Kündigung der Miete und Streit mit Hausverwaltung

Hallo,

Ich bin in einer etwas komplizierten Situation und die Frage ist etwas lang geraten. Ich hoffe, Sie haben trotzdem die Zeit, sich das Ganze durchzulesen und mir einen Ratschlag zu geben.

Anfang 2012 mietete ich eine Wohnung. Im Mietvertrag war am Ende handschriftlich eine Klausel eingefügt, wonach Vermieter und Mieter für 2 Jahre auf eine Kündigung verzichten, womit ich auch einverstanden war. Ich wollte schließlich in der Wohnung bleiben. Ich steckte auch viel Geld in die Wohnung und renovierte sie auf eigene Kosten.*

Nun musste ich aber 6 Monate später aus persönlichen Gründen meinen Job kündigen und umziehen. Die Wohnung konnte ich mir nicht mehr leisten. Ich sprach telefonisch mit der Hausverwaltung (mit dem Vermieter selber hatte ich keinen Kontakt), und nach kurzem Nachdenken waren sie auch bereit, mich aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ich einen Nachmieter finden würde.

Ich fand auch ca. 5 geeignete Kandidaten, und die Hausverwaltung entschied sich für eine von ihnen.

Allerdings, was mich äußerst irritierte, war eine Email von der Hausverwaltung die ich zu Beginn meiner Nachmieter-Suche bekam. Sie teilten mir mit, dass sie mir 50 Euro in Rechnung stellen würden für den Aufwand, den sie beim Überprüfen der potentiellen Nachmieter haben würden. Ich wusste nicht was ich dagegen machen sollte. Wenn ich protestierte, würde sich die Hausverwaltung quer stellen und ich müsste vielleicht noch anderthalb Jahre lang eine Miete zahlen, die ich mir schlicht nicht leisten konnte. Andererseits, im Anbetracht der Verbesserungen, die ich an der Wohnung vornahm, erschien mir diese Gebühr auch sehr ungerecht. Am Ende ging ich auf diese Email nicht ein.

In den folgenden Wochen und auch während der Wohnungsübergabe, wurde von der Hausverwaltung diese „Gebühr“ nicht mehr angesprochen. Ich hoffte schon dass sie erkannt hatten, dass es Unsinn war sie zu verlangen, vor allem weil bei der Wohnungsübergabe auch erkannt wurde (und im Übergabeprotokoll auch festgehalten wurde), wie sehr verbessert die Wohnung durch meine Renovierung war.

Eine Woche später bekam ich aber die „Rechnung“ zugeschickt mit der Mitteilung, dass sie meine Kaution bis zum Bezahlen dieser Gebühr einbehalten würden. Ich widersprach dieser Rechnung mit der Begründung, dass die Hausverwaltung 1) die Wohnung in einem viel besseren Zustand zurückbekommen hatten als ich sie von ihnen bekam, und 2) das in unserem Mietvertrag so eine Gebühr nicht vereinbart war.

Kurz gesagt, die Hausverwaltung besteht noch immer auf diesen 50 Euro, und zwei Monate nach meinem Auszug habe ich meine Kaution immer noch nicht.

Haben sie das Recht, diese Gebühr von mir zu verlangen? Dürfen sie meine Kaution einbehalten, bis ich sie bezahle? Hätten sie überhaupt das Recht gehabt, mir die Kündigung zu verweigern?

Über jeden Ratschlag würde ich mich freuen. Vielen Dank.


* Zu der Renovierung kam es so:

Der Vormieter war Raucher gewesen, was bei der Besichtigung und Wohnungsübergabe weder von mir, noch von der Hausverwaltung bemerkt wurde, weil er die Wohnung zu diesen Anlässen wohl gut gelüftet hatte. Ich bekam den Gestank dann mit, als ich zwei Tage später (die Fenster waren in der Zeit geschlossen gewesen) für den Umzug in die Wohnung kam.

