Kündigung der Untermiete vor Vertragsbeginn

Schönen guten Tag!

In Bezug auf eine Untermietangelegenheit benötige ich den einen oder anderen Hinweis. Leider konnte ich diesbezüglich keine konkreten Aussagen im Netz finden und hoffe so auf weitere Informationen bei WerWeißWas.

Situation:

In einer WG wird ein Zimmer zum 01.12. frei. Im Vorwege haben mehrere Interessenten das Zimmer besichtigt und man konnte sich mit einer Bewerberin (B) darauf einigen, dass sie einen Untermiet-Vertrag von den Hauptmietern der WG (HM) zum 01.12. erhält, aber vorraussichtlich schon Mitte November einziehen kann.

Nun tritt der Fall ein, dass die Vormieterin des Zimmers doch erst zum 30.11. ausziehen kann und somit B für fast 2 Wochen auf der Straße sitzen würde, wenn sie nicht ein anderes Zimmer anmietet.

Bislang wurde zwischen B und HM noch kein Untermietvertrag abgeschlossen und keine weiteren Konditionen (genaue Miete, Teilmöblierung etc.) geklärt. B unterzeichnete lediglich auf einem Schreiben von HM und der Vormieterin, welches die Vormieterin zum Austritt aus dem gemeinsamen Mietvertrag mit HM berechtigen sollte. Nur in einem Nebensatz wurde vermerkt, dass mit B ein Untermietvertrag zum 01.12.2010 gemacht werden soll. Anschließend fand keine weitere Kommunikation zwischen B und HM statt. Auch von HM wurde kein Antrag auf Untervermietung beim HauptVermieter gemacht.

Kann B nun einfach mitteilen, dass sie kein Interesse mehr an dem Zimmer hat, da bislang noch kein Untermietvertrag vorliegt und die Vormieterin nicht wie gedacht schon zu Mitte November das Zimmer übergeben konnte.

Besteht von irgend einer Partei gegenüber einer anderen eventuell Schadensersatzanspruch, weil der Untermietvertrag ggf. nicht zu stande kommt?

Oder ist es einfach der Fall, dass HM in diesem Fall Pech hat und sich nach einem neuen Untermieter umsehen muss?

Ich danke im Vorwege für Ratschläge und Tipps, sowie weiterführenden Links und wünsche den Lesern noch einen schönen Tag!

Gruß,
WGmenschin

HM hat B schriftlich einen Untermietvertrag zum 01.12. angeboten. Auf die genauen Konditionen des Vertrages kommt es dabei nicht an.

Beide Seiten sind an diesen Vertrag gebunden und müssen ihn ggf. kündigen, auch wenn er gar nicht erfüllt wird. Wer kündigt, muss dem anderen den nachweislich entstandenen Schaden ersetzen.

Auf die mündliche Zusage, 2 Wo vorher einzuziehen, können sich beide Seiten nicht berufen.

Ich würde B einen ordentlichen Vertrag zum 01.12. anbieten. Lehnt Sie ab, sucht eine/n anderen UM. Ob sich der finanzielle Aufwand, den Schaden (Inserate, Telefonate…) einzufordern lohnt, bezweifle ich.

HTH

MfG imager