Kündigung des Mietvertrags

Kann ein Vermieter einen Mietvertrag kündigen, weil zB eine Mieterin auffalend oft ihre Sexualpartner wechselt (zB mehrmals täglich für je 2-3 Std Besuch einzelner Herren), sich zudem über einschlägige WebSites ohne finanzielle Interessen „anbietet“ und somit auch dem Ruf des Vermieters erheblich schadet?

ohne kommentar
das scheint ja wohl schon ins gewerbliche zu gehn
bitte eine andere ansprechstelle suchen

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Hallo,
das hört sich nach einem "beruflichen Gewerbe " an. Und je nachdem, was im Mietvertrag steht,ist das verboten.

lisa

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hallo renodam,

ich glaube nicht dass es dafür einen kündigungsgrund gibt. das ist ja privatsphäre.(sagt mir einzig mein rechtsverständnis, was nicht unbedingt einhergeht mit der tatsächlichen rechtlichen lage…) dass es den vermieter stört, kann ich ein bisschen verstehen, wenn er mit im haus wohnt, noch mehr, aber ansonsten frag ich mich, warum es den ruf schadet? wie meinst du das?
letztendlich hat der vermieter ja keine „erotischen treffen“. es schadet doch den ruf der mieterin, wenn die nachbarn und andere das mitbekommen. nicht des vermieters. darf ich fragen, in welcher position du bist?

Hallo

Vielen Dank für die Antwort. Es schadet insofern dem Ruf da es sich hier um ein
sehr kleines Dorf handelt und insbesondere um ein sehr besonderes und in der
Umgebung bekanntes Haus (durch Architektur, Alter etc.). Es handelt sich um kein
0-8-15 Mietshaus, sondern um eben ein bekanntes Gebäude, in dem nur 2
Parteien wohnen (inkl. Ferienwohnung des Vermieters). Inzwischen wird eben
schon vom „Freundenhaus von XXX“ gesprochen und gelacht - was natürlich nicht
im Sinne des Vermieters ist, der sehr viel Geld, und Liebe in die Sarnierung des
Gebäudes gesteckt hat.
Meine Position: Ich bin Nachbar und 2. Mieter im Gebäude. Da wir vor 3 Monaten
eine kleine Tochter bekommen haben, finde ich es natürlich nicht sonderlich
prickelnd wenn unsere Nachbarin ständig wildfremde Herren einlädt, die sie übers
iNET kennenlernt. Wer weiß ob da nciht auch mal einer dabei ist, der auf kleine
Mädchen steht…
Das Problem ist: man kann der Dame nicht nachweisen dass sie einem „Gewerbe“
nachgeht - allerdings kann ich mir nicht vorstellen dass es sich bei diesem
„Verkehrsaufkommen“ NUR um Sexsucht oder ähnliches handelt …

Klar kann er das. Denn hier scheint ja wohl eine Umnutzung der Wohnung von statten zu gehen. Was da läuft hat von weitem den chein das hier in der Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Die Wohnung wurde jedoch zum Wohnen überlassen. Prostitution ist ein Gewerbe und da müßte eigentlich nicht ein Mietvertrag abgeschlossen werden sondern ein Pachtvertrag. Zudem kann in solch einem Fall erheblich der Mietfriede in dem Gebäude gestört werden, denn andere Mieter haben auch ein schutzwürdiges Interesse.

Gruß Peter

Hallo,

ich denke, solange sie kein Gewerbe betreibt, ist es ihr Privatleben. Sie kann sicher so viel und so oft Besuch empfangen, wie sie möchte. Inhalte von WebSites gehen den Vermieter, denke ich, auch nichts an.

Man sollte hier den Vermieter natürlich auch verstehen. In einem kleinen Dorf kann dieses natürlich schnell einen schlechten Ruf für den Vermieter bedeuten. In einer Stadt würde es wahrscheinlich niemanden aufregen.
Tja, Stundenhotels wären eine Alternative! :smile:

Gruß Fred

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kündigungen kann jeder aus welchen gründen auch immer
aussprechen. die frage sollte heissen: kann ein
vermieter für eine dame mit solchen verhaltensweisen
einen räumungstitel am gericht erhalten.
ich meine nein, weil es dazu erstmal eines schadens
bedarf. d. h. andere mietparteien drohnen die miete zu
kürzen oder auszuziehen und die dame reagiert nach
einer abmahnung nicht. dann wäre wohl eine kündigung
denkbar und bei gericht evtl. durchsetzbar. es kommt
aber auf den einzelfall und die richterliche laune an.
sitzt ein richter dort, der gern solche damen besucht,
kannst es dir abschminken. ist eine dame auf dem
richterstuhl, die von priestern geschlagen wurde und
jeden sonntag in der kirch heuchelt, fliegt die
mieterin wohl raus. ich würde u. u. die miete erhöhen.

