klausel bei mieterfeindlichster auslegung auch gegen § 573c IV bgb verstößt- ist satz 1 unwrirksam.
das schöne für den mieter ist, dass die klausel 2 voneinander trennbare teile enthält. ist der satz 1 also unwirksam, hat dies nach dem blue pencil test für die wirksamkeit des satz 2 keine auswirkung.
da satz 2 eine für den mieter günstige regelung enthält, § 573c IV bgb, kann der mieter mit der 6 wöchigen frist jederzeit kündigen.
(selbst wenn es sich hier um ein studentenwohnheim handelt, ist § 573c nach § 549 III bgb anwendbar)