Herr Z. hat im April 2007 einen zweijährigen Studiovertrag mit einer Fitnessstudiokette geschlossen, obwohl er schon damals durch eine chronische Krankheit (Asthma) in seiner Sportfähigkeit eingeschränkt war. Ende 2008/Anfang 2009 verschlechterte sich die Krankheit des Herrn Z. derartig, dass ihm die Nutzung nahezu aller Einrichtungen und Dienstleitungen des Studios nicht mehr möglich ist.
Aus diesem Grund legt Herr Z. am 06.01.2009 dem Studiobetreiber per Mail die fristlose Kündigung nebst ärztlichem Attest vor und beruft sich dabei auf §314 BGB. Gleichzeitig widerruft er die in den AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil erwähnte Einzugsermächtigung. Eine E-Mail Eingangsbestätigung erhält er. Der Arzt bescheinigte die chronische Erkrankung ohne Aussicht auf Veränderung der Gesundheitslage. Seinen Pflichten auf Abwägung der beiderseitigen Interessen kommt Herr Z. nach, indem er freiwillig auf die Rückerstattung der anteiligen Januarbeiträge zwischen dem 06. und 31.01. verzichtet.
Der Studiobetreiber weigert sich, die Kündigung des Herrn Z. anzuerkennen und argumentiert, dass die chronische Erkrankung schon bei Vertragsabschluss bekannt war und daher kein Kündigungsgrund wäre. Herr Z. hat dies dem Studiobetreiber jedoch nie mitgeteilt, sodass der Betreiber das Wissen des Herrn Z. ob der Erkrankung zu Vertragsbeginn nur vermutet, auch wenn er damit richtig liegt. Herr Z. ruft nach endlosen erfolglosen Diskussionen die Lastschriften Februar und März durch die Bank zurück. Der Studiobetreiber bestätigt lediglich das irrelevante Kündigungsdatum 31.03., das jedoch nur das reguläre Ende des Zweijahresvertrages darstellt.
Herr Z. möchte nun wissen, ob seine Einschätzung der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung richtig ist und vor Gericht standhalten würde. Ungeachtet dessen droht der Betreiber des Studios bereits mit Inkassoverfahren und Rechtsabteilung, offenbar, um Herrn Z. einzuschüchtern. Herr Z. ist unschlüssig, ob er wegen des geringen Streitwertes von ca. 150 Euro weiter auf sein Recht bestehen sollte und fragt sich, ob bei einem Richterspruch in seinem Sinne die Kosten für den verlorenen Arbeitstag, den er im Gericht verbringt, durch den Studiobetreiber übernommen werden müssen.