Kann ein Vermieter einen Mietvertrag kündigen, weil

zB eine

Mieterin auffalend oft ihre Sexualpartner wechselt

(zB

mehrmals täglich für je 2-3 Std Besuch einzelner

Herren), sich

zudem über einschlägige WebSites ohne finanzielle

Interessen

„anbietet“ und somit auch dem Ruf des Vermieters

erheblich

schadet?

Tja, das ist eine schwere Frage. Der Vermieter geht wohl nicht ganz unbegründet davon aus, das sie es gewerblich betreibt! Die Frage, ob es rechtens ist, kann ich leider nicht beantworten! Schacko

uiuiui… ;o)
es gibt abhilfe:

Bei der gewerblichen Nutzung einer Mietwohnung kommt es sehr stark darauf an, um welche Form von Gewerbe es dabei geht. Ein Home-Office wird z.B. ohne besondere Zustimmung des Vermieters oder der andern Mietparteien möglich sein. Hierzu zählt z.B. die Arbeit als Autor. Entscheidend ist, dass es sich um ein Gewerbe handelt, bei dem es keinen Kundenbetrieb innerhalb der Wohnung gibt. Aber auch bei geringem Kundenbetrieb kann der Vermieter die gewerbliche Nutzung der Mietwohnung nicht grundsätzlich untersagen. Er muss dann jedoch darüber in Kenntnis gesetzt werden. Vorausgesetzt die Mitbewohner des Hauses werden nicht in unzumutbar belästigt, muss der Vermieter die gewerbliche Nutzung zumindest dulden.

In anderen Fällen, in denen die gewerbliche Nutzung die gesamte Wohnung unverhältnismäßig in Anspruch nimmt und die anderen Mietparteien in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Gegebenfalls kann dann auch ein Aufpreis zur üblichen Wohnmiete erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbarn nichts gegen die gewerbliche Nutzung einwenden. Zur Orientierung des neuen Mietpreises gelten dann die ortsüblichen Mietpreise für gewerbliche Räume.

Gewerbliche Nutzung
Das Mietrecht unterscheidet die gewerbliche Nutung von Gebäuden und Wohnungen und die Wohnraummiete. Diese Abgrenzung ist überaus wichtig, denn die meisten Mieterschutzvorschriften, die das deutsche Mietrecht kennt, beziehen sich ausschließlich auf den Wohnraum. Somit sind in einem Mietvertrag für die gewerbliche Nutzung sehr viele Vertragsklauseln erlaubt, die bei einem Mietvertrag über Wohnraum unwirksam wären. Wie verhält es sich aber nun, wenn in einem Mietvertrag über Wohnraum, er auch als solcher ausgeschrieben ist, ein Arbeitszimmer eingerichtet wird? Grundsätzlich wird durch einen Mietvertrag über Wohnraum nicht vereinbart, dass jedwede gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung ausgeschlossen wird. Es darf sich nur nicht so gestalten, dass die Wohnung ausschließlich zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. So darf eine Wohnung, die als Wohnraum angemietet ist, nicht als Bordell, Friseur oder als Praxis Verwendung finden. Richtet der Mieter in einer Wohnung trotzdem ein Gewerbe ein, verhält er sich vertragswidrig.

Der Vermieter kann in diesem Fall eine Abmahnung aussprechen. Stellt der Mieter die gewerbliche Tätigkeit dann nicht ein, berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung. Nutzt der Mieter allerdings nur einen Teil eines Raumes zu gewerblichen Zwecken und es ist kein Publikumsverkehr gegeben, dann ist die teilweise gewerbliche Nutzung von Wohnräumen erlaubt. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Wohnung weiterhin überwiegend zu Wohnzecken verwendet wird (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Köln 1988, Rn. 156, Abschn. II). In einigen Mietverträgen über Wohnraum ist ein Verbot zur gewerblichen Nutzung mit Erlaubnisvorbehalt gegeben. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten und dieser ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet. Dies aber wiederum auch nur dann, wenn Dritte durch die gewerbliche Tätigkeit nicht belästigt werden oder die Wohnung in ihrer Beschaffenheit nicht verändert wird. Des Weiteren darf sich die Gefahr der Beschädigung weder für die Wohnung noch für das Grundstück ergeben (vgl. Sternel a. a. O.;LG Berlin WM 1974, 258, auch AG Frankfurt WuM 1996, 532).

MfG

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ich denke, das geht nicht. Ist ja deine persönliche Freiheit. Solange es nicht gewerblich ist kannst du mache, was du willst.

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Auch ohne der epliziten Erwähnung von finanziellen Interessen kann man hier schon von einem Gewerbe ausgehen. Es ist somit ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Nach einer entsprechenden Abmahnng des Mieters und dem fortgeführten vertragswidrigen Gebrauch kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.