Jedenfalls redete sich die Hausverwaltung aus der Verantwortung raus, und weil ich ja drin wohnen musste, ließ ich die Wohnung am Ende auf eigene Kosten tapezieren und strich zu der Gelegenheit auch die ziemlich zerkratzten Türen neu. Alles in allem kostete mich der Spaß 600 Euro, und alles was ich von der Hausverwaltung am Ende als Gegenleistung bekam, war die Vereinbarung, dass ich beim Ausziehen nicht neu tapezieren und streichen müsste.

Hallo BKaler,

ich kann Ihre Argumente gut verstehen, kann aber auch die Forderung der HV nachvollziehen.

Bonitätsprüfungen werden bei Dienstleistern abgefragt und da sind die einschlägigen Anbieter oft auch nicht zimperlich, dazu kommt, daß hierfür nach beiden Seiten hin ja auch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist.

Wenn man das - wie Sie richtig erkannt haben - gegen die Ansprüche von 1.5 Jahren Miet- und Nebenkosten aufwiegen will, ist das mit Sicherheit das kleinere Übel.

Daß Sie das bei den erbrachten Eigenleistungen zusätzlich schmerzt, ist auch nachvollziehbar - anderseits konnte der Vermieter von der Vertragserfüllung ausgehen.

Das Leben meint es manchmal etwas anders als die eigene Vorstellung es sich ausmalt - ich gehe ja auch davon aus, daß Sie sich nicht ohne Not von der Wohnung getrennt haben.

Letztenendes haben Sie meines Erachtens durch Schweigen und Fortfahren im procedere die Vereinbarung angenommen.

Jetzt ist das wohl als verspätet anzusehen - ohne eine Rechtsberatung einzugehen.

Hierzu bräuchten Sie einen Anwalt, was den neuen Aufwand nicht lohnt.

Nehmen Sie es als Schmerzensgeld und Tribut an das Leben hin, zahlen Sie und nehmen das auf das Konto Erfahrung und wenden Sie sich angenehmeren Dingen in der Gegenwart zu, auch wenn Ihnen mein Rat zur Begleichung der Rechnung nicht gefällt.

Ich wünsche Ihnen Gutes Gelingen in der Beilegung der Streitigkeit.

Hallo, eine Gebühr in Höhe von 50,-€ halte ich für angemessen, wenn sie denn vereinbart wurde. Die Gebühr kann natürlich auch zur Bedingung gemacht werden, sie aus dem Vertrag zu lassen, also auch erst dann vereinbart werden, wenn sie denn vorzeitig raus möchten. Die Höhe ist vertretbar, keine Erpressung, Wucher oder dergleichen. Einen Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung bei Kündigungsverzicht, haben Sie nur in ganz bestimmten Fällen. Das alles zu beschreiben würde aber zu weit führen. Im Internet ist aber alles beschrieben, siehe z.B. hier: http://jaccomat.net/net/dmbzos/index.php?mod=content…

Um also auf Ihre Fragen zurück zu kommen:

  • Ja, die Kündigung hätte verweigert werden können.
  • Die Gebühr ist angemessen.
  • Ja, der Vermieter darf die Kaution einbehalten, bis alle Forderungen beglichen sind, dafür ist eine Kaution da.
    Einen Teil der Kaution kann der Vermieter bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten, damit sichergestellt ist, falls eine Nachzahlung erforderlich wird, er diese dann auch sicher bekommt. Die Abrechnung muss bis spätestens 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum erstellt sein. Das bedeutet z.B., wenn sie am 31.01.13 ausziehen und der Abrechnungszeitraum der 01.01. -31.12. ist, sie erst einen Anspruch auf die NK-Abrechnung und damit auf Ihre restliche Kaution, bis zum 31.12.2014 haben. Sie sehen, 2 Monate auf die Kaution zu warten ist nicht viel. Einen Anspruch auf Zwischenabrechnung gibt es nicht. Das Thema ist aber umstritten, einige Richter gestatten dem Vermieter nur ein halbes Jahr die Kaution einzubehalten, was für den Vermieter, wie im Beispiel beschrieben, echt schwierig werden kann.

