kündigung des mietvertrages bei neuem eigentümer

der mieter ist vor 4 monaten in die wohnung eingezogen,hat die wohnung über einen makler bekommen und provision gezahlt(makler ist der vater der vermieterin).jetzt will die vermieterin die wohnung verkaufen.besteht die möglichkeit,die provision zurückzuerhalten?kann ein evtl. neuer eigentümer sofort wegen eigenbedarf kündigen?wie sind die fristen?im bgb 564b steht was von 3 jahren,wie ist das zu verstehen?

zu a) Nein, denn die Vermittlungsprovision des Maklers hat mit der Problematik nichts mehr zu tun.

zu b) Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001 vollständig neugefaßt. Der von dir genanne § ist nicht mehr existent. Versuche mal 577a.

Gruß Ivo

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Maklerprovision

Wer bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung einen Makler einschaltet, muss eine Provision bezahlen. Die Provision fällt jedoch nur an, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zu Stande kommt.

Die Provision darf höchstens zwei Monatsmieten (Kaltmieten) zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Das bestimmt § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG).
Haben Sie zuviel bezahlt? Dann können Sie den über den gesetzlichen Vorgaben liegenden Betrag zurückfordern. Ein solches Verlangen ändert nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrages.
Ist der Makler selbst der Eigentümer oder Miteigentümer der angebotenen Wohnung, darf er keine Provision verlangen. Gleiches gilt, wenn er z.B. an einer Verwaltungsgesellschaft der Wohnung beteiligt ist.
Genau so wie der Makler dem VM für die Bonität des neuen Mieters haftet. So haftet er auch dem Mieter, der bezahlt hat, für die Mietdauer „hier unbegrenzte“ wenn bereits nach 4Monaten Feierabend ist, muss er die Provision wieder herrausrücken.

Wolfgangs Meinung

Auskünfte in tatsächlichen Fällen erteilen rechtsverbindlich nur Anwälte.

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Maklerprovision

Wer bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung einen Makler
einschaltet, muss eine Provision bezahlen. Die Provision fällt
jedoch nur an, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zu Stande
kommt.

Die Provision darf höchstens zwei Monatsmieten (Kaltmieten)
zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Das bestimmt § 3 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
(WoVermittG).
Haben Sie zuviel bezahlt? Dann können Sie den über den
gesetzlichen Vorgaben liegenden Betrag zurückfordern. Ein
solches Verlangen ändert nichts an der Wirksamkeit des
Mietvertrages.
Ist der Makler selbst der Eigentümer oder Miteigentümer der
angebotenen Wohnung, darf er keine Provision verlangen.
Gleiches gilt, wenn er z.B. an einer Verwaltungsgesellschaft
der Wohnung beteiligt ist.
Genau so wie der Makler dem VM für die Bonität des neuen
Mieters haftet. So haftet er auch dem Mieter, der bezahlt hat,
für die Mietdauer „hier unbegrenzte“ wenn bereits nach
4Monaten Feierabend ist, muss er die Provision wieder
herrausrücken.

Wolfgangs Meinung

Die Maklerprovision war nicht zu hoch, aber der Makler IST der Verwalter der Wohnung,bzw. der Wohnungen in diesem Haus. Habe ich das richtig verstanden, daß er dann die Provision wieder rausrücken müsste?

Ja müsste er, besonders weil hier schon nach 4 Monaten wieder möglicherweise ungewolltes Mietende ist. Dafür zahlt man dann keine Provision.

Wolfgang

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