Kündigung des Mietvertrages in einem Mehrfamilienhaus nach Kauf

Herr Mustermann wohnt seit 17 Jahren in einem Mehrfamilienhaus in einer 3 Zimmer Wohnung im 1. OG. Das Mehrfamilienhaus hat insgesamt 4 Wohnungen und ein Ladenlokal im Erdgeschoss. 

Vor 3 Monaten wurde das Haus verkauft. 

Das Ladenlokal baut der neue Eigentümer in eine Wohnung für sich um.
Der neue Eigentümer will die Wohnung im 1.OG (vom Herrn Mustermann) seinen Eltern vermieten bzw. mit seinen Eltern zusammen im gleichen Haus wohnen. Dies wurde gleich nach dem Kauf an Herrn Mustermann kommuniziert.

Es ist noch anzumerken das nach dem Kauf die Dachgeschosswohnung leer wurde und diese Herrn Mustermann angeboten wurde. (Jedoch hat Herr Mustermann kein Interesse an einer DG Wohnung)

So jetzt die Fragen:

  • Kann der neue Eigentümer Herrn Mustermann die Wohnung kündigen?
  • Kann er Eigenbedarf anmelden (auch für seine Eltern)?
  • Wenn ja, wie sind die Kündigungsfristen?
  • Muss ggf. der neue Eigentümer die Umzugkosten von Herr Mustermann übernehmen?

Hallo

ich antworte mal direkt auf die Fragen - Selbstnachlesen z.B. > hier
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigenb…

  • Kann der neue Eigentümer Herrn Mustermann die Wohnung kündigen?

ja, soweit er berechtigt ist (aufgrund erfolgter Grundbuchumschreibung oder aufgrund Übertragung der Vermieterrechte z.B. im notarieller Kaufvertrag)

  • Kann er Eigenbedarf anmelden (auch für seine Eltern)?

ja

  • Wenn ja, wie sind die Kündigungsfristen?

Nach BGB § 573 c vereinfacht: 9 Monate zum Monatsende (wegen der langen Mietzeitdauer)

  • Muss ggf. der neue Eigentümer die Umzugkosten von Herr Mustermann übernehmen?

Nein

Grüsse Rudi

Hallo,

Herr Mustermann wohnt seit 17 Jahren in einem Mehrfamilienhaus
in einer 3 Zimmer Wohnung im 1. OG. Das Mehrfamilienhaus hat
insgesamt 4 Wohnungen und ein Ladenlokal im Erdgeschoss. 

Das hatten wir schon vor nicht all zu langer Zeit!

Vor 3 Monaten wurde das Haus verkauft. 

Das Ladenlokal baut der neue Eigentümer in eine Wohnung für
sich um.
Der neue Eigentümer will die Wohnung im 1.OG (vom Herrn
Mustermann) seinen Eltern vermieten bzw. mit seinen Eltern
zusammen im gleichen Haus wohnen. Dies wurde gleich nach dem
Kauf an Herrn Mustermann kommuniziert.

Auch das wurde bereits eingehend beantwortet!

Es ist noch anzumerken das nach dem Kauf die
Dachgeschosswohnung leer wurde und diese Herrn Mustermann
angeboten wurde. (Jedoch hat Herr Mustermann kein Interesse an
einer DG Wohnung)

  • Kann der neue Eigentümer Herrn Mustermann die Wohnung
    kündigen?
  • Kann er Eigenbedarf anmelden (auch für seine Eltern)?
  • Wenn ja, wie sind die Kündigungsfristen?
  • Muss ggf. der neue Eigentümer die Umzugkosten von Herr
    Mustermann übernehmen?

Wie oft und unter wie vielen Nicks will man die Frage noch stellen, solange bis einem die Antwort gefällt oder wie dürfen wir das verstehen?

Gruß

BHShuber

Selbstverständlich kann der grundbuchlich eingetragene Neueigentümer Eigenbedarf für Familienangehörige geltend machen.

Er muss sich auf die kleinere oder beschwerlich zu erreichenden DG-Wohnung für seine Mutter jedenfalls nicht verweisen lasen.

Die Wohnung wäre spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des achten Monats wirksam, also fühstmöglich zum 28.02.2015 zu erklären.

Die Umzugskosten trägt der Mieter es sein denn, der Eigentümer würde seinen vorfristigen Auszug und Angebot eines dementsprechenden Aufhebungsvertrages mit einer „Umzugskostenbeihilfezahlung“ vergelten.

G imager761