hab mal wieder eine frage bezüglich musch, elternzeit usw.
also eine arbeitnehmerin hat 2008 ein kind geboren und bis 07/2010 elternzeit beantragt - die der arbeitgeber schriftlich bestätigt hat. die arbeitnehmerin ist in einem unternehmen tätig das deutschlandweit agiert was mit dienstreisen verbunden ist - welche sie bei wiederaufnahme der tätigkeit nicht mehr ausüben kann/ möchte. nun ist die arbeitnehmerin erneut schwanger und das kind würde 02/2010 geboren werden.
die frage ist nun kann der arbeitgeber die arbeitnehmerin kündigen aufgrund dessen das sie ab 07/2010 nicht wie vereinbart dem unternehmen zur verfügung steht bzw. frühestens erst ab 02/2011 da sie sich ja auf grund der 2. schwangerschaft „wieder“ in elternzeit befindet.
während der beantragten und gewährten Elternzeit genießt frau einen besonderen Kündigungsschutz. Mit der Geburt des zweiten Kindes (Glückwunsch!) besteht die Möglichkeit die Elternzeit entsprechend zu verlängern. Aber hier muss der AG wieder mitspielen d.h. zustimmen. Es kann sogar für die Wochen (8 + 6) vor und nach der Geburt wieder beim AG und der KK Geld beantragt werden.
Was geschieht, wenn der AG einer Verlängerung der Elternzeit nicht zustimmt, weiß ich nicht. Und was geschieht, wenn man nach mehreren Jahren Auszeit wiederkommt, zwei kleine Kinder hat und keine Dienstreisen mehr unternehmen kann/ möchte, ist auch zweifelhaft. Denn dann gibt es keinen Kündigungsschutz mehr.
Evtl. über den Betriebsrat klären?
die frage ist nun kann der arbeitgeber die arbeitnehmerin
kündigen aufgrund dessen das sie ab 07/2010 nicht wie
vereinbart dem unternehmen zur verfügung steht bzw. frühestens
erst ab 02/2011 da sie sich ja auf grund der 2.
schwangerschaft „wieder“ in elternzeit befindet.
Nein, da die Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz begründet.
Mit der Geburt des zweiten
Kindes (Glückwunsch!) besteht die Möglichkeit die Elternzeit
entsprechend zu verlängern. Aber hier muss der AG wieder
mitspielen d.h. zustimmen.
Was geschieht, wenn der AG einer Verlängerung der Elternzeit
nicht zustimmt, weiß ich nicht.
Wenn Du es doch nicht weißt, versteh ich nciht, dass Du (falsche) Tipps gibst…
Und was geschieht, wenn man
nach mehreren Jahren Auszeit wiederkommt, zwei kleine Kinder
hat und keine Dienstreisen mehr unternehmen kann/ möchte, ist
auch zweifelhaft. Denn dann gibt es keinen Kündigungsschutz
mehr.
Natürlich gibt es einen Kündigungsschutz - halt nur keinen besonderen mehr.
Evtl. über den Betriebsrat klären?
Was soll der Betriebsrat bei einer Kündigung genau ausrichten, die ausgesprochen wird, weil die Person ihre Tätigkeit nicht mehr verrichten kann?
während der beantragten und gewährten Elternzeit genießt frau
einen besonderen Kündigungsschutz.
falsch, schon ab Antragstellung.
Mit der Geburt des zweiten
Kindes (Glückwunsch!) besteht die Möglichkeit die Elternzeit
entsprechend zu verlängern.
Falsch, es besteht für das 2. Kind der gleiche Anspruch wie beim 1. Kind.
Aber hier muss der AG wieder
mitspielen d.h. zustimmen.
Falsch, s.o.
Es kann sogar für die Wochen (8 +
vor und nach der Geburt wieder beim AG und der KK Geld
beantragt werden.
Falsch, genau das ist nicht möglich.
Was geschieht, wenn der AG einer Verlängerung der Elternzeit
nicht zustimmt, weiß ich nicht.
Das ist falsch, da er nicht zustimmen muss.
Und was geschieht, wenn man
nach mehreren Jahren Auszeit wiederkommt, zwei kleine Kinder
hat und keine Dienstreisen mehr unternehmen kann/ möchte, ist
auch zweifelhaft. Denn dann gibt es keinen Kündigungsschutz
mehr.
Das ist wie Guido richtig bemerkt auch falsch, denn der allgemeine Kündigungsschutz gilt trotzdem, nur der Sonderkündigungsschutz entfällt.
Fazit: Alles , was du hier verbreitet hast, war falsch.