Hoffe ein wenig Licht in die Sache gebracht zu haben. Mietrecht ist ein schwieriges Thema, wo sich täglich etwas ändert und daher selbst Fachkundige nicht immer richtig liegen.

Viele Grüße

Hallo, nein, die Hausverwaltung kann nicht nach Gutdünken Gebühren erheben für eine Tätigkeit, die von Ihnen garnicht in Auftrag gegeben wurde. Außerdem ist es so, daß ein Vermieter 2 vom ausziehwilligen Mieter präsentierte, adäquate („gleichwertige“)Mietinteressenten ablehnen kann, ab dem 3. Mietinteressenten, der dem Vm nicht paßt, wirkt das sog. Schikaneverbot, dann muß der Vm den Beweis erbringen, warum er einen Mietinteressenten ablehnt. Kann er keinen sehr triftigen Grund anführen, ist der ausziehende Mieter von der Mietzahlung ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem der einziehbereite Nachmieter einziehen würde Soweit die Rechtslage.-
Sie brauchen duie 50,-- Eu nicht zu bezahlen.
Gruß, Achim

Hallo Bkaler,
So kompliziert war es doch gar nicht und die Antwort ist sehr einfach. Zu den 50Euro, da du vorher nicht darauf hin gewiesen können sie dir nicht einfach eine Rechnung stellen. Ich würde nochmal in den Mietvertrag schauen ob dort etwas drin steht. Wenn nicht haben sie auch keinen Anspruch drauf. Zur Kaution diese dient lediglich zur Sicherung der Mietsache da die Übergabe schon erfolgt ist und laut deiner Aussage alles super war müssen sie auszahlen nach §551BGB darf der Vermieter das Geld bis zu 3 Monaten festanlegen. Da mit der Wohnung alles ok ist müssen sie es also auszahlen. Eine gegenrechnung mit sonstigen Kosten wie Betriebs und Nebenkosten ist unzulässig, das geht nur mit deiner schriftlichen Zustimmung.
An deiner Stelle würde ich denen einen netten Brief schreiben das auf Grund der Übergabe und den nicht festgestellten Mängel sie umgehend die Kaution überweisen sollen (würde mal nach einem Urteil dies bezüglich suchen und das mit aufnehmen). Desweiteren würde ich wegen der 50€ mal nachfragen auf welcher Basis sie dazu kommen und wie du zugestimmt hast. An besten klärst du sie auch darüber auf das es sich um zwei eigenständige Sachverhalte handelt und du deinen Kaution notfalls einklagen würdest.( machst du natürlich nicht, das gerichtliche Mahnverfahren ist günstiger und es geht ohne Rechtsanwalt).
Die handschriftliche Klausel mit den 2Jahren ist rechtskräftig.
So hoffe ich konnte weiter helfen.

Viel Erfolg Nicita

Wenn die Hausverwaltung auf den Vertrag bestehen würde , dann würden Sie wohl noch 1,5 Jahre Miete zahlen.
Da fragt sich doch der Leser , was sie noch wollen ? …eine Auszugsprämie für den gebrochenen Vertrag ? Lassen sie sich sich den Rest der Kaution auszahlen und danken sie der HV für so viel Kulanz !

Sofern Sie gegenüber der hausverwaltung kein Gebührenanerkenntnis akzeptiert haben, bestehen Ssie auf der kompletten Auskehr der Kaution und drohen Sie mit einem Klageverfahren.

Hallo, soweit ich weiß, ist das Einbehalten der Kaution bis zur Endabrechnung der Nebenkosten möglich. Wegen der „Gebühr“ der Hausverwaltung und der anderen Fragen hinsichtlich der vorzeitigen Kündigung sowie der Renovierung würde ich mich an deiner Stelle an die Mieterberatung wenden.

Eklis64

Ds ist so umfangreich und komplex, dass ich an deiner Stelle sofort einen Termin beim nächsten Mieterverein machen würde!