Kündigung der Mietwohnung durch neuen Eigentümer

Hallo,
wird eine Immobilie mit 2 Mietwohnungen (eine davon ist zurzeit belegt) vom Eigentümer veräußert, kann dann dem Mieter vom neuen Eigentümer, der das Haus ja mit diesem Mietverhältnis erworben hat, gekündigt werden?
Wenn ja, gelten evt. verlängerte Fristen und reicht als Begründung (die soweit ich weiß in jedem Falle, auch bei einer fristgerechten Kündigung nötig ist) z.B. Eigenbedarf aus?

Vielen Dank,
Grüße,
Anja

Hallo,

prinzipiell bricht der Kauf nicht den Mietvertrag. Eigenbedarf nach Kauf einer Wohnung ist jedoch ein ebenso prinzipiell möglicher Kündigungsgrund.

Allerdings hat die Rechtsprechung da schon sehr weit für den Mieterschutz gesorgt. Das Besitzrecht an der Wohnung gilt ebenso viel wie das Eigentumsrecht und wird entsprechend gewürdigt.

Es gelten enge Regeln für die Eigenbedarfskündigung. Wird diese nicht formgerecht ausgesprochen, gilt sie als nichtig und kann dann auch nicht wiederholt werden. Sie muss detalliert begründet werden.

Sollte der Mieter feststellen, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist, ist der VM verpflichtet Schadensersatz zu leisten.

Allerdings gilt generell „nur“ die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Dafür muss der neue Eigentümer aber bereits im Grundbuch eingetragen sein. Der Kaufvertrag in der Tasche allein reicht hier nicht. Diese Eintragung kann u.U. auch schon einige Wochen bis Monate dauern.

In Bezug auf die Kündigungsfrist bitte einen solchen Fall nicht mit der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnung verwechseln. Hier gelten andere - längere - Fristen. Bei dem Verkauf von Eigentumswohnungen von einem Eigner an den anderen gelten die o.g. 3 Monate solange der Mietvertrag nicht individuell anders abgeschlossen wurde.

Gruß
Nita

Allerdings gilt generell „nur“ die gesetzliche Kündigungsfrist
von 3 Monaten.

Hallo,

die Kündigungsfristen sind sicherlich nicht generell auf 3 Monate festgelegt! Von Mieterseite wäre das richtig, da wir hier aber vom Vermieter reden, richtet sich die Kündigungsfrist nach der bisherigen Mietdauer und wenn man ganz viel Pech hat und die Mieter sehr lange in der Wohnung wohnen kann das schonmal ein Jahr Kündigungsfrist sein!

Außerde sollte man darauf achten, das man nicht gerade soziale Härtefälle bzw. Mieter im hohen Alter oder mit behinderten Kindern übernimmt. Bei diesen könnte es nämlich sein, das aufgrund der erschwerten Umstände die Räumung ewig dauert!

Gruß,
Peter

Hallo Peter,

du hast natürlich recht, das habe ich falsch formuliert. Ich wollte im Prinzip nur darauf hinweisen, das allgemein die gesetzlichen Bestimmungen - auch für Altverträge - gelten, solange keine Individualklauseln abgeschlossen wurden.

Damit gilt erst einmal 3 Monate, nach fünf Jahren 6 usw.

Gruß
Nita

Hallo,

Moin,

wird eine Immobilie mit 2 Mietwohnungen (eine davon ist
zurzeit belegt) vom Eigentümer veräußert, kann dann dem Mieter
vom neuen Eigentümer, der das Haus ja mit diesem
Mietverhältnis erworben hat, gekündigt werden?
Wenn ja, gelten evt. verlängerte Fristen und reicht als
Begründung (die soweit ich weiß in jedem Falle, auch bei einer
fristgerechten Kündigung nötig ist) z.B. Eigenbedarf aus?

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573a.html

Vielen Dank,
Grüße,
Anja

auch Grüße
vnA