Hallo,
wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag steht, gilt das BGB.Im BGB § 622 (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) heißt es im Absatz 3:
" Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Damit ist die rechtliche Seite klar. Da Du aber erst zum 01.03. anfangen sollst, wäre es der sauberste Weg, dem AG klaren Wein einzuschenken und zu fragen, ob man den Vertrag nicht annullieren kann. Der AG hätte dann mehr Zeit, einen Ersatz zu finden und du wärest auch in einer komfortableren Position.
Wenn Du später einen Lebenslauf abliefern musst, wäre dort kein kurzfristiges Arbeitsverhältnis von 2 Wochen aufgeführt. Solche Dinge alarmieren jeden Personaler und der hakt sofort nach und Du kannst dann nur eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, in der steht dass Du nach zwei Wochen von Dir aus gekündigt hast, das macht keinen guten Eindruck, weil Dir sofort unterstellt wird, Du würdest Dich nicht zuverlässig informieren, bevor Du für Dich wichtige Entscheidungen triffst. Oder Du würdest abspringen, sobald jemand mit einer größeren Wurst winkt. „Wie sollen wir so jemandem Verantwortung übertragen?“
Ich würde den Versuch machen. Wenn der AG sich quer stellt, hast Du dich nicht schlechter gestellt, als wenn Du am ersten Tag kündigst. Im Grunde sind die Arbeitgeber in den meisten Branchen an Mitarbeitern interessiert, die einen Weile im Betrieb bleiben, denn die Anlernphase kostet auch Geld und das soll ja wieder reinkommen.
Gruß Fredo