ich habe vergangenen Dienstag (08.01.2013) bei Firma A einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser soll am 01.03.2013 beginnen. Jetzt habe ich ein besseres Angebot von Firma B erhalten und möchte den Vertrag bei Firma A kündigen.
Im Vertrag selbst steht nichts zum Thema Schadensersatz bei Nichtantritt o.ä…
Die Frage ist also: Bis wann kann ich den Vertrag wie kündigen? Schriftlich ist klar, aber muss ich Gründe angeben, habe ich eine bestimmte Frist, die ich einhalten muss,…?
Hallo,
generell gibt es eine Probezeit (bitte im Vertrag nachlesen), in der beide Parteien ohne Angaben von Gründen Ihr Arbeitsverhältnis fristlos aufkündigen können. Denke, dass ein noch nicht begonnenes Arbeitsverhältnis dann auch problemlos storniert werden kann - würde auch anders nach meiner Auffassung keinen Sinn machen.
Alles Gute,
TT
nimm den besseren angebot an und verhandle mit den firma A darüber,die sollen ein noch bessren Angebot machen .Wenn firma A nicht den besseren angebot macht gehe einfach zur firma B.Erster Arbeitstag bedeutet immer: vertrag ist gültig,also da anrufen und beschidsagen dass Sie nicht kommen können. und anfangen wo die besseren angebot machen!
Auch hallo,
da kann ich leider nicht 100% weiterhelfen, würde aber den vom AG B angebotenen und unterschriebenen Vertrag nicht unterschreiben bevor ich mit AG A gesprochen habe.
ich bin kein Arbeitsrechtsexperte, aber, jeder Vertrag ist kündbar. Ein Arbeitsvertrag zum 1.3.2013 fraglos, da der Arbeitgeber bis dahin auf jeden Fall einen anderen Arbeitnehmer finden kann. Nur wenn Sie „von heute auf morgen“ den Vertrag nicht einhalten, hat der Arbeitgeber ggf. Probleme. Ob er bei kurzfristiger Absage Schadensersatzforderungen stellen kann, kann ich nicht beantworten, dieser Fall liegt aber hier nicht vor.
Also machen Sie die neue bessere Arbeitsstelle „fest“ und zeigen Sie schriftlich nachweisbar dem anderen Arbeitgeber an, dass Sie die Stelle nicht antreten werden. Gründe brauchen Sie nicht zu nennen.
MfG
PB
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung zur Auflösung eines Vertrages und verlangt nicht zwingend eine Begründung.
Verträge sind jederzeit kündbar, nach § 622 BGB würde eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gelten, da aber das Vertrragsverhältnis noch nicht begonnen hat, ist es besser, im Kündigungsschreiben, keine Beendigungsfrist anzugeben.
Ich würde einfach schriftlich kündigen, da Ihnen, aus persönlichen (privaten) Gründen die Vertragseinhaltung nicht möglich ist. Es muss auf jeden Fall schriftlich gekündigt werden.
grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis auch vor Antritt mit den Kündigungsfristen des Arbeitsvertrages zu kündigen, aber nur wenn keine Klausel dieses verbietet. Eine Kündigung muß immer schriftlich sein und eine Begründung ist nicht notwendig.
wenn im Arbeitsvertrag nichts über eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt geschrieben ist, dann haben Sie auch nichts zu befürchten.
Für den Arbeitgeber wäre es schwierig bis unmöglich, Ihnen vor Gericht einen konkreten Schaden nachzuweisen, der durch eine vorzeitige, einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Ich würde nun - möglichst schnell - beim Arbeitgeber A eine schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung abgeben. Ich würde zusätzlich auch persönlich beim Arbeitgeber A anrufen um die Situation zu erläutern und zu entschärfen.
Viele Grüße
Vielleicht lassen Sie mich wissen, wie es ausgegangen ist.
normalerweise kann man einen Arbeitsvertrag nicht vor Arbeitsantritt kündigen, dh du müsstest an deinem ersten Arbeitstag kündigen, dies müsste zum 31.03.2013 möglich sein.
Daher würde ich dir empfehlen, mit Firma A zu sprechen… Karten offen auf den Tisch legen und ich denke das Problem kann gelöst werden.
da hilft nur ehrlich sein. Vertrag ist Vertrag und muss erfüllt werden.
Also würde ich Arbeitgeber A mitteilen, dass Du ein besseres Angebot erhalten hast und Deine Arbeitstelle nicht zum 01.03.2013 antreten kannst.
Ich würde unverzüglich mitteilen, dass du das Arbeitsverhältnis nicht eingehen willst, besondere Fristen usw. gelten ja erst wenn das Arbeitsverhältnis begonnen hat, aber es ist eine Frage der Fairnis, so können sie noch jemanden suchen und jemand anderes hat eine Chance - ansonsten wäre das Maximun vier Wochen, eigentlich nur 14 Tage
wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag steht, gilt das BGB.Im BGB § 622 (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) heißt es im Absatz 3:
" Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Damit ist die rechtliche Seite klar. Da Du aber erst zum 01.03. anfangen sollst, wäre es der sauberste Weg, dem AG klaren Wein einzuschenken und zu fragen, ob man den Vertrag nicht annullieren kann. Der AG hätte dann mehr Zeit, einen Ersatz zu finden und du wärest auch in einer komfortableren Position.
Wenn Du später einen Lebenslauf abliefern musst, wäre dort kein kurzfristiges Arbeitsverhältnis von 2 Wochen aufgeführt. Solche Dinge alarmieren jeden Personaler und der hakt sofort nach und Du kannst dann nur eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, in der steht dass Du nach zwei Wochen von Dir aus gekündigt hast, das macht keinen guten Eindruck, weil Dir sofort unterstellt wird, Du würdest Dich nicht zuverlässig informieren, bevor Du für Dich wichtige Entscheidungen triffst. Oder Du würdest abspringen, sobald jemand mit einer größeren Wurst winkt. „Wie sollen wir so jemandem Verantwortung übertragen?“
Ich würde den Versuch machen. Wenn der AG sich quer stellt, hast Du dich nicht schlechter gestellt, als wenn Du am ersten Tag kündigst. Im Grunde sind die Arbeitgeber in den meisten Branchen an Mitarbeitern interessiert, die einen Weile im Betrieb bleiben, denn die Anlernphase kostet auch Geld und das soll ja wieder reinkommen.
Sie können vor und drei Monate nach Beginn des Arbeitsvertrages ohne jegliche Begründung den Arbeitsvertrag kündigen ( Probezeit ). Der Arbeitgeber kann das auch. Aus Gründen der Fährnis sollten sie aber ruhig Begründen das sie ein Angebot mit einem besseren Arbeitsverhältnissen bekommen haben. Dabei sollten sie aber nicht den neuen Arbeitgeber nennen.
grundsätzlich gelten hier die Kündigungsfristen des Arbeitsvertrages. Strittig ist manchmal nur, ob die Frist mit Zugang der Kündigung oder mit Arbeitsbeginn zu laufen beginnt.